Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 5.657,85 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (hievon S 514,35 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Streitteile haben am 24.10.1953 die Ehe geschlossen, sie leben seit dem Jahre 1962 getrennt. Die Klägerin arbeitete zuletzt von 1969 bis 1978 als Aufräumerin bei den P*** in Weiz. Sie erlitt bei einem Verkehrsunfall schwere Verletzungen und ist seither nicht mehr berufstätig. Seit 1982 bezieht sie auf die Dauer unveränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse Leistungen nach dem steiermärkischen Sozialhilfegesetz im Betrag von S 2.580 monatlich, vierzehnmal jährlich. Die Klägerin lebt auf Grund eines ihr zustehenden Wohnrechtes in einer aus zwei Zimmern und Küche bestehenden Wohnung; sie hat für die Wohnung keinen Mietzins zu bezahlen, wohl aber für die Heizungs- und Stromkosten aufzukommen. Der Beklagte bezieht ein monatliches durchschnittliches Einkommen (einschließlich Sonderzahlungen) von S 11.166,08. Er bewohnt eine Dienstwohnung der M*** P*** und entrichtet einen monatlichen Mietzins von S 800 zuzüglich Betriebskosten. Er befindet sich in einem stark reduzierten Allgemeinzustand, der es ihm nur schwer möglich macht, seinen eigenen dringenden Lebensbedürfnissen nachzukommen. Der Beklagte leistet der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 1.000.
Die Klägerin begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, ihr ab 1.4.1986 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 4.000 zu bezahlen. Sie sei nach dem Verkehrsunfall arbeitsunfähig. Der Unterhaltsbetrag entspreche der Leistungsfähigkeit des Beklagten. Nach Einstellung der Sozialhilfeleistungen, die bei der Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen seien, reiche der vom Beklagten geleistete Betrag von S 1.000 zur Deckung ihrer Lebensbedürfnisse nicht aus. Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Die Klägerin müsse über ein entsprechendes Einkommen verfügen, weil sie Leute in Gasthäusern freihalte. Er sei nach zwei Herzinfarkten praktisch auf die Hilfe dritter Personen angewiesen. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der begehrte Unterhaltsbetrag entspreche den Bedürfnissen der Klägerin und der Leistungsfähigkeit des Beklagten.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Beklagten teilweise Folge und änderte es dahin ab, daß es das Begehren auf Zuspruch von monatlich S 3.010 abwies. Im übrigen, sohin in Ansehung des Zuspruchs eines Teilbetrages von S 990 monatlich, bestätigte es das Ersturteil. Das Berufungsgericht erklärte die Revision für zulässig.
Da die Klägerin Leistungen nach dem steiermärkischen Sozialhilfegesetz beziehe, sei von Amts wegen ihre Aktivlegitimation zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs zu prüfen. Gemäß § 39 Z 4 stmk.SHG seien Dritte verpflichtet, dem Sozialhilfeträger den Aufwand für den Hilfeempfänger zu ersetzen, soweit letzterem Rechtsansprüche und Forderungen zustehen. Ansprüche des Sozialhilfeempfängers gegen dritte Personen gehen im Ausmaß der Leistung auf den Sozialhilfeträger über. Diese Bestimmung sei einschränkend in dem Sinn auszulegen, daß nur Ansprüche gegen einen Dritten zur Deckung des Lebensbedarfes für die Zeit der Hilfeleistung auf den Sozialhilfeträger übergehen. Unter Forderungen gegen einen Dritten zur Deckung des Lebensbedarfes seien jedenfalls Unterhaltsforderungen zu verstehen. Der Anspruchsübergang trete kraft Gesetzes im Ausmaß der Leistung ein, ohne daß es irgendwelcher Erklärungen des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Dritten bedürfe. Da die Klägerin zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes jedenfalls für die Zeit seit Einbringung der Klage Leistungen nach dem steiermärkischen Sozialhilfegesetz im Betrag von monatlich S 3.010 erhalte, stehe ihr insoweit ein Unterhaltsanspruch nicht zu. In Ansehung des restlichen Teilbetrages von S 990 monatlich sei die Klagslegitimation gegeben. Dieser Anspruch sei gemäß § 94 ABGB auch gerechtfertigt. Der Beklagte sei im Hinblick auf sein monatliches Einkommen zur Leistung eines Unterhaltsbetrages in dieser Höhe in der Lage.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen den das Klagebegehren abweisenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobenen Revision der Klägerin kommt im Ergebnis Berechtigung nicht zu.
Die Frage, ob dem Empfänger von Sozialhilfeleistungen Unterhaltsansprüche gegen eine nach dem Gesetz unterhaltspflichtige Person zustehen, stellt keine bloße Frage der Bemessung des Unterhaltsanspruchs dar, so daß § 502 Abs 2 Z 1 ZPO der Zulässigkeit der Revision nicht entgegensteht (SZ 55/129; EfSlg 39.220).
Die Aktivlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruches ist entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zu bejahen. Der 6. Abschnitt des steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. 1977/1, enthält Regelungen über den Ersatz für Aufwendungen, die der Sozialhilfeträger leistet. Gemäß § 39 stmk.SHG sind der Hilfeempfänger, seine nach bürgerlichem Recht zum Unterhalt verpflichteten Eltern, Kinder oder der Ehegatte, seine Erben und Dritte verpflichtet, dem Sozialhilfeträger den Aufwand nach Maßgabe der Bestimmungen des § 39 Z 1 bis 4 stmk.SHG zu ersetzen. Der Ehegatte ist gemäß § 39 Z 2 SHG ersatzpflichtig, soweit er nach bürgerlichem Recht verpflichtet ist, für den Empfänger der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen zu erbringen. Die Bestimmung des § 39 Z 4 stmk.SHG sieht eine Ersatzpflicht von Dritten (das sind Personen, die nicht im § 39 Z 1 bis 3 stmk.SHG genannt werden) insoweit vor, als der Hilfeempfänger ihnen gegenüber Rechtsansprüche oder Forderungen hat. Ansprüche des Hilfeempfängers gegenüber einem Dritten gehen im Ausmaß der Leistung auf den Sozialhilfeträger über. Sobald dieser den Dritten verständigt hat, ist jener zur Leistung an den Sozialhilfeträger verpflichtet (§ 1396 ABGB). Eine Legalzession sieht das steiermärkische Sozialhilfegesetz demnach aber nur in Ansehung der Ersatzpflicht eines Dritten, nicht aber in Ansehung der Ersatzpflicht des Ehegatten vor. § 39 Z 2 stmk.SHG gewährt dem Sozialhilfeträger gegen den Ehegatten einen eigenen Ersatzanspruch (7 Ob 766/81). Ist der Unterhaltsanspruch der Klägerin aber nicht auf den Sozialhilfeträger übergegangen, ist sie zur Geltendmachung des Anspruchs legitimiert.
Damit ist aber für die Klägerin im Ergebnis nichts gewonnen. In der Rechtsprechung wurde der Grundsatz entwickelt, daß eine Person, deren Unterhaltsbedarf ganz oder zum Teil auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung von einem Dritten gedeckt wird, (insoweit) keinen Unterhaltsanspruch gegen einen zivilrechtlich Unterhaltspflichtigen stellen kann (SZ 55/129; EfSlg 37.619, 37.620, 32.941). Im Ausmaß der vom Sozialhilfeträger erbrachten Leistungen (das sind monatlich S 3.010) steht der Klägerin daher ein Unterhaltsanspruch zwar nicht wegen eingetretener Legalzession, aber deshalb nicht zu, weil ihr Unterhaltsbedarf in dieser Höhe vom Sozialversicherungsträger gedeckt wird. Die Klägerin beanspruchte die Leistung des Unterhaltsbetrages von S 4.000 monatlich auch nur, weil sie meinte, daß die Sozialhilfeleistungen wegfallen, was nicht zutrifft. Die Entscheidungen EfSlg 47.476 und EfSlg 42.590 wurden nicht vom Obersten Gerichtshof getroffen.
Ein weitergehender Unterhaltsanspruch als jener, der ihr vom Berufungsgericht zuerkannt wurde, könnte der Klägerir rann zustehen, wenn der Sozialhilfeträger seine Leistungen einstellen sollte, wofür das Verfahren keinen Anhaltspunkt geboten hat. Die vorsorgliche Schaffung eines Exekutionstitels für diesen Fall sieht das Gesetz nicht vor. Bei Wegfall der Leistungen des Sozialhilfeträgers müßte die Klägerin allenfalls wieder den Rechtsweg gegen den Beklagten beschreiten. Sie befände sich damit aber nur in jener Lage, in der sich jeder Unterhaltsberechtigte befindet, der seinen Unterhaltsanspruch gegen den Unterhaltsverpflichteten, der zur freiwilligen Leistung nicht bereit ist, geltend machen muß. Daß das gesamte Begehren der Klägerin nicht berechtigt war, weil der Beklagte einen Betrag von monatlich S 1.000 ohnehin freiwillig bezahlt, kann nicht wahrgenommen werden, weil der Beklagte kein Rechtsmittel erhoben hat.
Demzufolge ist der Revisioa der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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