OGH 9ObA58/88 (9ObA59/88, 9ObA60/88, 9ObA61/88, 9ObA62/88, 9ObA63/88, 9ObA64/88, 9ObA65/88)

OGH9ObA58/88 (9ObA59/88, 9ObA60/88, 9ObA61/88, 9ObA62/88, 9ObA63/88, 9ObA64/88, 9ObA65/88)13.4.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-.Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr. Dieter Waldmann und Mag. Günter Köstelbauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1. Kurt K***, Arbeiter, Ebergassing, Wienerherbergstraße 42, 2. Hermann P***, Arbeiter, Enzersdorf, Margarethenstraße 31, 3. Hans R***, Arbeiter, Wien 11, Trebulkagasse 6, 4. Franz K***, Arbeiter, Mannswörth, Franz Wlkgasse 14, 5. Johann D***, Arbeiter, Wien 21, Carabelligasse 75, 6. Friedrich H***, Arbeiter, Auersthal, Hauptplatz 143, 7. Ernst T***, Arbeiter, Wien 11, Thürnlhofstraße 20-24, 8. Karl S***, Arbeiter Rannersdorf, Deimgasse 40, sämtliche vertreten durch Dr. Otto Philp, Dr. Gottfried Zandl und Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei ÖMV-Aktiengesellschaft, Wien 9, Otto Wagner Platz 5, vertreten durch Dr. Alfred Richter, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 312,18, S 297,28, S 327,55, S 478,39, S 833,15, S 793,62, S 334,28 und S 735,54 sA sowie Feststellung (Streitwert diesbezüglich je S 30.001,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. November 1987, GZ 32 Ra 102/87-14, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 2. April 1987, GZ 4 Cga 20-27/86-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, eine gesonderte Bewertung des Streitgegenstandes hinsichtlich jedes der verbundenen Verfahren vorzunehmen.

Text

Begründung

Die Kläger begehren mit jeweils gesondert eingebrachten Klagen die Zahlung von S 312,18 (Erstkläger), S 297,28 (Zweitkläger), S 327,55 (Drittkläger), S 478,39 (Viertkläger), S 833,15 (Fünftkläger), S 793,62 (Sechstkläger), S 334,28 (Siebentkläger) und S 735,54 (Achtkläger), sowie die Feststellung, daß für Überstunden, die an einem Sonntag geleistet werden, zusätzlich zum Überstundenzuschlag der im Kollektivvertrag für Erdöl verarbeitende Industrie unter Punkt 33 festgelegte Sonntagszuschlag zu leisten sei; die Feststellungsbegehren wurden mit je S 30.001,-- bewertet. Das Erstgericht wies die Begehren der Kläger ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger Folge, erkannte den Klägern die begehrten Beträge zu und stellte fest, daß die beklagte Partei für Überstunden, die die Kläger an einem Sonntag leisten, einen Überstundenzuschlag von 100 % und einen Sonntagszuschlag von weiteren 100 % zu gewähren habe; es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden, habe S 30.000,-- übersteige.

Rechtliche Beurteilung

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Klageabweisung abzuändern. Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, ist - soweit der Streitgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht - eine Bewertung nach § 45 Abs 1 Z 1 ASGG erforderlich. Mangels Vorliegens der Zusammenrechnungsvoraussetzungen des § 55 JN ist im vorliegenden Fall diese Bewertung für jede einzelne der verbundenen Rechtssachen gesondert vorzunehmen.

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