OGH 8Ob530/88

OGH8Ob530/8824.3.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Kropfitsch, Dr. Petrag und Dr. Schwarz als Richter in der Vormundschaftssache betreffend den mj. Josef Georg B***, geboren am 4. November 1980, infolge Revisionsrekurses des Vaters Josef L***, Arbeiter, 4053 Haid, Anzengruberstraße 5, vertreten durch Dr. Franz Hitzenberger und Dr. Christian Rumplmayr, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Steyr als Rekursgerichtes vom 22. Jänner 1988, GZ R 303/87-83, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Neuhofen an der Krems vom 20. November 1987, GZ P 35/83-75, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Punkt 2. des Beschlusses vom 20. November 1987 - nur dies ist Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens - verhängte das Erstgericht über die Mutter des mj. Josef Georg B***, eine Ordnungsstrafe von S 4.000,--, weil sie am 15. November 1987 die Ausübung des Besuchsrechtes durch den Rekurswerber entsprechend der - bisher gerichtlich nicht genehmigten - Vereinbarung vom 14. Jänner 1987 (ON 64 a) vereitelt habe.

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht dem Rekurs der Mutter Folge und änderte den oben beschriebenen Punkt 2. des erstgerichtlichen Beschlusses dahin ab, daß der Antrag des Vaters auf Verhängung einer Ordnungsstrafe abgewiesen wurde. Dieser Beschluß wurde dem Rekurswerber am 28. Jänner 1988 (Tag des Beginnes der Abholfrist; RS bei ON 83) durch Hinterlegung zugestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der am 12. Februar 1988, sohin nach Ablauf der bis 11. Februar 1988 laufenden Rekursfrist, zur Post gegebene Revisionsrekurs ist verspätet. Es ist nicht möglich, das Rechtsmittel gemäß der auch für Revisionsrekurse (EFSlg. 37.271) geltenden Vorschrift des § 11 Abs 2 AußStrG dennoch meritorisch zu behandeln, weil die Entscheidung zweiter Instanz nicht mehr ohne Nachteil für einen Dritten - worunter jede vom Rechtsmittelwerber verschiedene Person zu verstehen ist (EvBl 1960/167, EFSlg. 37.272 uva) - nämlich die Mutter des Minderjährigen, abgeändert werden könnte.

Der Revisionsrekurs war daher als verspätet zurückzuweisen.

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