Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Erblasserin war österreichische Staatsangehörige und hatte ihren Wohnsitz zur Zeit ihres Todes in der Schweiz. Sie hatte die Rekurswerberinnen, von denen eine minderjährig ist, in ihrem Testament je zur Hälfte als Erben ihres Vermögens eingesetzt. Die Erben haben noch keine Erbserklärung abgegeben. Das bewegliche Vermögen der Erblasserin befand sich zur Zeit ihres Todes zum Teil in der Schweiz und zum Teil in Österreich, wobei dieser Teil des Vermögens nach den bisherigen Verfahrensergebnissen aus Wertpapieren und Guthaben bei einem österreichischen Kreditinstitut besteht. Das Erstgericht trug dem von ihm bestellten Gerichtskommissär die Errichtung eines Inventars auf. Die Erben stellten hierauf den Antrag, ihnen eine Frist von sechs Wochen "zu erteilen, um die Bewertung der gegenständlichen Wertpapiere durch Bankbestätigung zu ermöglichen, durch die eine förmliche Inventarisierung unnötig wird". Vor Entscheidung über diesen Antrag errichtete der Gerichtskommissär am 22. Juli 1987 das Inventar.
Das Erstgericht bestimmte in der Folge die Gebühren des Gerichtskommissärs für die von diesem durchgeführten Amtshandlungen. In einem gesonderten Beschluß wies es den erwähnten Antrag auf "Fristerstreckung" ab, genehmigte das vom Gerichtskommissär errichtete Inventar und räumte den Erben zur Stellung der Schlußanträge eine Frist von zwei Monaten ab Zustellung seines Beschlusses ein.
Die Erben bekämpften beide Beschlüsse des Erstgerichtes mit Rekurs. Das Rekursgericht wies in einem einheitlichen Beschluß den gegen die Gebührenbestimmung gerichteten Rekurs in einem hier nicht bedeutsamen Teil zurück und gab ihm im übrigen nicht Folge. Dem gegen den zweiten Beschluß des Erstgerichtes gerichteten Rekurs gab das Rekursgericht nur insoweit Folge, als es bestimmte, daß die Frist von zwei Monaten zur Stellung der Schlußanträge erst mit der Rechtskraft des Beschlusses des Erstgerichtes zu laufen beginnt; im übrigen bestätigte es den angefochtenen Beschluß.
Rechtliche Beurteilung
Soweit dies hier von Bedeutung ist, vertrat das Rekursgericht die Auffassung, das Erstgericht habe zu Recht gemäß § 92 Abs 2 Z 1 AußStrG ein Inventar errichtet, weil ein Erbe minderjährig sei und überdies dann, wenn Zweifel darüber bestünden, ob die Voraussetzungen für die Errichtung eines Inventars erfüllt seien, die Errichtung als Vorsichtsmaßregel zulässig sei. In das Inventar sei gemäß § 21 AußStrG zutreffend nicht nur das in Österreich, sondern auch das in der Schweiz befindliche Nachlaßvermögen einbezogen worden. Aus diesem Grund wäre die Vorlage der Bankbestätigung über den Wert der in Österreich befindlichen Wertpapiere auf keinen Fall ausreichend gewesen und hätte die Errichtung eines Inventars nicht entbehrlich gemacht. Die Abweisung des Antrags auf Gewährung einer Frist zur Vorlage einer solchen Bestätigung könne daher keinen Verfahrensmangel bilden. Der gegen die bestätigenden Teile des Beschlusses des Rekursgerichtes erhobene Rekurs der Erben ist unzulässig. Soweit der Rekurs die Bestimmung der Gebühren des Gerichtskommissärs betrifft, ergibt sich die Unzulässigkeit aus § 14 Abs 2 AußStrG, weil nach dieser Bestimmung Rekurse gegen die Entscheidungen über den Kostenpunkt immer unzulässig sind und daher insoweit der außerordentliche Revisionsrekurs gemäß § 16 Abs 1 AußStrG nicht offensteht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kostenanspruch der Höhe oder dem Grunde nach strittig ist (EfSlg 49.914 ua). Der angeführten Rechtsmittelbeschränkung unterliegt auch die Entscheidung über die Gebühren des Gerichtskommissärs (SZ 13/201; EfSlg 49.915 ua).
Soweit sich der Rekurs gegen die Bestätigung der Abweisung des Antrags auf Gewährung einer Frist zur Vorlage der Bankbestätigung richtet, ist er schon deshalb unzulässig, weil die Rekurswerber insoweit nicht mehr beschwert sind. Der Vorlage dieser Bestätigung kann nämlich keine Bedeutung mehr zukommen, weil das Inventar schon errichtet und genehmigt wurde. Ein durch eine Beschwer begründetes Rechtsschutzbedürfnis, das auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung gegeben sein muß, ist aber Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (EvBl. 1984/84 ua).
Im übrigen ist der Rekurs unzulässig, weil die Rekurswerber noch keine Erbserklärung abgegeben haben. Erben, bei denen dies zutrifft, fehlt aber im Verlassenschaftsverfahren, vom hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen (vgl. etwa RZ 1976/54 und SZ 54/136), die Rekurslegitimation (SZ 46/117; SZ 50/96 ua). Daß das Erstgericht die Rekurswerber beim Antrag auf Gewährung einer Frist und bei der Bestimmung der Frist zur Stellung der Schlußanträge als Parteien behandelte, vermag ihre Rekurslegitimation nur in diesen, nicht aber auch in anderen Punkten zu begründen.
Da der Rekurs somit zur Gänze unzulässig ist, war er zurückzuweisen.
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