Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.243,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 385,80 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Selbst wenn man - zugunsten des Klägers - die in den Dienstvertrag des Klägers aufgenommene Passage "Der Vorstand kann nur in Anwesenheit eines Vertreters des Verbandes und, wenn dies möglich ist, nach neuerlichem Anhören des Beschuldigten einvernehmlich mit dem Vertreter des Verbandes entscheiden auf...........e) fristlose Entlassung nach § 27 AngG (mit Ausnahme § 27 Abs. 1 Z 5)" als Einschränkung des Entlassungsrechtes des Vorstandes der Beklagten auch gegenüber dem Kläger wertet und von der Prüfung der Zulässigkeit einer derartigen Einschränkung des Entlassungsrechtes absieht, ist, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, für den Kläger nichts gewonnen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen erlangte das Vorstandsmitglied der Beklagten Dr. G*** am 17. Juni 1986 telefonisch Kenntnis davon, daß der Kläger dringend verdächtigt werde, gemeinsam mit Hermann B*** ein Unternehmen zu betreiben, das dazu diene, bei Lieferungen an die Beklagte durch Einschaltung als Zwischenhändler Profite zu machen. In der am selben Tag (in Wien) abgehaltenen Vorstandssitzung, an der auch der Direktor des Kosumverbandes Prof. Dr. Anton R*** teilnahm, berichtete Dr. G*** über diesen Verdacht und erklärte, daß er, falls sich die Vorwürfe als richtig herausstellen sollten, beide entlassen werde, ohne daß dagegen ein Einwand erhoben wurde. Damit war aber der Konsumverband, wie im Dienstvertrag vorgesehen, an der Entscheidungsfindung über die Entlassung beteiligt und Dr. G***, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, zum Ausspruch der Entlassung bei Zutreffen des Verdachtes ermächtigt; das Erfordernis der Anwesenheit eines Vertreters des Konsumverbandes auch bei Ausspruch der Entlassung läßt sich hingegen der oben wiedergegebenen Dienstvertragsbestimmung nicht entnehmen. Ebensowenig ergibt sich aus dieser Vertragsklausel das Erfordernis einer Zustimmung des Konsumverbandes zur Entlassung, weil nicht das Einverständnis des Konsumverbandes, sondern nur jenes des anwesenden Vertreters des Konsumverbandes gefordert wird; die zur Vertretungsbefugnis des Betriebsratsvorsitzenden nach außen und den Gutglaubensschutz des Erklärungsempfängers entwickelte Lehre und Judikatur ist daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Auch eine neuerliche Anhörung des beschuldigten Arbeitnehmers vor Entscheidung über die Entlassung ist - wie sich aus den Worten "wenn dies möglich ist" ergibt - nicht zwingend vorgeschrieben, sodaß der Kläger daraus für seinen Standpunkt nichts gewinnen kann. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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