Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen - auch einen unbekämpften Teilfreispruch enthaltenden - Urteil wurde Walter W*** (zu Punkt A des Urteilsspruchs) des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB, sowie der Vergehen (zu B) der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, (zu C) der versuchten Bestimmung zum schweren Betrug nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB, (zu D) der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und (zu E) der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Unter anderem hat er darnach am 27.Juli 1987 in St.Pölten einen Einbruchsdiebstahl in die Tabaktrafik der Renate W*** begangen (Faktum A/2), bei dem ihm neben Sachwerten von zusammen 27.442 S auch eine Scheckkarte (samt den dazugehörigen Scheckvordrucken) und verschiedene andere Urkunden der Renate W*** in die Hände fielen, welche er in der Folge unterdrückte (Faktum B), und überdies erfolglos versucht, die Erika C*** zur betrügerischen Einlösung eines von ihr durch Nachmachung der Unterschrift der Renate W*** zu fälschenden Schecks über 2.500 S zu bestimmen (Faktum C).
Rechtliche Beurteilung
Nur gegen diese Teile des Schuldspruchs richtet sich die auf die Gründe der Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt. Dem ersichtlich mangelhaft protokollierten und nur im Zusammenhang mit der Verantwortung des Angeklagten (S 141 f, 226) verständlichen Antrag (S 232/233 iVm S 246) auf zeugenschaftliche Vernehmung des Eduard K*** und des Ing.Karl B*** sowie der Gertraud C*** (auch T***) und deren (noch auszuforschenden) Bruders ist als Beweisthema zu entnehmen, daß die Genannten von Samstag (25.Juli 1987) bis Mitternacht des darauffolgenden Sonntags (26.Juli 1987) mit dem Angeklagten beisammen gewesen seien und daher seine Täterschaft ausschließen könnten. Da das Erstgericht jedoch die Tatzeit erst mit Montag (27.Juli 1987) ab frühestens 0,00 Uhr angenommen hat (US 10), konnten - der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider - durch Abweisung des auf eine vermeintlich frühere Tatzeit (Sonntag, vor 23,45 Uhr) abgestellten Alibibeweises Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt werden.
Auf die Täterschaft des Angeklagten hat das Schöffengericht nicht bloß aus der Tatsache geschlossen, daß er sich im Besitz der beim Einbruchsdiebstahl erbeuteten Scheckkarte samt Scheckformularen befunden hat, sondern - was der Beschwerdeführer freilich unerwähnt läßt - dabei auch miberücksichtigt, daß seine Angaben über einen behaupteten Fund dieser Papiere in mehreren Punkten mit Sicherheit widerlegt werden konnten (US 14). Daß die daraus gezogenen Schlußfolgerungen des Erstgerichtes nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht zwingend seien, vermag einen formellen Begründungsmangel in der Bedeutung des aufgestellten Nichtigkeitsgrundes (Z 5) nicht zu bewirken (Mayerhofer-Rieder, StPO2, E 145 zu § 281 Abs 1 Z 5).
Mit dem Einwand schließlich, eine im Urteil zur Beschreibung des Bestimmungsversuchs zum Betrug (Faktum C) gebrauchte Wendung ("Ansinnen stellen") lasse deshalb, weil dieser Ausdruck nicht der vom Angeklagten verwendeten Umgangssprache angehöre, nicht erkennen, ob er Erika C*** tatsächlich zur Einlösung eines von ihr nachzumachenden Schecks bestimmen wollte, wird der behauptete Rechtsirrtum (Z 9 lit a) nicht dargetan; denn solcherart wird nicht die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts als gerichtlich strafbar, sondern die betreffende Konstatierung selbst - der Sache nach als undeutlich (Z 5) - bemängelt. Aber auch insoweit ist der Beschwerdeeinwand verfehlt, weil dem vom Beschwerdeführer unberücksichtigt gebliebenen Kontext (US 11, 18) klar und unzweideutig zu entnehmen ist, welche für einen Bestimmungsversuch zum Betrug entscheidenden Tatsachen das Erstgericht sowohl auf der objektiven als auch auf der subjektiven Tatseite als erwiesen angenommen hat. Auf die Deutung eines bestimmten vom Angeklagten verwendeten umgangssprachlichen Ausdrucks kam es selbst nach dem Beschwerdevorbringen hier überhaupt nicht an. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführt, im übrigen aber als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 (iVm § 285 a Z 2) und Z 2 StPO sofort zurückzuweisen.
Zugleich war auch die unangemeldete (S 247) Berufung gemäß §§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO schon vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen. Dem steht § 285 i StPO nF nicht entgegen, denn durch diese neue Bestimmung sollte nur die schon bisher in den Fällen des § 285 d Abs 1 Z 1 StPO geübte Praxis, die meritorische Erledigung einer Berufung dem (hiefür an sich zuständigen) Gerichtshof zweiter Instanz zu überlassen, auch auf die Fälle des § 285 d Abs 1 Z 2 StPO ausgedehnt werden (JA-Bericht zum StrafrechtsänderungsG 359 BlgNR XVII. GP S 45 zweite Sp oben). Die bisher vom Obersten Gerichtshof (auch in den Fällen der Z 1) in Anspruch genommene Kompetenz zur formellen Berufungsentscheidung durch Zurückweisung gemäß §§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO (Mayerhofer-Rieder, StPO2, E 10 a zu § 296 uva) wird hingegen durch die Neuregelung nicht tangiert.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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