OGH 15Os22/88

OGH15Os22/888.3.1988

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.März 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Takacs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Siegmund Z*** und Ferdinand Ernst M*** wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde (und die Berufung) des Angeklagten Ferdinand Ernst M*** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 23.Oktober 1987, GZ 24 Vr 1943/87-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 285 i StPO werden die Akten zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des durch die Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem bekämpften Urteil wurde (neben einem anderen Angeklagten, der das Urteil in Rechtskraft erwachsen ließ) Ferdinand Ernst M*** (zu II 1) des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4 StGB und (zu II 2) - insofern in einem zweiten Rechtsgang - des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 1 und 2, Abs 3 fünfter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat er

(zu II 1) in der Nacht zum 5.Juni 1985 in Birgitz fremde bewegliche Sachen, nämlich Mosaikfliesen im Gesamtwert von etwa 46.000 S dem Ernst S*** mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, und (zu II 2) am 30.Jänner 1986 in Tannheim

a) die Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung nach der Tat dabei unterstützt, Sachen, die diese durch sie erlangt hatten, zu verheimlichen, indem er Walter G*** und Siegmund Z*** beim Abtransport der zwischenzeitig versteckten Teile der Beute, aus in der vorangegangenen Nacht am Neunerköpfl begangenen Einbruchsdiebstählen, nämlich von Lebensmitteln und ausgestopften Tieren, unterstützte, und

b) eine Sache, die andere durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatten, nämlich ein aus einem Einbruchsdiebstahl in der vergangenen Nacht stammendes Gewehr im Wert von etwa 500 S, an sich gebracht,

wobei die mit Strafe bedrohten Handlungen, aus welchen die Sachen stammten, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer fünf Jahre erreichenden Freiheitsstrafe bedroht waren und ihm die Umstände bekannt waren, die diese Strafdrohung begründen, nämlich die Herkunft aus Einbruchsdiebstählen, wobei jedoch der Gesamtwert der von ihm verhehlten Sachen 5.000 S nicht überstieg.

Der auf die Z 4, 5 und 9 lit. a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Die Verfahrensrüge (Z 4) geht ins Leere. Denn jene Umstände, die durch den in der Hauptverhandlung vom 23.Oktober 1987 gestellten Antrag auf Vernehmung eines informierten Vertreters der F*** GesmbH unter Beweis gestellt werden sollten, nämlich, daß Fliesen der im Schuldspruch umschriebenen Art seit 1972 im deutschsprachigen Raum zur Auslieferung gelangt waren und das österreichische Unternehmen V*** & E*** nicht exklusiv mit solchen Fliesen beliefert wurde, wurde vom Schöffengericht ohnedies als gegeben angenommen (US 13 f). Durch die Unterlassung einer zusätzlichen Beweisaufnahme hierüber konnten somit Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt werden.

Rechtliche Beurteilung

Die Ausführungen zur Mängelrüge (Z 5) erschöpfen sich insgesamt in dem im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile nicht vorgesehenen und daher unzulässigen Versuch der Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung und bringen keinen formellen Begründungsmangel im Sinn der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO zur gesetzmäßigen Darstellung.

Ein Begründungsmangel wird nämlich insbesondere nicht in der Weise dargetan, daß erneut auf ein Beweismittel verwiesen wird, das vom Schöffengericht - mit an sich zureichender Begründung - als unglaubwürdig abgelehnt wurde, wie etwa vorliegend die Verantwortung des Angeklagten über den Zeitpunkt der Kenntnis der diebischen Herkunft der am Neunerköpfl gestohlenen Sachen (US 14 f), die der Angeklagte in seiner Nichtigkeitsbeschwerde lediglich wiederholt. Das gleiche gilt auch für die Behauptung,

die - denkmöglichen - Schlußfolgerungen des Schöffengerichtes, aus denen es seine Überzeugung ableitete, daß der Angeklagte die urteilsgegenständlichen Fliesen gestohlen hatte (US 12 f), seien "nicht geeignet, eine hinreichende Begründung zu schaffen" und der Ausdruck "Plateau" passe auch auf eine andere Gegend als jene, in der der Diebstahl verübt wurde.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) läßt ebenfalls eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen.

Mit der Behauptung, es lasse sich den Feststellungen des Schöffengerichtes nicht entnehmen, wie der Angeklagte die Fliesen "unter den für einen Diebstahl erforderlichen Voraussetzungen sich zugeeignet haben" solle, wird nicht dargetan, welche für die Zurechnung als Diebstahl oder für die hier aktuelle Wertqualifikation erforderlichen Feststellungen nach Ansicht des Beschwerdeführers fehlen sollen. Da mithin weder der angerufene noch sonst ein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet wird (§ 285 a Z 2 StPO), ist dem Obersten Gerichtshof ein sachliches Eingehen auf dieses Vorbringen verwehrt.

Mit der Bemängelung des Fehlens von Konstatierungen darüber, wie der Angeklagte von seinem Wohnort zum Tatort gelangt sein soll und wie er die Beute abtransportierte, versucht er aber wieder nur nach Art einer im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung Zweifel an seiner Täterschaft zu erwecken und bringt gleichfalls keinen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung.

Aus den angeführten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sofort bei der nichtöffentlichen Beratung teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO).

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