Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens über seine Nichtigkeitsbeschwerde zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 25-jährige Stephan Andreas P*** (zu I/) des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs 1 StGB, (zu II/) des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB, (zu III/1) des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs 1 StGB und (zu III/2) des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 18.Juli 1987 in Klosterneuburg die am 7. Feber 1974 geborene (sohin unmündige) Sylvia B*** I/ dadurch, daß er sie in seinem PKW an den Händen festhielt, ihr sodann die Unterhose vom Körper zerrte und mit seinem Glied in die Scheide des Mädchens eindrang, wobei er Sylvia B*** überdies eine Ohrfeige versetzte und ihr drohte, daß er sie umbringen werde, wenn sie nicht zu schreien aufhöre, eine Person weiblichen Geschlechts mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zum außerehelichen Beischlaf genötigt;
II/ durch die unter I/ angeführte Tat mit einer unmündigen Person den außerehelichen Beischlaf unternommen;
III/ nach der zu I/ angeführten Tat, indem er die auf dem Rücken liegende Sylvia B*** gewaltsam in Bauchlage drehte und sodann sein Glied in ihren After einführte sowie mit seinen Fingern in ihre Scheide griff,
- 1. eine Person mit Gewalt zur Unzucht genötigt,
- 2. eine unmündige Person auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer nominell auf die Z 4, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch zur Gänze der gesetzmäßigen Ausführung entbehrt.
Jene beiden Beweisanträge nämlich, deren Abweisung als Verfahrensmangel (Z 4) gerügt wird, zielten nach dem in erster Instanz angeführten (für die Beurteilung ihrer Relevanz allein maßgebenden) Beweisthema lediglich darauf ab, Strafzumessungstatsachen darzutun, und zwar zum einen, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit (infolge Alkoholisierung) "erheblich herabgesetzt" war (S 177 dA) und zum anderen, daß der Angeklagte keine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen aufweist (S 180 dA), mithin durchwegs auf Umstände, die weder für die Entscheidung über die Schuld noch für den anzuwendenden Strafsatz von Bedeutung sind. Damit ist aber das bekämpfte Zwischenerkenntnis einer Anfechtung aus der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO nicht zugänglich (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 26 zu § 280 und ENr. 64 zu § 281 Z 4). Soweit die Beschwerde nunmehr den Antrag auf Beischaffung des Verwaltungsstrafakts deshalb für relevant erachtet, weil aus dessen Inhalt (auch) das Vorliegen eines schuldausschließenden Rauschzustands zu erweisen wäre, genügt der Hinweis, daß ein derartiger Nachweis nach dem Inhalt des in erster Instanz formulierten Antrags nicht angestrebt worden war (abermals S 177 dA).
Nach den Prozeßgesetzen entsprechend ausgeführt sind aber auch die Rechtsrügen. Den Ausführungen zur Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO kann in keiner Weise entnommen werden, worin - ausgehend vom Urteilssachverhalt - ein diesen Anfechtungsgrund verwirklichender Rechtsfehler gelegen sein sollte; der Sache nach wird vielmehr mit dem Einwand, aus einer Freundschaft zwischen dem Angeklagten und der Schwester der Sylvia B*** könne nicht darauf geschlossen werden, daß der Angeklagte (allein deshalb) das Alter der Genannten kannte, lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft, wobei nur der Vollständigkeit halber beigefügt sei, daß der Angeklagte in keiner Phase des Verfahrens bestritten hat, das Alter des Tatopfers gekannt zu haben (vgl. S 61, 169 dA). Die Subsumtionsrüge (Z 10) hinwieder wendet sich dagegen, daß das Erstgericht die Häufung der vom Angeklagten begangenen Delikte als erschwerend gewertet und nicht entsprechend berücksichtigt habe, daß "die Tatbestände der §§ 206 und 204 StGB zu jenen der §§ 207 und 202 StGB in Idealkonkurrenz stehen" (S 329 dA). Bekämpft wird damit die Gewichtung des Erschwerungsgrundes des § 33 Z 1 StGB, was bei Erledigung der Berufung zu berücksichtigen sein wird; daß das Gericht die seiner Entscheidung zugrunde liegende(n) Tat(en) durch unrichtige Gesetzesauslegung einem Strafgesetz unterzogen habe, das darauf nicht anzuwenden ist, wird mit diesem Vorbringen nicht behauptet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Diese Zurückweisung hat zur Folge, daß zur Entscheidung über die Berufung gemäß § 285 i StPO (idF des Art. II Z 42 StRÄG 1987) der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)