Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht beraumte eine Tagsatzung zur Verhandlung über die Verteilung des Meistbots für die versteigerten Liegenschaften an, bestellte für Gerhard H***, für den auf einer Teilfläche der versteigerten Liegenschaften ein Bestandrecht einverleibt war und dem die Ladung nicht zugestellt werden konnte, den Rechtsanwalt Dr.Rupert F*** zum Kurator und verständigte ihn vom Termin der Meistbotsverteilungstagsatzung.
Im Meistbotsverteilungsbeschluß bestimmte das Erstgericht die vom Kurator verzeichneten Kosten für die Teilnahme an der Tagsatzung mit S 13.627,80 und trug der erstbetreibenden Partei die Zahlung auf. Über deren Rekurs änderte das Gericht zweiter Instanz unter anderem diese Kostenentscheidung dahin ab, daß es den Antrag des Kurators auf Bestimmung der Kosten mit S 13.627,80 abwies, weil das Einschreiten des Kurators bei der Tagsatzung zur zweckentsprechenden und notwendigen Rechtsverfolgung des Bestandnehmers der bereits versteigerten Liegenschaft nicht geboten war.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Kurator gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs, mit welchem er die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Zuspruchs der Kosten von S 13.627,80 anstrebt, ist unzulässig.
Durch die Bestimmung des § 239 Abs. 3 EO, wonach gegen die Entscheidung über Rekurse, die wider den Meistbotsverteilungsbeschluß erhoben werden, ein weiterer Rekurs zulässig ist, wenngleich das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß bestätigt hat, und daher der § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO nicht gilt, ist klargestellt, daß sonst die Bestimmung des § 528 ZPO als allgemeine Bestimmung der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses nach § 78 EO im Exekutionsverfahren zur Anwendung kommt (Heller-Berger-Stix 666; SZ 57/42) und Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt (§ 528 Abs. 1 Z 2 ZPO) und über einen S 15.000,-- nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand (§ 528 Abs. 1 Z 5 ZPO) unzulässig sind (SZ 57/43 ua).
Zweitinstanzliche Entscheidungen über die Kosten eines Kurators sind daher auch im Exekutionsverfahren unanfechtbar, denn es handelt sich dabei - abgesehen davon, daß hier auch der Beschwerdegegenstand S 15.000,-- nicht übersteigt - um eine Entscheidung im Kostenpunkt (Fasching II 174 und IV 461 f; Heller-BergerStix 666; NotZ 1918, 266; JBl. 1958, 631 ua).
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