Spruch:
Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei an Kosten des Revisionsverfahrens den Betrag von S 3.907,- (darin Umsatzsteuer von S 355,20, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin wurde am 14. November 1984 in Linz bei einem vom Erstbeklagten als Lenker des Mopeds mit dem Kennzeichen L 470 - der Zweitbeklagte ist der Halter, die Drittbeklagte der Haftpflichtversicherer dieses Fahrzeuges - verschuldeten Verkehrsunfall verletzt. Der Erstbeklagte wurde wegen dieses Verkehrsunfalles mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 28. Mai 1985, 4 U 1115/84-12, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB schuldig erkannt. Der Klägerin wurde in diesem Urteil gemäß § 369 Abs 1 StPO ein Teilschmerzengeld von S 2.000,-- zugesprochen. Die Schadenersatzpflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin ist dem Grunde nach nicht mehr strittig.
Die Klägerin begehrte im vorliegenden Rechtsstreit aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall zuletzt (ON 6 S 29) die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Betrages von S 371.000,-- s.A. und zur Leistung einer monatlichen Rente von S 4.000,-- ab 1. April 1985; Überdies stellte sie ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand - der Drittbeklagten im Rahmen des Haftpflichtversicherungsvertrages - für alle künftigen Unfallschäden gerichtetes Feststellungsbegehren.
Das Kapitalbegehren der Klägerin setzt sich zusammen wie folgt:
Schmerzengeld S 350.000
Sachschaden S 5.000
Hausfrauenrente kapitalisiert für die Zeit
vom Unfall bis einschließlich März 1985 S 18.000
S 373.000
abzüglich einer Teilzahlung auf Grund des
Zuspruches im Strafverfahren S 2.000
S 371.000
Ihr Schmerzengeldbegehren begründete die Klägerin im wesentlichen damit, daß die Verletzungen, die sie beim Unfall erlitten habe, die Bemessung des ihr zustehenden Schmerzengeldes mit S 350.000,- rechtfertigten. Sie sei infolge der beim Unfall erlittenen Verletzungen bettlägerig, könne sich nur manchmal mit Hilfe von Krücken mühsam fortbewegen und sei unfähig, den Haushalt, in dem sie mit ihrem Gatten lebe, zu versorgen. Sie benötige daher eine Haushaltshilfe, der sie monatlich mindestens S 4.000,- bezahlen müsse. Die Beklagten hätten ihr daher monatlich S 4.000,- zu bezahlen. Diese Beträge wurden bis einschließlich März 1985 in Form eines Kapitalbetrages von S 18.000,-, ab 1. April 1985 in Form einer Rente geltend gemacht.
Die Beklagten wendeten im wesentlichen ein, daß das von der Klägerin verlangte Schmerzengeld überhöht sei. Die Verletzungen der Klägerin seien folgenlos abgeheilt. Sie verrichte seit dem Unfall alle ihre hausfraulichen Tätigkeiten selbst und sei täglich unterwegs, ohne eine Hilfsperson zu benötigen. Allfällige bestehende Beschwerden der Klägerin seien auf Leiden zurückzuführen, die bereits vor dem Unfall bestanden hätten. Seit 1. März 1985 beziehe die Klägerin einen Hilflosenzuschuß von S 2.300,- monatlich, durch den sowohl ihre persönliche Betreuung als auch zumindest teilweise die von ihr sonst verrichteten Hausarbeiten gedeckt seien. Das Erstgericht sprach der Klägerin einen Betrag von S 186.104,- s.A. zu und wies das auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 184.896,- s.A. und der monatlichen Rente von S 4.000,- ab 1. April 1985 gerichtete Leistungsmehrbegehren ebenso ab wie das Feststellungsbegehren.
Es stellte, soweit für die im Revisionsverfahren noch strittigen Fragen von Bedeutung, im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Die am 3. April 1919 geborene Klägerin litt bereits vor dem Unfall seit mehreren Jahren an einer Arthrose beider Kniegelenke und an einem Venenleiden am linken Bein. Im Jahr 1970 hatte sie eine Verletzung des linken Sprunggelenkes mit anschließender Beinvenenthrombose erlitten, wovon eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung des Sprunggelenkes und eine Verdickung des Beines verblieben waren.
Beim Unfall vom 14. November 1984 erlitt die Klägerin einen Bruch des linken Oberarmes im Bereich des Oberarmkopfes, einen Schrägbruch des rechten Schienbeines im körperfernen Drittel mit Ausbruch eines etwa 5,5 cm langen Biegungskeiles, einen doppelten Bruch des Wadenbeines und eine Prellung mit Haufabschürfungen am rechten Unterschenkel. Sie befand sich bis 17. Jänner 1985 in stationärer Behandlung des Allgemeinen Krankenhauses Linz. Die linke Schulter wurde mit einem Armtragetuch für einige Tage ruhiggestellt. Der Unterschenkel wurde am 22. November 1984 operiert, und zwar offen eingerichtet und mit Platte und Schrauben fixiert. Danach wurde mit der Mobilisation der Schulter begonnen. In der Folge trat eine Venenentzündung am linken Bein mit einer Venenthrombose auf, die mit blutverdünnenden Medikamenten behandelt wurde. Vom 17. Jänner bis 14. Februar 1985 wurde die Klägerin im Landeskrankenhaus Puchberg behandelt und danach bis 19. Februar 1985 wieder im Allgemeinen Krankenhaus Linz. Dort wurde der Gipsverband abgenommen und mit der Mobilisation begonnen. Nach der Entlassung erfolgten ambulante Kontrollen am 8. März und 12. April 1985. Der Klägerin sind von dem Unfall Bewegungseinschränkungen der linken Schulter zwischen 10 und 20 Grad und des rechten Sprunggelenkes verblieben. Auch die Beweglichkeit des rechten Kniegelenkes und der Zehen des rechten Fußes ist durch den Unfall eingeschränkt. Am rechten Knie und im rechten Sprunggelenk haben bereits vor dem Unfall beträchtliche Bewegungseinschränkungen bestanden, deren genaues Ausmaß jedoch nicht feststellbar ist. In diesen Bereichen ist die Beweglichkeit der Klägerin durch den Unfall zusätzlich eingeschränkt worden.
Schon vor dem Unfall war die Arbeitsfähigkeit der Klägerin, auch im Haushalt, um etwa 60 % vermindert. Sie war vor allem beim Stehen, beim Gehen, insbesondere beim Stiegensteigen, sowie beim Bücken und beim Heben von Lasten erheblich behindert. Wegen der Unfallsfolgen ist sie nunmehr als völlig arbeitsunfähig anzusehen. Sie ist praktisch nicht mehr gehfähig. Nicht erwiesen ist, daß die Klägerin bettlägerig ist und daß eine allfällige Bettlägerigkeit durch die Unfallsfolgen beeinflußt wurde.
Bis zum Unfall versorgte die Klägerin ihren Haushalt, in dem noch ihr 1903 geborener Ehemann lebt, teilweise selbst. Art und Ausmaß ihrer Tätigkeit im Haushalt sind nicht feststellbar. Nunmehr bedient sich die Klägerin zweier Frauen zur Haushaltsführung. Die eine, selbst schon 74 Jahre alt, verrichtet dreimal wöchentlich je 3 Stunden die Haushaltsarbeiten, die andere bringt ihr von Montag bis Freitag das Essen und besorgt auch die Einkäufe für sie. Vor dem Unfall waren die Einkäufe teils von der Klägerin selbst, teils von ihrem Ehemann besorgt worden.
Durch den Unfall erlitt die Klägerin zusammengefaßt 14 bis 17 Tage starke Schmerzen,5 bis 6 Wochen mittelstarke Schmerzen und 3 1/2 bis 4 Monate leichte Schmerzen.
Es sind dies die rein körperlichen Schmerzen. In diesen Schmerzperioden sind jene Schmerzen bereits berücksichtigt, die bei einer komplikationslosen Entfernung des noch im rechten Unterschenkel der Klägerin befindlichen Fixationsmaterials entstehen. Seit 1. März 1985 bezieht die Klägerin einen Hilflosenzuschuß von S 2.300,- monatlich.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß zur Abgeltung der von der Klägerin erlittenen gesundheitlichen Unbilden ein Schmerzengeld von S 175.000,- angemessen sei. Bezüglich der nunmehrigen Besorgung des Haushaltes der Klägerin durch die beiden Frauen sei von einem Zeitaufwand von 104 Stunden im Monat und einem angemessenen Stundensatz von S 50,- auszugehen. Dies ergebe einen erforderlichen Aufwand von S 5.200,- monatlich. Hievon seien jedoch nur 40 %, somit S 2.080,-, auf Unfallsfolgen zurückzuführen. Für die Zeit der Krankenhausaufenthalte der Klägerin sei ein Abschlag von 15 % gerechtfertigt. Von Mitte November 1984 bis Mitte März 1985 gebühre der Klägerin eine Rente von S 1.700,- monatlich, dies seien insgesamt S 5.100,-. Zuzüglich S 1.004,- für die zweite Februarhälfte 1985 ergebe sich ein Gesamtbetrag von S 6.104,-. Ab dem 1. März 1985 stehe der Klägerin kein Pflegekostenersatz mehr zu, weil der Hilflosenzuschuß auf den ersatzfähigen Pflegeaufwand voll anzurechnen sei.
Der gegen diese Entscheidung des Erstgerichtes gerichteten Berufung der Klägerin gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil teilweise Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es der Klägerin einen Betrag von S 211.320,- s.A. und ab 1. April 1985 eine monatliche Rente von S 1.040,- zusprach und dem Feststellungsbegehren vollinhaltlich stattgab; das auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 159.680,- s.A. und einer weiteren monatlichen Rente von S 2.960,-
ab 1. April 1985 gerichtete Mehrbegehren wies es ab. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,- übersteigt. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen aus, daß im Hinblick auf die eingetretenen Verletzungsfolgen das der Klägerin gebührende Schmerzengeld mit S 200.000,- zu bemessen sei. Eine Ehefrau, die durch die erlittene Verletzung gehindert sei, ihren Pflichten bei der Haushaltsführung nachzukommen, habe Anspruch auf Ersatz unabhängig davon, in welcher Weise für diesen Ausfall Vorsorge getroffen worden sei. Dieser Ersatz könne in Form einer Rente ("Hausfrauenrente") verlangt werden, die jedoch keine abstrakte Rente, sondern eine Entschädigung für konkreten Verdienstentgang sei. Dieser Erssatzanspruch bestehe unabhängig davon, ob sich die verletzte Hausfrau in stationärer Behandlung oder in häuslicher Pflege befunden habe; er sei zeitlich nicht begrenzt. Die Höhe des Anspruches bestimme sich nach Art und Ausmaß der Leistungen der Hausfrau und den Kosten einer erlangbaren Ersatzkraft; diese bildeten die Obergrenze, wenn tatsächlich keine Ersatzkraft beschäftigt werde.
Das Berufungsgericht gehe dem Erstgericht folgend davon aus, daß die Führung des Haushaltes der Klägerin durch Ersatzkräfte einen Kostenaufwand von S 5.200,- monatlich erfordere, wovon nach dem festgestellten Sachverhalt 40 % (S 2.080,- monatlich) auf den Unfall zurückzuführen seien. In dieser Höhe gebühre der Klägerin grundsätzlich eine Hausfrauenrente. Da diese durch die Krankenhausaufenthalte der Klägerin nicht geschmälert werde, errechne sich ihr Anspruch von Mitte November 1984 bis Ende Februar 1985 (3 1/2 Monate) mit S 7.280,-.
Der Hilflosenzuschuß, den die Klägerin seit 1. März 1985 beziehe, diene nur der - zumindest teilweisen - Abdeckung der Kosten von Pflegepersonen, nicht aber zur Abgeltung jenes Aufwandes, der durch die Behinderung bei der Haushaltsführung entstehe. Der Anspruch des hilflos Gewordenen auf Ersatz von Pflegekosten gehe im Umfang der Gewährung des Hilflosenzuschusses gemäß § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger über, und zwar unabhängig davon, ob sich der Geschädigte einer Pflegeperson bediene oder nicht. Die Kosten einer Haushaltshilfe seien in jenem Umfang den Pflegekosten zuzurechnen, als die Geschädigte durch den Unfall unfähig geworden sei, ihren eignen Haushalt ordnungsgemäß zu führen und die Tätigkeit der Aushilfskraft in den Rahmen der Wartung und Hilfe zu Gunsten des Verletzten selbst infolge der Unfähigkeit zu solchen Verrichtungen, die seine eigene Person betreffen, falle. Die Abgrenzung des Aufwandes für die Haushaltsführung des Verletzten von jenen anderer Peronen sei unter Anwendung des § 273 ZPO vorzunehmen. Der mit S 2.080,- monatlich ermittelte unfallskausale Aufwand für die Aushilfskräfte falle nach dem festgestellten Sachverhalt ausschließlich für die Haushaltsführung, nicht aber für besondere Pflegeleistungen für die Klägerin an. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte seien daher der Klägerin und ihrem Ehemann je die Hälfte dieses Aufwandes zuzuordnen. Nur in diesem Umfang, also hinsichtlich eines Betrages von S 1.040,- monatlich, bestehe sachliche Kongruenz zwischen dem Hilflosenzuschuß und der begehrten Hausfrauenrente; insoweit fehle der Klägerin die Aktivlegitimation. Auf den restlichen Betrag von S 1.040,- monatlich habe die Klägerin jedoch ungeachtet des Bezuges des Hilflosenzuschusses ab 1. März 1985 weiterhin Anspruch.
Die eingeklagten Forderungen seien in folgendem Umfang
berechtigt:
Schmerzengeld S 200.000,-
abzüglich Zuspruch im
Strafverfahren S 2.000,- S 198.000
Sachschaden (unbestritten) S 5.000
Hausfrauenrente vom Unfall bis März
1985 (kapitalisiert) S 8.320
S 211.320
Dazu komme ab 1. April 1985 eine Hausfrauenrente von S 1.040,-. Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen beider Streitteile. Die Klägerin bekämpft sie im Umfang der Abweisung ihres Rentenbegehrens ab 1. April 1985 aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß ihr ab 1. April 1985 eine weitere monatliche Rente von S 2.960,-
zugesprochen werde; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag. Die Beklagten bekämpfen die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Umfang des Zuspruches eines Kapitalbetrages von S 24.000,-
(Schmerzengeld) und der monatlichen Rente ab 1. April 1985 an die Klägerin gleichfalls aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in diesem Umfang im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern; hilfsweise stellen auch sie einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision der Beklagten keine Folge zu geben. Die Beklagten haben keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Rechtliche Beurteilung
Beide Revisionen sind im Hinblick auf die Höhe des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ohne die im § 503 Abs 2 ZPO normierte Einschränkung der Revisionsgründe zulässig, sachlich aber nicht berechtigt.
I) Zum Rentenbegehren:
Die Klägerin führt in ihrer Rechtsrüge im wesentlichen aus, daß sie vor dem Unfall ihren Haushalt selbst geführt habe und daß ihr daher auf Grund ihrer nunmehrigen Arbeitsunfähigkeit die verlangte Hausfrauenrente in voller Höhe zustehe. Zwischen ihrem diesbezüglichen Ersatzanspruch und dem ihr vom Sozialversicherungsträger geleisteten Hilflosenzuschuß bestehe keine sachliche Kongruenz; ihr Ersatzanspruch werde daher durch den ihr zukommenden Hilflosenzuschuß überhaupt nicht gemindert. Dem gegenüber stellen sich die Beklagten in ihrer Rechtsrüge auf den Standpunkt, daß der Klägerin, soweit sie an der Leistung von Haushaltsarbeiten für sich selbst gehindert sei, die Aktivlegitimation fehle, weil insoweit ihr Ersatzanspruch auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sei; soweit sie an der Leistung von Haushaltsarbeiten für ihren Ehemann verhindert sei, stehe ein diesbezüglicher Ersatzanspruch nicht ihr, sondern ihrem Ehegatten zu. Im übrigen sei der vom Sozialversicherungsträger geleistete Hilflosenzuschuß zur Gänze auf den Ersatzanspruch der Klägerin anzurechnen.
Beidem kann nicht gefolgt werden. Wegen des engen sachlichen
Zusammenhanges kann hier zu beiden Rechtsmitteln gleichzeitig
Stellung genommen werden.
In ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wird im
Fall der Verletzung einer haushaltführenden Ehefrau dieser ein
Ersatzanspruch für die Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit zuerkannt.
Es handelt sich hier um keine abstrakte Rente, sondern um eine
Entschädigung für konkreten Verdienstentgang. Ausschlaggebend für
die Höhe dieses Ersatzanspruches der Ehefrau sind die Art und das
Ausmaß der von der Ehefrau im Haushalt erbrachten Leistungen und die Kosten einer dementsprechenden erlangbaren Ersatzkraft (zuletzt ZVR 1984/322; ZVR 1985/46; ZVR 1987/56). Der von den Beklagten vertretene Rechtsstandpunkt, daß, soweit die Klägerin an der Leistung von Haushaltsarbeiten für ihren Ehemann gehindert ist, ein derartiger Ersatzanspruch nicht der Klägerin, sondern ihrem Ehemann zustehe, ist daher verfehlt.
Dem Umstand, daß die Unfähigkeit der Klägerin zur Besorgung des Haushaltes nicht in vollem Umfang auf den Unfall zurückzuführen ist, ist dadurch Rechnung zu tragen, daß ihr Ersatzanspruch nur in einer Höhe bemessen wird, der der unfallsbedingten Behinderung der Klägerin in der Haushaltsführung entspricht (siehe dazu SZ 56/173; ZVR 1984/181 ua). Da nach den Feststellungen der Vorinstanzen im vorliegenden Fall bereits vor dem Unfall die Arbeitsfähigkeit der Klägerin - auch im Haushalt - um etwa 60 % vermindert war, während sie seit dem Unfall - auch im Haushalt - völlig arbeitsunfähig geworden ist, ist darin, daß das Berufungsgericht ihr einen Ersatzanspruch in der Höhe von 40 % des erforderlichen Aufwandes für die Beiziehung entsprechender Ersatzkräfte zuerkannte, ein Rechtsirrtum zu Lasten der Klägerin nicht zu erkenne. Die im Rechtsmittel der Klägerin aufgestellte Behauptung, sie habe vor dem Unfall ihren Haushalt uneingeschränkt selbst geführt, widerspricht dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt; insoweit ist ihr Rechtsmittel nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Was die Frage der sachlichen Kongruenz zwischen dem Schadenersatzanspruch der Klägerin wegen Behinderung in der Haushaltsführung und dem ihr vom Sozialversicherungsträger geleisteten Hilflosenzuschuß und damit die Frage eines Forderungsüberganges an den Sozialversicherungsträger im Sinne des § 332 Abs 1 ASVG anlangt, ist davon auszugehen, daß der Hilflosenzuschuß im Sinne des § 105 a ASVG keinesfalls der Abgeltung jenes Aufwandes dient, der dadurch entsteht, daß die Klägerin unfallsbedingt für ihren Ehemann den Haushalt nicht mehr in dem Umfang besorgen kann wie vor dem Unfall (siehe dazu SZ 44/24 mit weiteren Literatur- und Judikaturangaben). Wohl aber kommen, soweit die geschädigte Hausfrau durch den Unfall unfähig geworden ist, im Rahmen ihrer eigenen Haushaltsführung für die erforderliche Betreuung ihrer eigenen Person (vgl den Begriff der "Wartung und Hilfe" im Sinne des § 105 a ASVG) zu sorgen, die hiefür aufgewendeten bzw. erfoderlichen Kosten einer Aushilfskraft als Deckungsfonds für den Hilflosenzuschuß in Betracht (SZ 51/131 ua). Wenn das Berufungsgericht nach den Umständen des vorliegenden Falles, in dem nunmehr ein Zweipersonenhaushalt ohne jede mögliche Mitwirkung der Klägerin ausschließlich durch andere Personen geführt werden muß, im Sinne des § 273 ZPO davon ausging, daß die Hälfte des erforderlichen Aufwandes für die Betreuung der Klägerin im Rahmen der Haushaltsführung erforderlich ist, ist auch darin ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen. Mit Recht hat unter diesen Umständen das Berufungsgericht im Sinne der aufgezeigten rechtlichen Grundsätze den Eintritt der Legalzession des § 332 Abs 1 ASVG hinsichtlich eines Ersatzanspruches der Klägerin von monatlich S 1.040,- bejaht, hinsichtlich eines weiteren Ersatzanspruches in dieser Höhe aber verneint.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes über das Rentenbegehren der Klägerin ist daher frei von Rechtsirrtum.
II) Zum Schmerzengeld:
Hier führen die Beklagten in ihrer Rechtsrüge ohne weitere Begründung aus, daß die Unfallsfolgen nicht das vom Berufungsgericht als berechtigt erkannte Schmerzengeld von S 200.000,-
rechtfertigten, sondern nur ein solches von S 176.000,-. Auch dem kann nicht gefolgt werden.
Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung des Schmerzengeldanspruches zutreffend insbesondere die psychische Beeinträchtigung der Klägerin berücksichtigt, die darauf zurückzuführen ist, daß sie durch die beim Unfall erlittenen Verletzungen dauernd gehunfähig und damit hilflos und auf die Betreuung durch andere Personen angewiesen worden ist. Besonders unter diesem Gesichtspunkt ist in der Schmerzengeldbemessung des Berufungsgerichtes ein Rechtsirrtum zu Lasten der Beklagten nicht zu erkennen (vgl etwa die bei Jarosch-Müller-Piegler, Das Schmerzengeld in medizinischer und juristischer Sicht5, im Entscheidungsteil unter Nr 1743, 1747 und 1751 angeführten Fälle).
Den Revisionen beider Streitteile muß daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Kosten ihrer erfolglosen Rechtsmittel haben beide Streitteile selbst zu tragen. Der Klägerin gebührt der Ersatz der Kosten ihrer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Revisionsbeantwortung.
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