Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 11.November 1986 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom 17.September 1986 auf Zuerkennung einer Invaliditätspension ab.
Das Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage ab. Es stellte fest, daß der (am 17.Jänner 1956 geborene) Kläger, der keinen Beruf erlernt hat und nach seinem Vorbringen als Hilfsarbeiter tätig war, leichte, halbzeitig mittelschwere Arbeiten in der normalen Arbeitszeit im Sitzen, Stehen und Gehen mit den üblichen Pausen ohne besonderen Zeitdruck verrichten kann. Die Fingerfertigkeit ist außer für besondere Feinarbeiten erhalten. Der Kläger ist einordenbar und unterweisbar. Der Anmarschweg ist gewährleistet.
Da der Kläger mit diesem Leistungskalkül noch auf die Tätigkeiten eines Entgraters, Adjustierers, Abfüllers in der Plastikwarenerzeugung, Verpackers von Kleinmaterial, Portiers, Museums- und Ausstellungsaufsehers verwiesen werden könne, sei er nicht invalide im Sinne des § 255 Abs.3 ASVG.
Das Berufungsgericht gab der wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung des Klägers keine Folge. Es verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und billigte auch dessen rechtliche Beurteilung.
In seiner wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhobenen Revision macht der Kläger ausschließlich Verfahrensmängel erster Instanz geltend, die bereits in der Berufung gerügt und vom Berufungsgericht als nicht gegeben erachtet wurden.
Rechtliche Beurteilung
Die Prüfung, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen noch weitere Beweise notwendig sind, ist ein Akt der Beweiswürdigung und kann daher nicht mit Revision bekämpft werden. Wie der erkennende Senat in seiner grundsätzlichen Entscheidung 10 Ob S 23/87 ausführlich dargelegt hat, können Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, auch in Sozialrechtssachen nicht mit Revision geltend gemacht werden. Da die Revision andere Ausführungen nicht enthält, war ihr ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs.1 Z 2 lit.b ASGG.
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