OGH 12Os181/87

OGH12Os181/8711.2.1988

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Februar 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger sowie Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Plachy als Schriftführerin in der Strafsache gegen Cäcilia H*** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 6.November 1987, GZ 26 Vr 710/87-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Cäcilia H*** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB eingewiesen, weil sie unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, am 21.Jänner 1987 in St. Leonhard Johann H*** durch Versetzen von zwei oder drei Schlägen mit einem 0,9 kg schweren Hammer gegen den Kopf, absichtlich eine schwere Körperverletzung, und zwar einen Bruch des linken Augenhöhlenrandes, vier Wunden im Stirnbereich und einen offenen Bruch des Grundgliedes des linken Kleinfingers zugefügt und hiedurch eine Tat begangen hat, die ihr, wäre sie zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB zuzurechnen wäre. Das Erstgericht hat angenommen, daß für die Fortsetzung der medikamentösen Behandlung außerhalb einer Anstalt keine Gewähr besteht, und daß mit hoher Wahrscheinlichkeit die Begehung weiterer fremd gefährlicher Handlungen, und zwar Taten mit schweren Folgen durch Cäcilia H*** unter dem Einfluß ihrer geistigen Abartigkeit befürchtet werden muß (Urteilsausfertigung S 6, 9 und 10). Dieses Urteil wird von Cäcilia H*** mit einer ziffernmäßig auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde angefochten.

Rechtliche Beurteilung

Die Ausführungen zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund erschöpfen sich in der ziffernmäßigen Bezeichnung, ohne die Tatumstände, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollen, anzuführen.

Die Mängelrüge richtet sich inhaltlich nur gegen die Gefährlichkeitsprognose des Erstgerichtes, denn es wird lediglich gerügt, daß mit Rücksicht auf die Feststellung, daß eine medikamentöse Behandlung stattfindet, die Wiederholungsgefahr gering erscheint, umsomehr als es zum ersten Ausbruch der Krankheit erst nach 24 Jahren Krankheit und medizinischer Behandlung gekommen ist. Auch in ihrer Rechtsrüge (Z 9 lit a) versucht die Beschwerdeführerin ausschließlich die vom Erstgericht getroffene Gefährlichkeitsprognose zu bekämpfen.

Gerichtliche Entscheidungen, bei denen dem richterlichen Ermessen Spielraum eingeräumt ist, wie bei der Gefährlichkeitsprognose gemäß § 21 Abs 1 StGB können jedoch nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern lediglich mit Berufung angefochten werden (Mayerhofer-Rieder2 § 433 StPO E 1 ff; Leukauf-Steininger Komm. zum StGB2 § 21 RN 17).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO sofort zurückzuweisen.

Das Rechtsmittel der Berufung wurde nicht angemeldet, sodaß es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, auf das inhaltlich als Berufungsausführung anzusehende Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde sachlich einzugehen (SSt. 54/45).

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