OGH 13Os12/88

OGH13Os12/8811.2.1988

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Februar 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Mitterhöfer als Schriftführers in der Strafsache gegen Halil Ibrahim K*** wegen des Verbrechens nach § 15 StGB., § 12 Abs. 1 und 3 Z. 3 SuchtgiftG. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Halil Ibrahim K*** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 9.September 1987, GZ. 6 b Vr 5390/87-61, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die beiderseitigen Berufungen wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Halil K*** und Cosgun T*** wurden des Verbrechens nach § 15 StGB., § 12 Abs. 1 und 3 Z. 3 SuchtgiftG. schuldig erkannt, weil sie am 14.Mai 1987 in Wien 1 kg Heroin an einen Unbekannten verkaufen wollten.

K*** bekämpft den Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs. 1 Z. 4, 5 und 9 lit. b StPO.

Die Befragung des vom Verteidiger beantragten (Z. 4) Zeugen Fikret Y***, ob K*** das Suchtgift lediglich aufbewahren und transportieren, nicht jedoch mit den weiteren Verkaufsverhandlungen befaßt sein sollte, daß K*** daher weder Quelle noch Abnehmer des Suchtgifts in Österreich kannte und seine Tätigkeit lediglich aus Gefälligkeit geleistet habe, ohne am Erlös des Geschäfts beteiligt gewesen zu sein bzw. sein zu sollen, verfiel zu Recht der Abweisung durch den Schöffensenat. Die Motive des Verhaltens des Angeklagten (Gefälligkeit und Unentgeltlichkeit) sind für den Schuldspruch ebensowenig relevant wie die einzelnen Aktivitäten des Beschwerdeführers, die dieser selbst im Rahmen des gemeinsamen Handelns zur Tatausführung setzte, weil er als Mittäter des T*** - nach ständiger Rechtsprechung - auch dessen Tatbeitrag verantwortet. Im übrigen ist es nicht entscheidend, was K*** tun sollte, sondern was er wirklich getan hat und dafür war Y*** kein Zeuge.

Die weiteren Erwägungen der Verfahrensrüge (Z. 4) sind unzulässig, weil sie das Beweisthema der ersten Instanz überschreiten. Als Beschwerde sind sie überdies unbeachtlich, soweit sie Ausführungen zur Strafzumessung enthalten.

Rechtliche Beurteilung

Der Vorsatz des Angeklagten, eine (über-) große Menge Suchtgift in Verkehr setzen zu wollen, blieb entgegen den Beschwerdeausführungen (Z. 5) nicht unbegründet, sondern fußt auf dem umfassenden Geständnis der beiden Angeklagten vor der Polizei und dem Untersuchungsrichter; ferner auf den Schlußfolgerungen, gezogen aus der Tatsache, daß K*** sowohl das Suchtgift übergeben als auch das Entgelt hiefür übernehmen sollte und er dem Käufer das Rauschgift sogar vorgezeigt hat (S. 433 ff.). Ob diese vom Erstgericht verwerteten Argumente auch den in der Hauptverhandlung leugnenden Beschwerdeführer zu überzeugen vermögen, ist ohne Belang. Die Rechtsrüge (Z. 9 lit. b, inhaltlich auch Z. 10), welche eine Konstatierung darüber vermißt, was der Angeklagte bei seiner Festnahme mit dem Suchtgift tun wollte, ist auf die Feststellung zu verweisen, daß er dieses dem Kaufinteressenten zu übergeben im Begriff war (S. 433). Die weitere Beschwerdebehauptung, K*** habe vor dem Einschreiten der Polizei von der Tatvollendung Abstand genommen, ist urteilsfremd. Das Gegenteil ist vielmehr, wie bereits erwähnt, dem Urteilssachverhalt zugrundegelegt worden. Damit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO.), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO.), weshalb sie bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen war.

Über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten K*** wird spruchgemäß verfahren werden.

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