Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Rechtsmittelwerberin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Auf Antrag der betreibenden Bank wurde am 13.Oktober 1986 zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von S 53.422,-- die Exekution durch Pfändung, Verwahrung und Verkauf der in der Gewahrsame des Verpflichteten befindlichen beweglichen Sachen bewilligt. Erst bei dem auf Antrag der betreibenden Partei angeordneten dritten Vollzugsversuch ist beim Verpflichteten am 1. Juli 1987 der Personenkraftwagen VW Golf Synchro Baujahr 1986 Kennzeichen V 134.978 gepfändet worden. Der für den 11.August 1987 anberaumte Verkauf unterblieb, weil angeblich das Fahrzeug mit diesem Kennzeichen und der Fahrgestellnummer 19 GW 638826 unfallbeschädigt an die P*** B*** Aktiengesellschaft als Leasinggeber zurückgestellt worden war. Am 6.August 1987 beantragte der Verpflichtete bei dieser Bank, einen neuen Leasing-Vertrag über einen Personenkraftwagen Golf Synchro auf der Basis des Kaufpreises von S 166.930,-- abzuschließen. Die Bank nahm das Anbot am 10.August 1987 an. Auf Antrag der betreibenden Partei wurde der neuerliche Vollzug der Fahrnisexekution bewilligt; der Versuch der Pfändung am 29. September 1987 blieb ohne Erfolg, weil pfändbare Gegenstände beim Verpflichteten nicht vorgefunden wurden. Im Bericht hielt der Gerichtsvollzieher fest, daß der Verpflichtete mit einem Leasingfahrzeug fahre, und schloß den Vertrag an.
Am 8.Oktober 1987 langte beim Erstgericht ein als "Antrag auf Pfändung eines Vermögensrechtes" bezeichneter Schriftsatz ein, in dem die betreibende Partei vorbrachte, der Verpflichtete habe bei der P*** B*** Aktiengesellschaft als Leasinggeberin einen Personenkraftwagen geleast. Die betreibende Partei stelle den Antrag "auf Änderung des aus diesem Leasing-Vertrag resultierenden Benützungsrechtes am Personenkraftwagen Golf Synchro gemäß § 331 EO und Erlassung des Gebots an den Verpflichteten, sich jeder Verfügung über das Fahrzeug zu enthalten". Weiters wolle das Fahrzeug zur Sicherung der Ansprüche der betreibenden Partei in Verwahrung genommen werden.
Das Erstgericht nahm den Schriftsatz zu dem Fahrnisexekutionsakt, bewilligte den Antrag durch gekürzte Urschrift in Form eines Bewilligungsvermerkes (Allgemeine Exekutionsbewilligungsstampiglie) und ordnete an, daß die Parteien und der Leasinggeber durch Zustellung gekürzter Ausfertigungen verständigt werden. Der Gerichtsvollzieher nahm am 28.Oktober 1987 dem Verpflichteten den Personenkraftwagen ab und gab das Fahrzeug dem Autohändler Michael R*** zur Verwahrung.
Das Rekursgericht wies den von der Leasinggeberin gegen den Beschluß des Erstgerichtes, womit die "Änderung des Benützungsrechtes" am Fahrzeug und dessen Verwahrung bewilligt worden war, zurück, weil dem Vertragspartner des Verpflichteten bei der Exekution nach § 331 EO erst in einem Verfahren zur Verwertung der gepfändeten Vermögensrechte Parteistellung zukomme, durch die Pfändung des "Benützungsrechtes aus dem Leasingvertrag" und durch die Verwahrung des Fahrzeuges jedoch nicht in Rechte des Leasinggebers eingegriffen werde. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Rekurs gegen seine Entscheidung zulässig sei, weil es zur Frage der Rekurslegitimation des Leasinggebers bei Pfändung der aus einem Leasingvertrag resultierenden Benützungsrechte noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gebe und dieser Rechtsfrage erhebliche Bedeutung zukomme.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen den Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs der Leasinggeberin ist zulässig; aber nicht berechtigt. Grundsätzlich steht der Person, deren Parteistellung und damit das Recht zur Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung verneint wurde, das Rechtsmittel gegen diese Zurückweisung zu; doch gelten auch dabei und im Exekutionsverfahren die Rechtsmittelbeschränkungen nach § 78 EO, § 528 Abs 1 ZPO und § 528 Abs. 2 ZPO iVm § 502 Abs 4 ZPO (SZ 57/42) sowie die allgemeinen Grundsätze, daß das Rechtsschutzinteresse vorliegen und auch noch zur Zeit der Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes andauern muß, weil es nicht Sache der Rechtsmittelinstanz ist, rein theoretische Fragen zu entscheiden (Heller-Berger-Stix 648; JBl 1981, 605 ua). Nach der Entscheidung des Rekursgerichtes hat die betreibende Partei am 26. November 1987 die "Einstellung des Versteigerungsverfahrens nach § 200 Abs 3 EO und die Freigabe des gepfändeten Pkw's Golf Synchro 193 V 45 V 134.978" beantragt. Dieser Antrag wurde am gleichen Tag bewilligt und das Fahrzeug vom Verwahrer an den Verpflichteten zurückgestellt. Schließlich hat die betreibende Partei am 21. Dezember 1987 den Antrag gestellt, die mit Beschluß vom 13. Oktober 1986 bewilligte Fahrnisexekution in Ansehung des am 1. Juli 1987 gepfändeten Personenkraftwagens nach § 39 Abs 1 Z 6 EO einzustellen, weil die Leasinggeberin ihr Eigentum an diesem Fahrzeug nachgewiesen habe.
Es ist aus den Akten nicht eindeutig zu ersehen, ob die betreibende Partei meint, es handle sich bei dem Leasing-Fahrzeug, an welchem zugunsten ihrer vollstreckbaren Forderung am 1.Juli 1987 ein exekutives Pfandrecht begründet wurde, um das selbe Fahrzeug, das am 27.Oktober 1987 dem Verpflichteten abgenommen und bis 26. November 1987 gerichtlich verwahrt wurde, und ob dies zutrifft, oder ob im August 1987 ein neuer Leasing-Vertrag zustande kam, dessen Gegenstand ein anderes Fahrzeug war, an dem ein Pfandrecht zugunsten der betreibenden Partei nie begründet wurde. Entscheidend ist, daß das Erstgericht auf Antrag der betreibenden Partei am 8.Oktober 1987 a) die Pfändung (bei dem Wort "Änderung" handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler) der "Benützungsrechte" aus dem Leasing-Vertrag, b) die Erlassung des Verfügungsverbots an den Verpflichteten und c) die Verwahrung des Personenkraftwagens bewilligt hat.
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Dritte zur Anfechtung dieser Verfügungen nicht legitimiert, weil bei der Exekution auf Vermögensrechte des Verpflichteten, die nicht zu den Forderungen gehören (§ 331 Abs 1 E0), die Pfändung durch das an den Verpflichteten gerichtete Gebot erfolgt, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, und damit in die Rechtsstellung des Dritten, mit welchem der Verpflichtete kraft des Vermögensrechtes in Rechtsbeziehung steht, noch nicht eingegriffen wird. Dies gilt auch für den Leasing-Vertrag, der sich vom Mietvertrag über bewegliche Sachen nicht so wesentlich abhebt, daß hier schon gegen die Bewilligung der Exekution und das nur an den Verpflichteten gerichtete Verfügungsverbot dem Leasinggeber anders als dem Vermieter (EvBl 1954/397 ua) ein Rechtsmittel zustünde. Die im § 502 Abs 4 Z 1 ZPO geforderte erhebliche Bedeutung kommt hier nur der Frage zu, ob für die Bewilligung der Exekution nach § 331 EO auf die dem Leasingnehmer aus dem Lasing-Vertrag zustehenden Rechte wegen der Besonderheit der Gestaltung dieser Vermögensrechte schon das Verfügungsverbot in die geschützte Rechtsstellung des anderen Vertragsteiles eingreift und daher die allgemeinen Grundsätze unanwendbar sind. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil die Pfändung allein noch keinen Eingriff in die Vertragsstellung des Leasing-Gebers darstellt. Das Rekursgericht hat also diese erhebliche Rechtsfrage richtig gelöst, wenn es den Rekurs zurückgewiesen hat. Die Besonderheit des Einzelfalles, daß der inhaltlich unzureichende Antrag der betreibenden Partei im Rahmen der Fahrnisexekution und daß auch die Verwahrung des Fahrzeuges bewilligt wurde, ohne zu prüfen, ob es sich um den am 1.Juli 1987
gepfändeten Gegenstand handelt, betrifft keine erhebliche Rechtsfrage. Im übrigen ist abgesehen davon, daß sich der Eigentümer eines beim Verpflichteten gepfändeten Fahrzeuges gegen die Verwahrung (§ 259 ff EO) nicht mit Rekurs zur Wehr setzen kann, sondern seine Rechte nach § 37 EO zu verfolgen hat, insoweit auch die Beschwer weggefallen, weil das Fahrzeug längst wieder dem Verpflichteten zurückgestellt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO und §§ 40, 50 ZPO.
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