Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Der am 13.Februar 1961 geborene Günther A*** wurde des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1, 2 Z. 1 StGB. schuldig erkannt. Darnach hat er am 15. Oktober 1986 in Wien Gerhard S*** durch einen Messerstich in den Oberbauch verletzt, wobei die Tat eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsstörung und Berufsunfähigkeit zur Folge hatte, die Verletzung an sich schwer war und die Tat mit einem Mittel und auf solche Weise begangen wurde, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist.
Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO. gestützt wird.
In der Hauptverhandlung am 10.April 1987 beantragte der Nichtigkeitswerber die Einvernahme des Zeugen Mustafa M*** zum Beweis dafür, daß ihm der Zeuge S***, unmittelbar nachdem A*** vom Wirt M*** aus dem Lokal gewiesen worden war, nachging, ferner zum Beweis für die hochgradige Alkoholisierung des Rechtsmittelwerbers und das Ausmaß der Alkoholisierung des Zeugen S*** (S. 95). Diesen Antrag wies das Schöffengericht mit Zwischenerkenntnis (§ 238 Abs. 1 StPO.) "wegen hinreichender Klärung des Sachverhalts" ab (S. 96). Diese Begründung entspricht zwar nicht dem Gesetz (LSK. 1977/101); doch hat das Erstgericht eine gesetzmäßige Begründung (zulässigerweise - 10 Os 157/82 u.v.a.) in der Urteilsausfertigung nachgeholt und die Ablehnung des Beweisantrags darauf gestützt, daß alle jene Umstände, die durch den Antrag bewiesen werden sollten, ohnedies als erwiesen angenommen worden sind (S. 108).
Rechtliche Beurteilung
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch das Unterbleiben der Beweisaufnahme in seinen Verteidigungsrechten verkürzt. Er habe mittels der Einvernahme des M*** dartun wollen, daß er sich vor S*** gefürchtet habe; die Zeugenvernehmung hätte ergeben, daß S*** hinter dem Angeklagten "her war" und daß der Nichtigkeitswerber vor S*** Angst hatte. Solcherart bringt die Beschwerde aber den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung. Denn die Verfahrensrüge (Z. 4) hat stets von dem in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag, sonach von dem dort angebotenen Beweismittel und dem dort genannten Beweisthema auszugehen. Vorliegend war nicht Thema des Beweisantrags, daß Günther A*** sich vor dem Zeugen S*** gefürchtet habe, weil jener "hinter ihm her" gewesen sei. Die Verfahrensrüge ist daher prozeßordnungswidrig ausgeführt. Da über die Nichtigkeitsbeschwerde keine Sachentscheidung getroffen wurde, entfällt die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (§ 296 StPO.). Demnach waren die Akten zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Wien als zuständigem Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten (RZ. 1970 S. 17, 18; 1973 S. 70; JBl. 1985 S. 565, EvBl. 1981 Nr. 46, RZ. 1987/48 S. 180 linke Spalte u.a.).
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