Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Text
Gründe:
Der am 12.Jänner 1958 geborene Pensionist Johann M*** wurde mit dem angefochtenen Urteil gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen: Er hat am 6. Oktober 1986 in Knittelfeld unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands durch Ansetzen eines Küchenmessers an die Brust seiner Mutter Adelheid M***, mit den Worten: "Gib mir das Geld, sonst bring' ich dich um!", versucht, die Genannte durch gefährliche Drohung mit dem Tod zur Herausgabe einer Banknote zu 1.000 Schilling (an ihn) zu nötigen, somit eine Tat begangen, die ihm im Zustand der Zurechnungsfähigkeit als das mit einer ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohte Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 StGB zuzurechnen gewesen wäre.
Gegen diese Einweisung hat der Betroffene eine auf § 281 Abs. 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen. Darnach finde sich eine der Grundvoraussetzungen für eine solche Maßnahme, nämlich die Höhergradigkeit der (die Grundlage seiner Zurechnungsunfähigkeit bildenden) geistigen oder seelischen Abartigkeit des Betroffenen, weder in den beiden eingeholten Sachverständigengutachten noch in den Urteilsfeststellungen.
Die Rüge geht fehl:
Rechtliche Beurteilung
Daß keiner der Sachverständigen die Abartigkeit des Betroffenen ausdrücklich (wort-wörtlich) als höhergradig einstufte (siehe jedoch S 24 bis 26; 109, 110; 120; 137, 138; 185, 186; 201, 202 jeweils in Verbindung mit S 225) verschlüge schon deshalb nichts, weil es sich bei dieser Beurteilung um eine vom Gericht und nicht von Sachverständigen zu beantwortende Rechtsfrage handelt (9 Os 92/86). Die hiefür entscheidungsrelevanten Konstatierungen des Erstgerichtes beruhen auf den in den Urteilsgründen eingehend erörterten (S 235 bis 240) ausführlichen psychiatrischen Gutachten der beiden Gerichtssachverständigen OSR Dr. Richard Z*** und Oberarzt Dr. Ernst M*** (S 219 bis 225), an deren
Richtigkeit das Gericht keine Zweifel hegte (S 239, 240). Darnach wurde beim Betroffenen schon im Oktober 1986 "ein höhergradiger Schwachsinn mit Affektstumpfheit und Bindungslosigkeit sowie Neigung zu Unruhe und Aggressivität festgestellt" und auf Grund "dieser höhergradigen seelisch-geistigen Abartigkeit" diese Einweisungsvoraussetzung nach § 21 Abs. 1 StGB schon damals bejaht (S 236). Insgesamt gelangte das Schöffengericht zur Überzeugung, daß die durch eine frühkindliche, organisch bedingte Hirnschädigung ausgelöste, nunmehr weiter fortschreitende Geisteskrankheit (Schwachsinn mit propfpsychotischen Zügen) mit hoher Wahrscheinlichkeit Aggressionshandlungen befürchten läßt, die über gefährliche Drohungen bis zu Körperverletzungen, aber auch zu Mord und Totschlag führen können, und hielt auf Grund der Prognose der beiden Gutachter die Einweisung des Betroffenen in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher für unbedingt erforderlich (S 240). Die Rechtsrüge, die diese Urteilsfeststellungen, insbesondere diejenigen über die graduelle Verstärkung ("Verschlechterung"; S 236 unten f.) des bereits 1986 konstatierten höhergradigen Schwachsinns (S 236; !Schwachsinn bedeutet an sich bereits eine Abartigkeit höheren Grades; Pallin im WK Rz 3; 11 Os 66/86 ) ignoriert, geht solcherart nicht - wie für eine prozeßordnungsmäßige Rechtsmittelausführung aber erforderlich wäre - vom Urteilssachverhalt aus.
Da sohin weder der angerufene noch sonst ein im § 281 Abs. 1 Z 1 bis 11 StPO aufgezählter Nichtigkeitsgrund zu prozeßordnungsgerechter Darstellung gebracht wurde, war die Beschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO). Mangels einer Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt die - ausnahmsweise - Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zur Erledigung der sich vorliegend gegen die vom Erstgericht bejahte Gefährlichkeitsprognose wendende Berufung (§ 296 StPO), weshalb die Akten dem Oberlandesgericht Wien als zuständigem Gerichtshof zweiter Instanz zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel zuzuleiten waren.
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