Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat den beklagten Parteien die mit S 18.356,42 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.668,77 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger kam am 25.Juni 1982 als Radfahrer im Ortsgebiet von Hörbranz im Zuge eines vom Erstbeklagten mit einem vom Zweitbeklagten gehaltenen und bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherten LKW-Zug durchgeführten Überholmanövers zu Sturz und wurde dadurch schwer verletzt. Er behauptet das Alleinverschulden des Erstbeklagten am Unfall, stützt seine Klage subsidiär auf die Bestimmungen des EKHG und begehrt Schadenersatz in der Höhe von zuletzt S 630.000. Weiters stellt er ein Feststellungsbegehren, wonach die beklagten Parteien, die drittbeklagte Partei eingeschränkt auf die Versicherungssumme, für seine künftigen Unfallsschäden zu haften hätten.
Das Erstgericht sprach dem Kläger einen Betrag von S 562.000 s. A. zu und wies das Leistungsmehrbegehren ab. Dem Feststellungsbegehren gab es zur Gänze statt.
Das Berufungsgericht verneinte eine Verschuldenshaftung der beklagten Parteien, bejahte jedoch die Gefährdungshaftung der zweit- und drittbeklagten Partei. Es änderte die erstgerichtliche Entscheidung insoweit teilweise ab, als es die zweit- und drittbeklagte Partei zur Zahlung eines Betrages von S 482.521,34 s. A. verurteilte und das darüber hinausgehende Leistungsbegehren sowie das gegen den Erstbeklagten gerichtete Klagebegehren abwies. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhebt der Kläger eine auf § 503 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Revision mit dem Antrage auf Abänderung dahin, daß dem Kläger gegenüber allen beklagten Parteien ein Betrag von S 532.527,34 s.A. zuerkannt und auch dem gegen den Erstbeklagten gerichteten Feststellungsbegehren stattgegeben werde. Die beklagten Parteien beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen fuhren der Kläger und der Erstbeklagte auf der Krüzastraße in Richtung Lochauer Straße, wobei sich der Kläger im Bereich der Autobahnbrücke noch vor dem LKW-Zug befand. Nach dieser Brücke verläuft die Krüzastraße in einer S-Kurve mit einem Gefälle von ca. 8 %. Wegen vorhandener Bäume und Sträucher am Fahrbahnrand ist vor dem Kurvenauslauf eine Sicht von ca. 80 m gegeben. Die Fahrbahnbreite beträgt zunächst 6,6 m, reduziert sich dann auf 6,4 m und schließlich auf 5,6 m. Am Beginn der geraden Strecke nach der Linkskurve besteht freie Sicht, die Fahrbahnbreite beträgt dort 5,1 m. Im Unfallszeitpunkt herrschte Dämmerung, am LKW-Zug war Abblendlicht eingeschaltet, auch das Fahrrad des Klägers war beleuchtet. Der LKW-Zug hatte eine Breite von 2,45 m und eine Länge von 18,2 m. Ca. 62 m nach der Unfallsendlage des Klägers kam der Erstbeklagte mit seinem LKW-Zug zum Stillstand. Er war auf der Strecke von 180 m bis 80 m vor dieser Stillstandposition mit der gleichbleibenden Geschwindigkeit von ca. 49 km/h gefahren. Der Kläger fuhr mit einer Geschwindigkeit von ca. 35 km/h. Er war ein geübter Radfahrer. Der Erstbeklagte nahm ihn erstmals wahr, als sich der LKW-Zug auf der Autobahnbrücke befand, und verminderte hierauf die Fahrgeschwindigkeit, weil er sich nicht traute, den in einem Abstand von ca. 1,5 m zum rechten Fahrbahnrand fahrenden Kläger im Kurvenbereich zu überholen. Auf Grund des Motorengeräusches hatte der Kläger das nachfolgende Fahrzeug wahrgenommen, sich umgedreht und festgestellt, daß sich der LKW-Zug näherte. Der Kläger ging davon aus, daß ihn dieses Fahrzeug überholen werde, und fuhr daher im Bereiche des Auslaufes der Rechtskurve zum rechten Fahrbahnrand hin, sodaß sich sein Seitenabstand zum rechten Fahrbahnrand auf ca. 0,5 m verringerte. Gleichzeitig betätigte er die beiden Handbremsen, und zwar zunächst nur langsam und danach etwas stärker, und fuhr in einem Seitenabstand von ca. 0,5 m zum rechten Fahrbahnrand in die Linkskurve ein. Es kann nicht festgestellt werden, daß er durch diesen Bremsvorgang in eine schwankende Bewegung geriet. Nachdem der Erstbeklagte wahrgenommen hatte, daß der Kläger sein Fahrrad zum rechten Fahrbahnrand hin lenkte, begann er mit dem Überholmanöver und lenkte seinerseits den LKW-Zug näher zum linken Fahrbahnrand hin, sodaß, als die beiden Fahrzeuge auf gleicher Höhe waren, zwischen Zugmaschine und Kläger ein Seitenabstand von ca. 1,5 m bestand. Dies war etwa am Beginn der Linkskurve. Der Kläger selbst nahm mit seinem Fahrrad eine Breite von ca. 0,6 m in Anspruch. Dem Erstbeklagten war bei Beginn des Überholmanövers die nachfolgende trichterförmige Fahrbahnverengung im Bereich der Linkskurve und des Auslaufes erkennbar. Die Zugmaschine des LKW-Zuges fuhr kollisionsfrei an dem nunmehr mit ca. 30 km/h fahrenden Kläger vorbei. Als sich der Anhänger des LKW-Zuges etwa auf gleicher Höhe mit dem Kläger befand, kam dieser mit dem Fahrrad zu Sturz und wurde vom rechten Hinterrad des Anhängers überrollt. Der Beginn der Sturzbewegung des Klägers befand sich im Auslauf der Linkskurve, an welcher Stelle die Fahrbahn ca. 5,5 m breit ist. Warum der Kläger zu Sturz kam, konnte nicht festgestellt werden. Ein LKW-Zug erzeugt beim Überholen eine gewisse Sogwirkung, bei den hier gegebenen Relativgeschwindigkeiten der beiden Fahrzeuge konnte eine Sogwirkung, wodurch ein Radfahrer zu Sturz kommen kann, nicht erzielt werden. Auch bei einem ungebremsten LKW-Zug sind Querversetzungen und Schwankungen des Anhängers bei einem Ausmaß von ca. 10 bis 20 cm möglich. Solche Schwankungen werden noch verstärkt, wenn ein LKW-Zug Kurven durchfährt.Der Erstbeklagte gab vor Beginn des Überholmanövers kein Hupsignal ab. Gegenverkehr war nicht vorhanden. Während des Überholvorganges streifte der linke Außenspiegel des LKWs an den am linken Fahrbahnrand stehenden Sträuchern. Durch den Unfall erlitt der Kläger eine Gehirnerschütterung, einen Bruch des rechten Schulterblattes, einen Serienrippenbruch IV bis IX rechts, einen Bruch der rechten Darmbeinschaufel, einen Knöchelbruch rechts mit tiefen Abschürfungen und Weichteilquetschungen verbunden mit einer vorübergehenden Peroneuslähmung beim rechten Fuß, einen drittgradigen offenen Unterschenkelbruch mit schwerster Weichteilschädigung und Knochendefekt, weshalb das linke Bein am 14.7.1982 oberhalb des Kniegelenkes amputiert werden mußte. Der Kläger befand sich rund eineinhalb Monate in stationärer Krankenhausbehandlung, der Heilungsverlauf verlief im wesentlichen ohne Komplikationen, doch begannen die regelmäßig auftretenden Phantomschmerzen. Durch zweieinhalb Monate befand sich der Kläger sodann im Rehabilitationszentrum Bad Häring zum Zwecke der Prothesenversorgung. In der Zeit vom 24.5. bis 14.6.1983 war der Kläger neuerlich stationär im Unfallkrankenhaus in Behandlung, bei welcher Gelegenheit das Osteosynthesematerial und die Bohrdrähte sowie die Schrauben aus dem rechten Sprunggelenk entfernt wurden. Bei längerem Stehen traten weiterhin lokale Stumpfschmerzen und Beschwerden am rechten Sprunggelenk, bedingt durch Schwellneigung und durch Überbelastung bei Einbeinigkeit, auf. Im Bereich der Narben des rechten Beines besteht eine Gefühlsstörung. Ein Aufstehen aus sitzender Stellung ist nur mit Hilfe der abstützenden Arme möglich. Im übrigen sind keine Dauerfolgen verblieben und auch keine Spätfolgen zu erwarten. Die unfallskausale Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 80 %. Der Kläger ist in seinem Beruf als Religionslehrer weiterhin einsatzfähig, doch bedarf es für ihn eines wesentlich größeren Aufwandes, um das normale Arbeitspensum zu absolvieren. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Verletzungsfolgen beim Kläger zu einer künftigen Arbeitsunfähigkeit und Frühpensionierung führen werden. Er erlitt zusammengefaßt durch 33 Tage starke Schmerzen, durch 27 Tage Schmerzen mittelstarken Grades und durch 112 Tage leichte Schmerzen, auch in Zukunft wird er lebenslang leichte Schmerzen im Ausmaß von ca. 14 Tagen pro Jahr erleiden.
In seiner rechtlichen Beurteilung lastete das Erstgericht dem Erstbeklagten ein Verschulden am Unfall zufolge Verstoßes gegen die Bestimmungen der §§ 15 Abs 4, 16 Abs 1 lit a und c sowie Abs 2 lit b StVO an. Wegen des kurvigen Straßenverlaufes, der Fahrbahnverengung auf 5,5 m, den Schwankungen des Anhängers und der Breite des LKW-Zuges von 2,45 m hätte er vom Überholen Abstand nehmen müssen. Ein Mitverschulden des Klägers am Unfall verneinte es und sprach ihm u. a. ein Schmerzengeld von S 450.000 zu.
Das Berufungsgericht hielt im Zusammenhang mit den den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Ansprüchen die Verfahrens- und Beweisrüge bzw. die Rüge der unrichtigen Tatsachenfeststellungen nicht, dagegen die Rechtsrüge des Erstbeklagten und teilweise auch jene der zweit- und drittbeklagten Parteien für gerechtfertigt. Es verneinte einen Verstoß des Erstbeklagten gegen Überholvorschriften der Straßenverkehrsordnung. Der Kläger sei zunächst in einem Seitenabstand von 1,5 m zum rechten Fahrbahnrand und nach Wahrnehmung des nachkommenden LKW-Zuges auf 0,5 m an den Fahrbahnrand herangefahren, habe somit also dem LKW-Zug für ein Überholen Platz gemacht. Dieses Ausweichen nach rechts habe der Erstbeklagte auch wahrgenommen und daher rechnen können, daß der Kläger das nachkommende Fahrzeug bemerkt hatte. Die Fahrbahnbreite habe zunächst 6,6 m und sodann 6,4 m, der Seitenabstand des Zugwagens zum Fahrbahnrand bei Beginn des Überholmanövers ca. 1,5 m betragen. Somit sei bei Beginn des Überholens im engeren Sinn jedenfalls ein ausreichender Sicherheitsabstand zum überholten Kläger gegeben gewesen. Aber auch wenn man berücksichtige, daß sich die Fahrbahn in weiterer Folge auf 5,1 m verengte und dies in einem Bereich geschah, wo der 18,2 m lange Lastwagenzug den Überholvorgang noch nicht beendet haben konnte, wäre der Abstand zum Kläger noch immer ca. 1,1 m gewesen, vorausgesetzt, daß sowohl der Kläger als auch der LKW-Zug weiterhin je ca. 0,5 m vom rechten bzw. linken Fahrbahnrand entfernt gefahren wären. Daraus folge, daß auch die nach dem Auslauf der Linkskurve gegebene Straßenbreite bei der gegebenen Fahrgeschwindigkeit des LKW-Zuges ein Überholen des Radfahrers unter Wahrung eines dem Erfordernis der Verkehrssicherheit Rechnung tragenden Sicherheitsabstandes gestattet habe. Nach den von der Rechtsprechung zur Frage des erforderlichen Seitenabstandes beim Überholen eines Radfahrers durch Kraftfahrzeuge entwickelten Grundsätzen müsse zwar in einem solchen Fall ein größerer Seitenabstand eingehalten werden, als beim Überholen eines mehrspurigen Fahrzeuges, weil stets mit gewissen Schwankungen eines Radfahrers gerechnet werden müsse, doch genüge im allgemeinen ein Abstand von rund 1 m. Im vorliegenden Fall habe dieser Abstand ca.1,5 m und in der Folge jedenfalls etwa 1,1 m betragen. Gleich dem Berufungsgericht in der wegen dieses Unfalles geführten Strafsache, welches den Erstbeklagten freigesprochen habe, komme das Berufungsgericht im vorliegenden Verfahren daher zum Ergebnis, daß den Erstbeklagten kein Verschulden am Unfall treffe. Da sich der Unfall aber, wie im einzelnen dargelegt, beim Betrieb des vom Erstbeklagten gelenkten LKW-Zuges ereignet habe und mangels Aufklärbarkeit der Ursache des Sturzes des Klägers sowie nach den hier vorliegenden Umständen von der Erbringung eines Befreiungsbeweises nach § 9 EKHG nicht die Rede sein könne, hafteten die zweit- und drittbeklagten Parteien nach den Bestimmungen des EKHG über die Gefährdungshaftung. An Schmerzengeld hielt das Berufungsgericht einen Betrag von S 400.000 für angemessen. In der Revision wird ein Sicherheitsabstand von 1 m als nach den gegebenen Umständen ungenügend und die berufungsgerichtliche Annahme eines zulässigen Überholmanövers des Erstbeklagten daher als rechtsirrig bekämpft. Der Umstand, daß der Kläger nach Wahrnehmung des nachkommenden LKW-Zuges an den rechten Fahrbahnrand herangefahren sei, besage nicht, daß er deswegen dem LKW-Zug Platz machen wollte, vielmehr sei diese Rechtslenkung eine natürliche Reaktion auf die wahrgenommene Annäherung des nachfolgenden Fahrzeuges gewesen. Auf ein verkehrsgerechtes Verhalten des Klägers während des Überholens könne daher hier nicht geschlossen werden. Die Kollisionsgefahr eines LKW-Zuges mit einem überholten Radfahrer sei bei einer sich auf 5,1 m verengenden Straße eminent, sodaß dem Erstbeklagten ein Verschulden am Unfall zur Last falle. Bei der Bemessung des Schmerzengeldes habe das Berufungsgericht die Phantomschmerzen des Klägers sowie die weiteren Verletzungen nicht berücksichtigt und das aus der Beinamputation hervorgehende Ungemach, insbesondere die Beeinträchtigung der Sportausübung, nicht entsprechend gewürdigt.
Den Revisionsausführungen kann nicht gefolgt werden. Es ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß ein Seitenabstand eines Kraftfahrzeuges von 1 m zu einem überholten Radfahrer im allgemeinen ausreichend erscheint. Ein größerer Seitenabstand wird von der Judikatur nur bei höheren Geschwindigkeiten und Sichtbehinderung gegenüber dem überholten Fahrzeug gefordert (ZVR 1969/312, ZVR 1970/168, 8 Ob 143/73). Im Hinblick auf die Breite des LKW-Zuges von 2,45 m und dessen im Zuge des Überholmanövers 0,5 m vom linken Fahrbahnrand entfernte Fahrlinie verblieb für den Kläger zwischen der rechten LKW-Flanke und dem rechten Fahrbahnrand der an der Verengung 5,1 m breiten Fahrbahn noch ein 2,15 m freier Streifen frei. Da der Kläger auf eine Entfernung von 0,5 m zum rechten Fahrbahnrand herangefahren war, betrug der Seitenabstand des LKW-Zuges zu ihm im Sinne der berufungsgerichtlichen Ausführungen somit auch dort etwas über 1 m. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers konnte der Erstbeklagte in dieser Situation auch auf das verkehrsgerechte Verhalten des Klägers während des Überholens vertrauen. Der Kläger, der den nachkommenden LKW-Zug wahrgenommen hatte, mußte dagegen mit dem Überholtwerden rechnen - was er nach eigenen Angaben auch tat - und war daher gemäß § 7 Abs 2 StVO verpflichtet, während des Überholmanövers am rechten Fahrbahnrand zu verbleiben. Warum er sodann zu Sturze kam, konnte nicht festgestellt werden. Unter den dargestellten Umständen ist ein schuldhaftes, zum Unfall führendes Fehlverhalten des Erstbeklagten somit aber nicht zu erkennen.
Auch die berufungsgerichtliche Bemessung des vom Kläger begehrten Schmerzengeldes mit S 400.000 ist zu billigen. In der letzten Zeit hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 8 Ob 85/86 bei einer nach allmählichem Absterben des Unterschenkels erfolgten Beinamputation oberhalb des Kniegelenkes und in der Entscheidung 8 Ob 34/85 bei einer Oberschenkelamputation und unter Bedachtnahme auf das Vorliegen auch mehrfacher Knochenbrüche jeweils ebenfalls einen Schmerzengeldbetrag von S 400.000 zuerkannt, wobei wie im vorliegenden Fall ganz ähnliche Schmerzens- und Zustandsbilder sowie Krankenhausaufenthalte gegeben waren. Im Falle der Entscheidung 2 Ob 6/86 war außer der Amputation eines Unterschenkels und mehrfachen Knochenbrüchen auch ein Schädel-Hirn-Trauma mit Schädigung der subcorticalen Zentren abzugelten. Es wurde ein Schmerzengeld von S 460.000 zugesprochen. Im Hinblick auf diese Vergleichsfälle kann nicht gesagt werden, daß bei dem vorliegendenfalls gegebenen Schmerzens- und Zustandsbild ein Schmerzengeld in der Höhe von S 400.000 zu gering wäre. Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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