OGH 12Os159/87

OGH12Os159/8717.12.1987

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Dezember 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Samek als Schriftführer in der Gnadensache betreffend Hermann S*** wegen gnadenweiser Tilgung über die Beschwerde des Gnadenwerbers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 11. November 1987, AZ 7 Bs 377/87 (GZ 23 Ns 505/87-14) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Oberlandesgericht Linz die Beschwerde des Verurteilten Hermann S*** gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 23.Oktober 1987, GZ 23 Ns 505/87-11, mit welchem sein Antrag auf gnadenweise Tilgung der Verurteilungen bzw. auf gnadenweise Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister zurückgewiesen worden war, zurück (§ 411 Abs. 5 und Abs. 6 StPO).

Rechtliche Beurteilung

Die vom Verurteilten gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse der Gerichtshöfe zweiter Instanz als Beschwerdegericht in Strafsachen ein weiterer Rechtszug (auch in Form einer vom Beschwerdeführer in Anspruch genommenen "außerordentlichen" Beschwerde) an den Obersten Gerichtshof ausgeschlossen ist.

Im übrigen sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt, die Anregung des Beschwerdeführers, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der als verfassungswidrig bezeichneten Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 Z 2 des Tilgungsgesetzes 1972 bzw. des § 411 Abs. 4 und Abs. 5 StPO zu beantragen (Art. 140 Abs. 1 B-VG), aufzugreifen. Eine Darlegung der hiefür maßgeblichen Erwägungen erübrigt sich mangels eines entsprechenden Antragsrechts der Prozeßparteien (ua 14 Os 111/87).

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