Spruch:
Die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Linz ist nicht gerechtfertigt.
Zur Entscheidung über die Ablehnung aller übrigen Richter und Gerichte des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Text
Gründe:
In der Strafsache gegen Dr. Otto S*** wegen § 302 StGB und anderer strafbarer Handlungen haben die Subsidiarankläger Dipl.Ing. Wilhelm P*** und A*** R*** A*** "alle Gerichte und alle Richter des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz und des Oberlandesgerichtes Linz" abgelehnt. Es bestünden begründete Zweifel an der völligen Unbefangenheit (der Richter), es herrsche gegen Dipl.Ing. P*** eine allgemeine Befangenheit im Sprengel, andererseits verfüge der Beschuldigte als Leiter der Staatsanwaltschaft Wels über ein kollegiales Verhältnis zu den Richtern und Staatsanwälten des Sprengels, welches Zweifel an der Unbefangenheit berechtigt erscheinen lasse.
Rechtliche Beurteilung
Allein über die Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichtes Linz hat der Oberste Gerichtshof zu entscheiden (§ 74 Abs 2 dritter Satzteil StPO); sie ist nicht berechtigt.
Gemäß § 72 Abs 1 StPO kann (ua) der Privatbeteiligte (als Subsidiarankläger) Mitglieder des Gerichtes ablehnen, wenn er außer den in §§ 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen; diese Ablehnungsgründe müssen genau angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (§ 73, zweiter Satz, StPO).
Vorliegend haben die Privatbeteiligten keinerlei konkrete Umstände vorgebracht, nach denen zu besorgen wäre, daß sich die Richter des Oberlandesgerichtes Linz bei ihrer Entscheidung von anderen als sachlichen Erwägungen leiten lassen könnten (vgl. EvBl. 1973/326 ua). Die oben wiedergegebenen pauschalen und unsubstantiierten Behauptungen vermögen eine derartige Besorgnis nicht zu begründen, zumal sich eine solche Anzahl von Richtern des genannten Gerichtshofes zweiter Instanz für nicht befangen erklärt hat, daß dessen Funktionsfähigkeit gegeben ist.
Dieser Gerichtshof wird nunmehr hinsichtlich des übrigen Ablehnungsantrages eine Entscheidung zu treffen haben.
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