OGH 5Ob103/87

OGH5Ob103/8715.12.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1.) Jakob P***, Schlossermeister, Sirnitz 46, 2.) Pauline P***, Postbeamtin, ebendort, beide vertreten durch Dr. Hans Ratschiller, öffentlicher Notar in Feldkirchen, wegen Grundbuchshandlungen in EZ 2 KG Albeck und EZ 180 KG Sirnitz infolge Revisionsrekurses des Franz P***, Besitzer, Sirnitz, Kalsberg 6, vertreten durch Dr. Werner Mosing, Rechtsanwalt in Feldkirchen, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 16.September 1987, GZ 3 R 352/87 (TZ 2093/87), womit der Rekurs des Genannten gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirchen vom 22.Juli 1987, TZ 1485/87, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Herta G*** ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 2 KG Albeck, zu deren Gutsbestand auch das Grundstück 104/1 Acker gehört. Im Lastenblatt dieser Liegenschaft ist unter COZ 52 lit b das Vorkaufsrecht hinsichtlich des östlichen Teiles des Grundstückes 104/1 für Franz P*** einverleibt.

Mit dem am 22.7.1987 beim Erstgericht eingebrachten Grundbuchsgesuch begehrten die Antragsteller aufgrund des Kaufvertrages vom 1.12.1986, des Nachtrages hiezu vom 19.1.1987, des Teilungsplanes vom 7.1.1987, der Trennungsbewilligung des Franz P*** vom 14.1.1987 und weiterer Urkunden unter anderem die Teilung des Grundstückes 104/1 Acker der EZ 2 KG Albeck in dieses und das Grundstück 104/11 Acker, die lastenfreie Abschreibung des neu gebildeten Grundstückes aus dem Gutsbestand der EZ 2 KG Albeck, die Eröffnung einer neuen Einlagezahl hiefür (EZ 180 KG Sirnitz) und in dieser die Einverleibung des Eigentumsrechtes für sich je zur Hälfte.

Das Erstgericht bewilligte diesen Antrag.

Dagegen erhob Franz P*** im wesentlichen mit der Begründung Rekurs, daß sich die von ihm als Vorkaufsberechtigtem am 14.1.1987 erteilte Trennungsbewilligung nicht auf den durch den Nachtrag vom 19.1.1987 inhaltlich geänderten Kaufvertrag beziehe. Das Rekursgericht hat diesen Rekurs aus nachstehenden Erwägungen "zurückgewiesen":

Wenngleich die grundbücherliche Einverleibung eines Vorkaufsrechtes auf einem einzelnen Grundstück eines Grundbuchskörpers von der Rechtsprechung als zulässig erachtet werde, sei die Eintragung eines Vorkaufsrechtes auf Grundstücksteilen jedenfalls unzulässig. Im Falle der Zulässigkeit solcher Eintragungen ergäben sich unüberwindliche Schwierigkeiten. Dies beweise gerade der vorliegende Fall, da sich das Vorkaufsrecht des Rekurswerbers nur auf den östlichen Teil des Grundstückes 104/1 beziehe, der Kaufvertrag nach dem Teilungsplan dagegen den westlichen Teil dieses Grundstückes betreffe, aber nicht beurteilt werden könne, ob sich das Kaufobjekt mit dem vom Vorkaufsrecht betroffenen Teil der Liegenschaft überschneide oder nicht. Der Grundbuchsrichter habe zwar nur auf den Grundbuchsstand Bedacht zu nehmen und die materielle Wirksamkeit einer Eintragung nicht zu prüfen. Eine bücherliche Eintragung sei jedoch von Amts wegen nicht zu beachten, wenn die Eintragung geradezu grundbuchswidrig sei, d. h., wenn durch sie ein physisch oder rechtlich unmöglicher Grundbuchsstand geschaffen worden sei oder wenn sich die Unzulässigkeit der Eintragung aus ihrem eigenen Inhalt ergebe. Eine solche von Amts wegen nicht zu beachtende Grundbuchseintragung stelle die unzulässige Einverleibung eines Vorkaufsrechtes auf einem Teil eines Grundstückes dar. Rekurslegitimation stehe aber nur denjenigen Personen zu, die in ihren bücherlichen Rechten verletzt sein könnten, deren grundbücherliche Rechte durch die Eintragung beeinträchtigt würden. Die Verletzung schuldrechtlicher Interessen oder Ansprüche berechtige hingegen noch nicht zum Rekurs gegen eine bücherliche Eintragung. Der Rekurswerber sei in bücherlichen Rechten durch die bekämpfte Grundbuchseintragung aber nicht beeinträchtigt, da die Einverleibung des ihm eingeräumten Vorkaufrechtes im Grundbuch aus dem dargelegten Grund nicht zulässig gewesen sei und daher diese Grundbuchseintragung von Amts wegen nicht zu beachten sei. Auf die dem Rekurswerber allenfalls zustehenden schuldrechtlichen Ansprüche sei an dieser Stelle nicht einzugehen. Mangels Rekurslegitimation sei das Rechtsmittel daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Franz P*** mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß im Sinne einer Abweisung der näher bezeichneten Anträge der Antragsteller abzuändern. Hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht eine neue (meritorische) Entscheidung aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

In Grundbuchssachen ist gemäß § 126 Abs 1 GBG die weitere Anfechtung eines bestätigenden Beschlusses der zweiten Instanz unstatthaft. Die Zurückweisung eines Rechtsmittels durch die erste oder zweite Instanz kann mit Rekurs an die nächsthöhere Instanz angefochten werden (zur Zulässigkeit der Anfechtung einer Rekurszurückweisung durch die zweite Instanz siehe JBl 1947, 63; EvBl 1968/130; NZ 1978, 93 uva). Dies gilt aber nur dann, wenn das Rechtsmittel ohne sachliche Prüfung der angefochtenen Entscheidung - so etwa wegen Verspätung oder

Unzulässigkeit - zurückgewiesen wurde. Eine Anfechtung des Zurückweisungsbeschlusses ist jedoch unzulässig, wenn die zweite Instanz in Wahrheit den angefochtenen Beschluß bestätigt hat. Ob durch den angefochtenen Beschluß bücherliche Rechte des Rekurswerbers beeinträchtigt werden können, ist eine Frage der Rekurslegitimation; bei deren Verneinung ist der Rekurs zurückzuweisen. Ob durch den angefochtenen Beschluß bücherliche Rechte des Rekurswerbers tatsächlich verletzt wurden, ist eine Frage des materiellen Rechts, über die in Form einer Sachentscheidung abzusprechen ist (5 Ob 168/74, 5 Ob 206/74, 5 Ob 5/79, 5 Ob 11/79 ua). Bei einer "Zurückweisung" des Rekurses liegt in letzterem Fall lediglich ein Vergreifen in der Entscheidungsform vor, während der erstgerichtliche Beschluß in Wahrheit bestätigt wurde (vgl. 5 Ob 168/74, 5 Ob 206/74, 5 Ob 5/79, 5 Ob 11/79 ua).

Im gegenständlichen Fall vertrat das Rekursgericht die Auffassung, die Eintragung eines Vorkaufsrechtes auf Grundstücksteilen sei unzulässig, eine dennoch vorgenommene derartige Eintragung habe der Grundbuchsrichter von Amts wegen nicht zu beachten, Franz P*** sei daher durch die bekämpften Grundbuchseintragungen nicht in bücherlichen Rechten beeinträchtigt. Es brachte damit zum Ausdruck, daß die erstgerichtliche Entscheidung der materiellen Rechtslage entspreche. Da mithin in Wahrheit eine den erstgerichtlichen Beschluß bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes vorliegt, gegen die ein weiterer Rechtszug nicht stattfindet, ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, zur Frage der sachlichen Richtigkeit der angefochtenen rekursgerichtlichen Entscheidung Stellung zu nehmen. Der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.

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