OGH 6Ob722/87

OGH6Ob722/8710.12.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Melber, Dr.Schlosser und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert F***, Gesellschafter, Matrasgasse 6, 1130 Wien, vertreten durch Dr.Peter Prybila, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C***-B***, Schottengasse 6, 1010 Wien, vertreten durch Dr.Robert Siemer, Dr.Heinrich Siegl und Dr.Hannes Füreder, Rechtsanwälte in Wien, wegen Nichtvollstreckbarkeit eines Anspruches (Streitwert S 1,000.000,--) infolge von Rekursen der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 5. Oktober 1987, GZ. 46 R 702/87-10, womit der Rekurs gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 6. August 1987, GZ. 46 R 702/87-6, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs ON 11 wird nicht Folge gegeben; der Rekurs ON 12 wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Vorstehers des Erstgerichtes, mit dem dieser den Ablehnungsantrag des Klägers gegen den Richter Dr.Friedrich Jensik zurückgewiesen hatte. Den gegen den rekursgerichtlichen Beschluß vom Kläger erhobenen Revisionsrekurs wies das Gericht zweiter Instanz mit der Begründung zurück, daß in Ablehnungssachen ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof ausgeschlossen sei.

Gegen diesen Beschluß richten sich die Rekurse des Klägers; dieser brachte wortlautgleiche Rechtsmittel beim Erst- und beim Rekursgericht (ON 11 und ON 12) ein. Letzteres leitete das an die zweite Instanz adressierte Rechtsmittel unverzüglich an das Erstgericht weiter.

Rechtliche Beurteilung

Das an das Rekursgericht adressierte Rechtsmittel ist zurückzuweisen, weil mit dem inhaltsgleichen Rekurs des Klägers den er beim Erstgericht eingebracht hatte, dessen Rechtsmittelrecht bereits verbraucht war. Der Rekurs ON 11 ist dagegen nicht berechtigt.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß gegen die Zurückweisung der Ablehnung nur an das zunächst übergeordnete Gericht Rekurs stattfinde und gegen die Entscheidung dieses Gerichtes kein weiterer Rechtszug mehr zulässig sei (EvBl.1975/221; NZ 1970, 92; NZ 1966, 28; RZ 1955, 95; SZ 18/6 uva; zuletzt wieder 6 Ob 6/87). In Befolgung dieser Judikatur hat daher das Rekursgericht den gegen seine bestätigende Entscheidung eingebrachten Revisionsrekurs zu Recht zurückgewiesen.

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