Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs4 Z 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes ist durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckt (vgl. insb. 5 Ob 630/81 QuHGZ 1983 II 212 und 3 Ob 507/86 JBl. 1987, 452 = BA 1987, 120 mit Anm. von Koziol). Ob die Prolongation auf dem ursprünglichen Wechsel vermerkt wurde, ist für den Zeitpunkt, auf den nach Art. 17 WG abzustellen ist, ohne Bedeutung (vgl. Kapfer, HK zum WG 151 unten sowie Baumbach-Hefermehl, WG und SchG, 15. Aufl., 226); ein allfälliger Unterschied zwischen zahlungshalber und an Zahlungs Statt hingegebenen Prolongationswechseln ist hier nicht entscheidungswesentlich, weil die Rückgabe des ursprünglichen Wechsels weder behauptet noch festgestellt wurde. Durch die Bestreitung der Wechseleinlösung hat sich die klagende Partei ohnehin implizite auf die Geltung der AGBöKr berufen. Daß die Umbuchung der Wechselsumme ohne Veranlassung des Ausstellers erfolgte, wurde bereits vom Erstgericht implizite festgestellt, daß das Kreditkonto des Ausstellers überzogen war, sogar ausdrücklich. Dazu, daß die Wechseleinlösung auch nicht spätestens mit der Saldofeststellung des Kreditkontos des Ausstellers stattgefunden hat, ist ferner auf die Punkte 53 Abs1 und 54 Abs2 und 3 AGBöKr zu verweisen.
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