OGH 12Ns21/87

OGH12Ns21/873.12.1987

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Dezember 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Plachy als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mag. Werner H*** und andere Verdächtige wegen des Verbrechens des Amtsmißbrauchs nach § 302 StGB und anderer Delikte über die Ablehnung (aller Richter) des Oberlandesgerichtes Linz und der Gerichtshöfe im Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Linz ist nicht gerechtfertigt.

Zur Entscheidung über die Ablehnung aller Richter der Gerichtshöfe des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz wird der Akt dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Im oben bezeichneten Strafverfahren, in welchem über die Subsidiaranklage des Dipl.Ing. Wilhelm P*** zu entscheiden ist, lehnt letzterer alle Richter der Gerichtshöfe im Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz einschließlich der Richter des genannten Oberlandesgerichtes wegen Befangenheit ab.

Nur über die Zulässigkeit der Ablehnung des Gerichtshofes zweiter Instanz hat der Oberste Gerichtshof zu befinden (§ 74 Abs. 2 letzter Fall StPO).

Die Ablehnung ist nicht gerechtfertigt.

Gemäß § 72 Abs. 1 StPO kann ua der Privatbeteiligte Mitglieder des Gerichtes ablehnen, wenn er außer den in §§ 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu ziehen; dabei müssen die Gründe der Ablehnung genau angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (§ 73 zweiter Satz StPO).

Solche Gründe werden von Dipl.Ing. P*** in bezug auf die in seiner Ablehnungserklärung namentlich nicht genannten Richter des Oberlandesgerichtes Linz nicht vorgebracht; im Ablehnungsantrag wird ohne nähere Substantiierung lediglich behauptet, daß "berechtigte Zweifel" an der vollen Unbefangenheit vorlägen. Damit werden aber keinerlei Umstände dargetan, welche (objektiv) die Unvoreingenommenheit aller Richter des Oberlandesgerichtes in Zweifel zu ziehen und zur Befürchtung Anlaß zu geben geeignet sind, jene könnten sich bei ihrer Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (vgl. EvBl. 1973/326 ua). Es erweist sich daher die Ablehnung des Gerichtshofes zweiter Instanz in seiner Gesamtheit als ungerechtfertigt.

Die Entscheidung über die Ablehnung aller Richter der Gerichtshöfe des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz fällt in die Kompetenz dieses Gerichtshofes zweiter Instanz (§ 74 Abs. 2 zweiter Fall StPO).

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