Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Daß es sich bei der vom Revisionswerber in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag und damit überwiegend ausgeübten Tätigkeit als Verschieber nicht um eine angelernte Berufstätigkeit im Sinne des § 255 Abs1 und 2 ASVG handelt, wurde vom Berufungsgericht zutreffend begründet (§ 48 ASGG). Zu den diesbezüglichen Revisionsausführungen ist zu sagen: Daß die Tätigkeit eines Verschiebers eine verantwortungsvolle Tätigkeit ist, qualifiziert sie ebensowenig zu einem angelernten Beruf wie die dazu erforderliche, mit einer Lehrzeit aber nicht zu vergleichende Einschulungszeit.
Auch die weitere rechtliche Beurteilung der zweiten Instanz, daß der Revisionswerber auch nicht im Sinne des § 255 Abs3 ASVG als invalid gilt, ist richtig (§ 48 ASGG). Soweit der Revisionswerber vermeint, er könnte die von den Vorinstanzen genannten Verweisungstätigkeiten infolge seines Gesundheitszustandes nicht ausüben, geht die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist daher nicht gesetzgemäß ausgeführt. Wenn der nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen in den Verweisungstätigkeiten voll arbeitsfähige Rechtsmittelwerber keine entsprechende Beschäftigung finden könnte, wäre er nicht invalid, sondern arbeitslos.
Das richtige Urteil des Berufungsgerichtes war daher zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs1 Z 2 lit.b ASGG.
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