OGH 10ObS143/87

OGH10ObS143/8730.11.1987

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Johann Reiterer und Mag. Robert Renner in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Herbert D***, ohne Beschäftigung, 8010 Graz, Münzgrabenstraße 119, vertreten durch Dr. Peter Schaden, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei P*** DER A***

(Landesstelle Graz), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invalditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2.September 1987, GZ 8 Rs 1089/87-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 18.März 1987, GZ 33 Cgs 148/87-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Daß es sich bei der vom Revisionswerber in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag und damit überwiegend ausgeübten Tätigkeit als Verschieber nicht um eine angelernte Berufstätigkeit im Sinne des § 255 Abs1 und 2 ASVG handelt, wurde vom Berufungsgericht zutreffend begründet (§ 48 ASGG). Zu den diesbezüglichen Revisionsausführungen ist zu sagen: Daß die Tätigkeit eines Verschiebers eine verantwortungsvolle Tätigkeit ist, qualifiziert sie ebensowenig zu einem angelernten Beruf wie die dazu erforderliche, mit einer Lehrzeit aber nicht zu vergleichende Einschulungszeit.

Auch die weitere rechtliche Beurteilung der zweiten Instanz, daß der Revisionswerber auch nicht im Sinne des § 255 Abs3 ASVG als invalid gilt, ist richtig (§ 48 ASGG). Soweit der Revisionswerber vermeint, er könnte die von den Vorinstanzen genannten Verweisungstätigkeiten infolge seines Gesundheitszustandes nicht ausüben, geht die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist daher nicht gesetzgemäß ausgeführt. Wenn der nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen in den Verweisungstätigkeiten voll arbeitsfähige Rechtsmittelwerber keine entsprechende Beschäftigung finden könnte, wäre er nicht invalid, sondern arbeitslos.

Das richtige Urteil des Berufungsgerichtes war daher zu bestätigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs1 Z 2 lit.b ASGG.

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