OGH 11Os140/87

OGH11Os140/8724.11.1987

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.November 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Samek als Schriftführer in der Strafsache gegen Alexander K*** wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahles durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1, 129 Z 1 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 8.Juli 1987, GZ 19 Vr 1.657/86-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 28.Oktober 1946 geborene Alexander K*** des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1, 129 Z 1 und 15 StGB schuldig erkannt. Darnach beging er am späten Nachmittag des 27.Dezember 1986 in Melk einen Einbruchsdiebstahl bei der Filiale der Firma T***, bei dem er Bargeld von 2.350 S erbeutete (I) und versuchte später, in die Filiale der Firma A***-M*** einzubrechen, entfernte sich aber nach dem lauten Bersten der Eingangstüre aus Angst vor Entdeckung (II). Von der weiteren Anklage, im Tatzeitraum in zwölf andere in unmittelbarer Nähe gelegene Geschäfte einzubrechen versucht zu haben, wurde der Angeklagte (im Zweifel) rechtskräftig freigesprochen.

Den Schuldspruch ficht der Angeklagte mit einer auf den § 281 Abs. 1 Z 4 und 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an, den Strafausspruch bekämpft er mit Berufung.

In seinen Verteidigungsrechten fühlt sich der Beschwerdeführer dadurch beeinträchtigt (Z 4), daß der Schöffensenat seinem in der Hauptverhandlung am 21.Mai 1987 (ON 19) gestellten Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheines in der Passage des Geschäftes A*** (II) - ersichtlich zum Beweis dafür, daß seine später gewählte Verantwortung, infolge Schneelage in die Eingangstüre gestürzt zu sein, möglich wäre - nicht nachgekommen sei (S 214). Abgesehen davon, daß die örtlichen Verhältnisse durch die von der Gendarmerie angefertigten Lichtbilder (S 85-87, 219-223) ohnehin aktenkundig waren, stellte der Verteidiger in der neudurchgeführten, der Urteilsfällung vorangegangenen Hauptverhandlung am 8.Juli 1987 (ON 22) keinen Antrag auf Vornahme eines Lokalaugenscheines, sodaß es schon an der prozessualen Voraussetzung für eine erfolgversprechende Geltendmachung der Verfahrensrüge mangelt. Wenn der Angeklagte mit seiner Mängelrüge (Z 5) versucht, die Beweiswürdigung der Tatrichter dadurch in Zweifel zu ziehen, daß er einzelne Beweisergebnisse herausgreift, um seine Verantwortung zu stützen, bringt er einen formellen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.

Das Schöffengericht setzte sich nämlich ausführlich mit der von der ursprünglichen Verantwortung abweichenden Version zum versuchten Einbruch (II) des schon früher einschlägig hervorgetretenen Angeklagten auseinander, ließ auch nicht unerwähnt, daß er vorher alkoholische Getränke konsumiert hatte, kam aber unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse (rauher Teppichboden in einer wettergeschützten Passage) zum denkrichtigen Ergebnis, daß auch bei auf den Schuhen haftendem Schnee ein Sturz, wie ihn der Angeklagte in der Hauptverhandlung demonstrierte, nicht zum festgestellten Bersten der Scheibe der Eingangstür hätte führen können, dies sei vielmehr auf den durch die Spuren objektivierten Versuch, die Tür mit einem kantigen Gegenstand aufzuzwängen, zurückzuführen (S 235, 236).

Ebenso verhält es sich mit den Einwänden gegen die als tragendes Indiz für die Begehung des Einbruchs in das Geschäft der Firma T*** (I) gewertete Feststellung, daß der wenige Stunden nach der Tat beim Angeklagten sichergestellte Geldbetrag in seiner Stückelung und Höhe der Beute nahezu entsprach. Auch hiebei ließ das Gericht nicht außer acht, daß K*** noch am 22.Dezember 1986 in Wien von seinem Konto einen Betrag von 2.000 S abgehoben und am 24.Dezember 1986 einen Weihnachtsurlaub bei seiner Mutter in Markersdorf angetreten hatte (S 233). Es schloß aber aus den ebenfalls festgestellten Abhebungsintervallen (S 233), daß bei entsprechendem Geldverbrauch zwischen 22. und 27.Dezember 1986 der zuletzt abgehobene Betrag von 2.000 S weitgehend aufgebraucht war (S 236 unten, 237, 240 oben). In die Überlegungen zur Beweiswürdigung floß auch ein, daß sich die Zeugin Regina S*** zwar nicht mehr in der Hauptverhandlung (S 211), jedoch bei den kurz nach der Tat gepflogenen Gendarmerieerhebungen an die Stückelung der gestohlenen Banknoten genau erinnern konnte (S 129) und, daß diese Angaben mit den übrigen Erhebungsergebnissen (S 75) übereinstimmten (S 237).

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge erweist sich daher zur Gänze als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung.

Die insgesamt nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Mangels Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde fehlt es an der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung über die Berufung (EvBl. 1981/46 uva). Über sie wird der örtlich zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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