Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Mit Urteil des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Wien in Wien vom 23. April 1986, 20 C 101/85-19, wurde dem Kläger eine Waisenpension "über die Vollendung des 26. Lebensjahres hinaus" zuerkannt. Die von der Beklagten dagegen erhobene Berufung mit dem Antrag, die Waisenpension über die Vollendung des 26. Lebensjahres hinaus für die Zeit der weiteren Schul- oder Berufsausbildung in einem der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum, allenfalls längstens bis zum 30. Juni 1988 zu gewähren, wurde vom Berufungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, aus den erstgerichtlichen Entscheidungsgründen ergebe sich ohnehin, daß die Gewährung der Waisenpension über das 26. Lebensjahr hinaus wegen der krankheitsbedingten dreijährigen Studienbehinderung des Klägers notwendig sei. Die Beklagte sei daher durch den Urteilsspruch nicht beschwert.
Mit Bescheid vom 21. November 1986 sprach die Beklagte u.a. aus, daß die Waisenpension aufgrund des zitierten schiedsgerichtlichen Urteils ab 1. Juli 1985 für die Dauer der Ausbildung bis längstens 30. Juni 1988 weitergewährt werde.
Dagegen erhob der Kläger rechtzeitig Klage, in der er die Verurteilung der Beklagten zur Weitergewährung der Waisenpension über den 30. Juni 1988 hinaus begehrte.
Das Erstgericht wies die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurück.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge, hob den Zurückweisungsbeschluß auf und trug dem Erstgericht die Durchführung des gesetz"mäßigen" Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf.
Ausdrücklich nicht gegen den (von ihm selbst beantragten) Spruch, sondern ausschließlich gegen die in der Begründung ausgesprochene Rechtsmeinung des Rekursgerichtes, im vorliegenden Verfahren könne der im zitierten schiedsgerichtlichen Verfahren unterlaufene Fehler bei der Fassung des Urteilsspruches, der keine zeitliche Umschreibung der Dauer der Gewährung der Waisenpension über das 26. Lebensjahr hinaus enthält, korrigiert werden, wendet sich der die Abänderung des angefochtenen Begründungsteiles beantragende Revisionsrekurs des Klägers.
Das Rechtsmittel ist aus folgenden Gründen unzulässig:
Rechtliche Beurteilung
Der angefochtene Beschluß ist kein echter Aufhebungsbeschluß iS des § 527 Abs. 2 ZPO, sondern ein den Klagezurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes durch ersatzlose Aufhebung in Wahrheit abändernder Beschluß. Der darin dem Erstgericht erteilte Auftrag zur Durchführung des gesetzgemäßen Verfahrens bezieht sich daher nicht auf eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung über den vom Erstgericht gebrauchten Klagezurückweisungsgrund. Das Rekursgericht hätte daher auch keinen Rechtskraftvorbehalt aussprechen dürfen (Fasching, Komm. IV 441 f mwN; ders., ZPR Rz 2018).
Der in diesem abändernden Beschluß geäußerten rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichtes kommt demnach - soweit darin bereits Ausführungen zur Sachentscheidung enthalten sind - keine bindende Wirkung iS des § 499 Abs. 2 und des § 527 Abs. 2 ZPO zu (Fasching, Komm. IV 224 f, 446).
Deshalb reicht die allein aus der Begründung des den Kläger nicht beschwerenden und daher von ihm auch nicht angefochtenen Spruches der rekursgerichtlichen Entscheidung abgeleitete Beschwer - anders als bei unter Rechtskraftvorbehalt stehenden echten Aufhebungsbeschlüssen (Fasching, Komm. IV 16 f, 414; ders., ZPR Rz 1718; jeweils mwN) - nicht aus, ihm ein schutzwürdiges Interesse an der sachlichen Erledigung seines Revisionsrekurses zu geben.
Da sich das Rechtsmittel ausschließlich gegen die das Erstgericht nicht bindenden Ausführungen zur Sachentscheidung richtet, war es wegen fehlender Beschwer zurückzuweisen (vgl. Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht2 316, 320 f; Bajons in JBl. 1978, 113 f (193); stRspr. zB. JBl. 1968, 574; JBl. 1969, 398). Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.
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