OGH 6Ob631/86 (6Ob632/86)

OGH6Ob631/86 (6Ob632/86)12.11.1987

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei G*** T*** Warenvertriebs-Gesellschaft mbH, Wien 23., Schuhfabrikgasse 17, vertreten durch Dr. Peter Kauten, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei J*** P*** S***, Rovereto Sul Secchia (Modena), Via A. Manzoni 3, vertreten durch Dr. Helga Hönel-Jakoncig, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen a) Unterlassung (Streitwert 179.794,59,-- S) (25 Cg 142/85) und b) 107.522,16,-- S samt Nebenforderungen (25 Cg 143/85), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 5. Mai 1986, GZ 4 R 62/86-44, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 31. Dezember 1985, GZ 25 Cg 142/85-39, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der beklagten Partei auf Ersatz ihrer Kosten der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Begründung

Die Klägerin hat als österreichische Handelsgesellschaft ihre Niederlassung in Wien, die Beklagte als italienische Handelsgesellschaft ihre in der Provinz Modena.

Im Jahre 1982 kaufte die Klägerin von der Beklagten 18.079 Jeanshosen zum Stückpreis von 3.327,60 lit Der Kaufvertrag wurde mündlich abgeschlossen. Für eine einvernehmlich getroffene Rechtswahl fehlt jeder Anhaltspunkt. Zur Abdeckung des Kaufpreises eröffnete eine österreichische Bank im Auftrag der Käuferin ein bestätigtes Dokumentenakkreditiv. Die Beklagte verpackte duch ihre Dienstnehmer die der Klägerin verkauften Waren zwecks Versendung in Kartons, auf denen jeweils die Artikelnummer, die bei der Verpackung gezählte Stückzahl und das Gewicht des Kartons vermerkt wurden. Ein Dienstnehmer der Beklagten verfaßte eine Packliste. Dazu traf das Erstgericht im Zuge seiner Rechtsausführungen die negative Feststellung, es stehe keinesfalls fest, daß die Beklagte ("klagende Partei" ist ein offenkundiger Fehler) absichtlich zu wenig Ware verpackt und die Packliste absichtlich unrichtig ausgestellt hätte; dabei wies das Erstgericht auf die nicht auszuschließende Möglichkeit eines Drittverschuldens am Abgang von Waren hin. Die gefüllten Kartons wurden von den Dienstnehmern der Beklagten mit Klebebändern (sogenannten Scotch-Bändern) mit verschiedenen Aufschriften versehen. Die Verpackung der verkauften Ware erstreckte sich auf zwei Tage. Nach dem Inhalt der Packliste bestand die Lieferung aus 454 Kartons. In der Liste war für jeden Karton Art und Stückzahl der verpackten Ware sowie das Bruttogewicht und das jeweils um 1 kg niedriger angenommene Nettogewicht ausgewiesen. Die Kartons hatten unterschiedliche Größe, ihr Gewicht schwankte zwischen 15 und 20 kg. Die Kartons wurden von Dienstnehmern der Beklagten in Bahnwaggons geladen. Die Ware wurde per Bahn von der Niederlassung der Beklagten an den Ort der Niederlassung der Klägerin befördert und mittels Lastkraftwagen an die Klägerin zugestellt. Diese Zustellung war der Klägerin angekündigt worden. Die Ware langte an einem Donnerstag (und zwar dem 21. Oktober 1982) in den späten Nachmittagsstunden in der Niederlassung der Klägerin ein. Die Entladung des Lastkraftwagens besorgten die Geschäftsführerin und drei weitere Kräfte der Klägerin. Dieser Vorgang war zwischen 18 Uhr 30 und 19 Uhr beendet. Die in einem Magazin gelagerten Kartons wurden am Ablieferungstag von der Klägerin nicht mehr geöffnet. Die Kartons wiesen keine sichtbaren Zeichen einer nach der Verpackung vorgenommenen Öffnung auf. An dem der Zustellung folgenden Tag begann die Geschäftsführerin der Klägerin mit einer Angestellten zwischen 11 und 11 Uhr 30, die Ware aus den Kartons auszupacken und zu prüfen. Dazu setzte die Geschäftsführerin der Klägerin noch zwei weitere Beschäftigte ein, wobei jeweils zu zweit gearbeitet wurde. Schon nach der ersten Stunde des Auspackens und Kontrollierens stellte sich heraus, daß die in den geöffneten Kartons tatsächlich enthaltene Ware in der Stückzahl mehrfach nicht mit den Angaben in der mitgesandten Packliste der Beklagten übereinstimmte. Es wurden ausnahmslos Fehlmengen und niemals Überzahlen gegenüber den Angaben in der Packliste festgestellt. Das Öffnen und Auspacken der Kartons wurde von der Klägerin an dem dem Zustelltag folgenden Freitag gegen 16 Uhr 30 abgebrochen und erst am nächstfolgenden Montag wieder fortgesetzt. An dem genannten Freitag wurden im Magazin der Klägerin zwischen 30 und 50 Kartons ausgepackt. Auch am Montag nach der Zustellung stellten die mit der Prüfung der gelieferten Waren betrauten Personen der Klägerin Abgänge gegenüber den in der Packliste vermerkten Stückzahlen fest. Der folgende Dienstag war arbeitsfreier Staatsfeiertag. In der laufenden Woche wurde das Auspacken und Kontrollieren der aus 454 Kartons bestehenden Lieferung nicht abgeschlossen, das erfolgte erst am 14. Tag nach der Zustellung. Dann stand für die Klägerin fest, daß gegenüber der in der Packliste angegebenen Menge von 18.079 Stück um 1.671 Stück weniger eingelangt waren, wobei nach der Zählung durch die Geschäftsführerin und die Angestellten der Klägerin in 221 von 454 Kartons gegenüber der Packliste der Beklagten eine geringere Stückzahl festgestellt worden war. Am 15. Tag nach der Zustellung der Ware (am Freitag, dem 5. November 1982) setzte die Geschäftsführerin der Klägerin den Klagevertreter, einen Gesellschafter der Klägerin, von der festgestellten Mindermenge in Kenntnis. Am folgenden Montag (8. November 1982), also am 18. Tag nach dem Einlangen der Ware bei der Klägerin verfaßte der Klagevertreter ein Schreiben an die Klägerin, mit dem die festgestellte Minderzahl von 1.671 Stück Hosen mitgeteilt, zur Nachlieferung der fehlenden Menge eine Frist bis 15. November 1982 gesetzt und für den Fall des Ausbleibens der geforderten Nachlieferung eine Gutschrift des auf die Fehlmenge entfallenden Kaufpreises von 72.272,43 S zuzüglich eines mit 30,-- S je Stück behaupteten entgangenen Gewinnes, das sind 50.130,-- S, verlangt wurde.

Dieses Schreiben adressierte der Klagevertreter an die mit ihrer Firma bezeichnete Beklagte "zu Hd Herrn A. Manzoni Tribunale di Modena n. 10.086 I-41030 Rovereto s/Secchia Italien". Diese Anschrift beruhte auf einer mißverständlichen Deutung des Aufdruckes auf dem von der Beklagten verwendeten Geschäftspapier. Dieses wies als Briefkopf unter der Firma die Adresse "Via A. Manzoni 3" und eine Telefonnummer, wobei die vorgedruckte Straßenbezeichnung "Chiesa Nord" und die Telefonnummer durchgestrichen und die nunmehrigen Angaben mit Schreibmaschine darüber geschrieben worden waren, in der Zeile darunter die Postleitzahl und die Ortsbezeichnung 41030 Rovereto s/Secchia (MO) und daneben außer der Nummer des Postfaches und zwei weiteren Kennzahlen als Hinweis auf die Registrierung die Angabe "Tribunale die Modena n. 10.086" auf.

Die Klägerin hatte die gesamte von der Beklagten gekaufte Warenmenge an eine ungarische Käuferin zu einem Stückpreis von 107,-- S weiterveräußert. Nach dem Ausbleiben der geforderten Nachlieferung versuchte sie vergeblich, Ersatzware zu beschaffen. Die ungarische Käuferin erklärte in Ansehung der Fehlmenge den Rücktritt vom Vertrag. Unter Berücksichtigung der Wechselkursrelation vom 12. Oktober 1982 von 1,24 öS für 100,-- lit betrug die rechnerische Differenz zwischen dem Einkaufspreis und dem Verkaufspreis der Klägerin je Stück 65,75 S.

Mit der am 27. Dezember 1982 angebrachten Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung eines Betrages von 107.522,16 S als Ersatz für entgangenen Gewinn zufolge des vereitelten Verkaufes von 1.671 Stück Hosen an die ungarische Käuferin.

Mit der am 24. Januar 1983 angebrachten Klage stellte die Klägerin das Begehren, die Beklagte dazu zu verpflichten, das Dokumentenakkreditiv in Ansehung eines Teilbetrages von 179.794,59 S nicht geltend zu machen. Der von der Klägerin für sich beanspruchte Betrag setzt sich aus dem eingeklagten Schadenersatzbetrag von 107.522,16 S und aus dem Kaufpreis für die nicht ausgelieferte Teilmenge im Betrag von 72.272,43 S zusammen.

Das Prozeßgericht erster Instanz hat beide Klagebegehren abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat dieses Urteil bestätigt. Dazu hat es ausgesprochen, daß der Wert des Streitgegenstandes 60.000,-- S, nicht aber 300.000,-- S übersteigt. Es hat weiters ausgesprochen, daß die Revisionszulässigkeitsvoraussetzung nach dem § 502 Abs 4 Z 1 ZPO vorliege.

Kollisionsrechtlich erkannten beide Vorinstanzen, daß gemäß § 36 IPR-Gesetz italienisches Recht anzuwenden sei. Auf dieser Grundlage gelangten beide Vorinstanzen zur Anwendung der Regelungen des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG).

Beide Vorinstanzen werteten die zur Anspruchsgrundlage erhobene, behauptete Abweichung der Lieferung von der Kaufvertragsverpflichtung in Ansehung der Menge als eine Vertragswidrigkeit im Sinne des EKG und beurteilten auch die Rechtsfolgen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Sie befanden aber übereinstimmend das zuhanden eines Herrn A. M*** beim Tribunale di Modena adressierte Schreiben des Klagevertreters als eine nicht an die Beklagte gerichtete Mängelanzeige und folgerten daraus den Verlust aller Ansprüche der Klägerin aus der behaupteten Vertragswidrigkeit der Leistung.

Die Klägerin ficht das bestätigende Berufungsurteil aus dem Revisionsgrund nach dem § 503 Abs 2 ZPO in bezug auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache und eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens mit einem Abänderungsantrag im Sinne ihrer Klagebegehren an.

Die Beklagte strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist mangels Ausführung einer nach § 503 Abs 2 ZPO qualifizierten Anfechtung unzulässig.

Der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, lag in beiden verbundenen Rechtssachen (bei richtigem Verständnis des Bewertungsausspruches, der nur im Rechtsstreit über das Unterlassungsbegehren, und zwar unabhängig vom Geldleistungsbegehren im verbundenen Rechtsstreit vorzunehmen gewesen wäre) im sogenannten Zulassungsbereich. In diesen Fällen ist nur ein nach § 503 Abs 2 ZPO qualifizierter Anfechtungsgrund beachtlich.

Die Anwendung italienischen Rechtes kraft Verweisung nach § 36 IPR-Gesetz wird von der Revisionswerberin nicht mehr in Zweifel gezogen. Das fremde Recht ist gemäß § 3 IPR-Gesetz wie in seinem ursprünglichen Anwendungsbereich anzuwenden. Zur Ausführung eines gemäß § 503 Abs 2 ZPO beachtlichen Anfechtungsgrundes bedürfte es einer Darlegung, daß dem Gericht zweiter Instanz ein für die Entscheidung des Rechtsstreites erheblicher Verstoß gegen den Rechtsanwendungsgrundsatz des § 3 IPR-Gesetz in einer nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO qualifizierten Weise unterlaufen wäre. Dabei kann auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Inland nicht die Aufgabe zufallen, die Einheitlichkeit oder sogar die Fortentwicklung fremden Rechtes in dessen ursprünglichen Geltungsbereich zu gewährleisten. Es widerspräche allerdings der Rechtssicherheit, würde bei der Anwendung fremden Rechtes durch die inländischen Gerichte eine im ursprünglichen Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechtes nach der dortigen Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt (EvBl 1985/172).

Die Revisionswerberin setzt mit ihren Revisionsausführungen ihre Ansichten zur Rügepflicht, zur Wertung der unrichtig adressierten Mängelanzeige und zu den Schadenersatzvoraussetzungen den diesbezüglichen Beurteilungen des Berufungsgerichtes entgegen, ohne auch nur mit einem Wort auf die ihrer Ansicht nach zur Entscheidung der Rechtsstreite heranzuziehenden Bestimmungen des italienischen Rechtes und deren Auslegung durch die italienische Rechtsprechung und die italienische Lehre hinzuweisen.

Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 5. Dezember 1985, 6 Ob 511/84, bereits ausführlich zur Anwendbarkeit der Regelungen nach dem EKG als innerstaatliches italienisches Recht und zum Vorbehalt Italiens im Sinne des Art. IV des Haager Kaufübereinkommens im Zusammenhang mit dem Haager Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht vom 15. Juni 1955 (Kauf-IPR-Abk.) Stellung genommen. Dazu wäre lediglich anzumerken, daß mangels Kenntnis über die in erster Linie heranzuziehende Auslegung der genannten Bestimmungen in der italienischen Rechtsprechung und Lehre auf deutsche Lehrmeinungen Bedacht genommen wurde. Auf dieser Grundlage, gegen deren methodische und inhaltliche Richtigkeit die Revisionswerberin nichts ausführt, ging der Oberste Gerichtshof von einer zu beachtenden Weiter- oder Rückverweisung im Sinne des Art. 4 des Haager Kauf-IPR-Abk. auf das innerstaatliche Recht des Landes aus, in dem die aufgrund des Kaufvertrages gelieferten beweglichen körperlichen Sachen zu prüfen sind. Daß diese kollisionsrechtliche Beurteilung gegen eine in der italienischen Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht verstieße, ist weder evident noch von der Revisionswerberin darzulegen versucht worden.

Auch bei Annahme einer Rückverweisung durch Art. 4 des Haager Kauf-IPR-Abk. auf das österreichische Recht ist aber die sachliche Beschränkung dieser Verweisung in Ansehung der Mängelrüge auf die Form und die Fristen, in denen die Prüfung und die diesbezüglichen Mitteilungen zu erfolgen haben, zu beachten. Das Vorliegen einer Vertragswidrigkeit richtet sich unabhängig von einer gesonderten Anknüpfung nach Art. 4 des Haager Kauf-IPR-Abk. nach Art. 33 EKG. Dort ist ausdrücklich die (über die Unerheblichkeitsgrenze hinausgehende) mengenmäßige Abweichung der Lieferung von der Verkaufszusage erwähnt. Die Beschränkung der Rechtsfolgen einer Vertragswidrigkeit auf die nach den Art. 41 ff EKG bestimmten Ansprüche folgt aus Art. 34 EKG unter Rechtsverlust bei Versäumung der Anzeigefrist oder der Frist zur Geltendmachung der aus der Vertragswidrigkeit abzuleitenden Rechte aus den Art. 39 und 49 EKG. Die Vorinstanzen haben einem mit der oben wiedergegebenen Empfängerbezeichnung abgesandten Schreiben die Wahrscheinlichkeit abgesprochen, den von der behaupteten Vertragswidrigkeit in Kenntnis zu setzenden Verkäufer tatsächlich zu erreichen, und damit die Eignung als anspruchswahrende Absendung der dem Käufer obliegenden Mitteilung. Es kann wegen des deckungsgleichen Ergebnisses dahingestellt bleiben, ob diese Frage dem Inhalt oder der Form der gebotenen Mitteilung des Käufers zugeordnet und je nachdem nach österreichischem oder italienischem Recht (EKG) beurteilt wird. Die Revisionswerberin versucht darzulegen, daß sie an der mangelhaften Adressierung kein Verschulden getroffen habe. Abgesehen davon, daß einem aufmerksamen und sorgfältigen Geschäftsmann die der Revisionswerberin unterlaufene Fehldeutung der auf dem Geschäftspapier der Beklagten aufscheinenden Angaben nicht hätte unterlaufen dürfen, kommt es nicht darauf an, ob die Käuferin daran ein Verschulden trifft, daß sie bei der Adressierung einer ihr obliegenden Mitteilung an die Verkäuferin den Empfänger und dessen Zustellanschrift in einer Weise bezeichnete, daß mit einem rechtzeitigen Zugang der Mitteilung an den Käufer objektiv nicht gerechnet werden dürfte. Beachtlich wäre lediglich eine als Irreführung zu wertende Bezeichnung der eigenen Anschrift durch den Verkäufer. Ein solches Verschulden der Beklagten behauptete die Revisionswerberin nicht einmal.

Das Berufungsgericht hat einem Schreiben mit der in Beilage K enthaltenen Adressierung die Eignung abgesprochen, als gehörige Mitteilung der seitens der Käuferin behaupteten Vertragswidrigkeit an die Verkäuferin gewertet zu werden. Dabei war vom Zweck einer solchen Mitteilung auszugehen, den Verkäufer möglichst rasch von der behaupteten Vertragswidrigkeit seiner Lieferung in Kenntnis zu setzen. Gegen die Richtigkeit eines solchen Ansatzes bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer schriftlichen Mängelrüge findet sich in den Revisionsausführungen nichts. Die Folgerung, daß bei der im vorliegenden Rechtsfall konkret zu beurteilenden Adressierung ein Absender in der Lage der Revisionswerberin objektiv nicht damit rechnen durfte, daß seine Mitteilung den Verkäufer tatsächlich ohne Verzug erreichen werde, hat das Berufungsgericht in einer den Denkgesetzen entsprechenden Weise überzeugend dargelegt. Die Revisionsausführungen zu Punkt 1 und zum ersten Absatz des Punktes 2.1 vermögen keine nach § 502 Abs 1 Z 1 ZPO qualifizierte unrichtige Lösung einer Frage des materiellen Rechtes aufzuzeigen. Die Revisionsausführungen zu Punkt 2.2 zur Rechtzeitigkeit der Mängelrüge im Sinne des § 377 Abs 1 und 4 HGB - welche Regelungen bei Annahme einer Rückverweisung durch Art. 4 des Haager Kauf-IPR-Abk. auf das österreichische Recht zur Beurteilung von Form und Rechtzeitigkeit der Vertragswidrigkeitsanzeige anzuwenden wären - zeigen nicht schlüssig auf, daß sich das Berufungsgericht bei der Beurteilung, bei der gebotenen Unverzüglichkeit der Untersuchung und der Anzeige nach objektiven Kriterien hätte die Klägerin jedenfalls früher als am 18. Tag nach Zustellung der Ware eine Mängelanzeige vornehmen müssen, über eine in der Rechtsprechung anerkannte Auslegung hinweggesetzt hätte (vgl. die Rechtsprechungshinweise bei Kramer in Straube HGB §§ 377, 378 Rz 38 und 39). Die Revisionsausführungen zu Punkt 2.3 und zu Punkt 3 vernachlässigen die negative Feststellung, daß der Beklagten ein als Arglist zu wertendes Verhalten nicht nachgewiesen worden sei. Die Revisionsausführungen zu Punkt 2.4 sind unbeachtlich, weil sie nicht darzulegen versuchen, daß die Annahme einer Rügepflicht dem anzuwendenden italienischen Recht, das heißt der Auslegung des EKG, insbesondere in seinen Art. 33 und 39, wie sie nach italienischer Rechtsprechung und italienischer Lehre als gefestigt anzusehen sei, in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Weise widerspräche. Mangels Ausführung eines gemäß § 503 Abs 2 ZPO beachtlichen Anfechtungsgrundes war die Revision zurückzuweisen. Die Beklagte hat als Revisionsgegnerin auf diesen Umstand nicht hingewiesen. Ihre Revisionsbeantwortung ist deshalb nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.

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