Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Wilfried P*** und Ingrid P*** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129
Z 1 StGB schuldig erkannt. Darnach haben sie in Linz fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S übersteigenden, im übrigen aber nicht näher feststellbarem Wert den nachgenannten Personen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie jeweils Kellertüren aufzwängten, sohin in abgeschlossene Räume, die sich in einem Gebäude befinden, einbrachen, und zwar
1. Wilfried P*** (allein) in der Zeit zwischen Mai 1985 und 28.Juli 1985 bzw. 16.November 1985 und 30.November 1985 in zwei Angriffen Schuhe, Geschirr, eine Stereoanlage, einen Schioverall und andere Bekleidungsgegenstände der Ursula K***;
2. Wilfried P*** und Ingrid P*** in Gesellschaft als Beteiligte (§ 12 StGB) in der Zeit vom 29.November 1985 bis 2. Dezember 1985 mehrere Koffer mit Bekleidungsgegenständen und verschiedene Werkzeugsätze der Ines und dem Wolfgang K***. Während die Angeklagte Ingrid P*** das Urteil
unangefochten gelassen hat, bekämpft es der Angeklagte Wilfried P*** im Schuldspruch mit einer auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie im Strafausspruch mit Berufung.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist teils offenbar unbegründet, teils nicht den Prozeßgesetzen gemäß ausgeführt.
Das Schöffengericht gründete den Schuldspruch des Beschwerdeführers auf die als glaubwürdig beurteilten, ihn belastenden Angaben der (rechtskräftig abgeurteilten) Mitangeklagten Ingrid P***, durch welche es die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers als widerlegt erachtete.
Soweit die Mängelrüge (Z 5) dagegen zunächst unter dem Aspekt einer Unvollständigkeit einwendet, das Gericht habe unerörtert gelassen, daß bei der Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschwerdeführers in der Kapuzinerstraße in Linz keinerlei Gegenstände aus den inkriminierten Diebstählen vorgefunden wurden, so übersieht sie, daß das Gericht gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO die Entscheidungsgründe in gedrängter Darstellung abzufassen hat und nicht gehalten ist, auf alle Verfahrensergebnisse im Detail einzugehen; genug daran, daß es mit voller Bestimmtheit angibt, welche Tatsachen und aus welchen Gründen es sie als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen hat. Dieser Verpflichtung hat das Gericht aber entsprochen, zumal dem Umstand, ob Mitte April 1986 (S 35 dA), somit einige Monate nach Begehung des letzten Diebstahls, in jener Wohnung, die der Beschwerdeführer (erst) Ende Feber 1986 bezogen hatte (abermals S 35 dA), Gegenstände aus den bis Anfang Dezember 1985 begangenen Diebstählen vorgefunden wurden oder nicht, keine entscheidende Bedeutung zukommt, sodaß es einer gesonderten Erörterung dieses Umstandes im Urteil nicht bedurfte. Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen in der Mängelrüge hat das Gericht die Angaben der Ingrid P*** betreffend eine Uhr, ein goldenes Feuerzeug und von Brief- bzw. Stempelmarken im Urteil ohnedies erörtert, mithin bei der Würdigung der Beweiskraft der den Beschwerdeführer belastenden Depositionen der Genannten berücksichtigt (US 11); daß die Tatrichter daraus nicht jene Schlüsse gezogen haben, die der Beschwerdeführer gezogen wissen will, stellt keinen formalen Begründungsmangel dar, sondern einen im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren unbekämpfbaren Akt erstrichterlicher Beweiswürdigung.
Ebensowenig haftet dem Ersturteil die behauptete Aktenwidrigkeit in bezug auf den Inhalt der vom Verteidiger des Beschwerdeführers vorgelegten eidesstattlichen Erklärung vom 11.September 1986 an. Denn das Urteil gibt keineswegs den Inhalt dieser Erklärung unrichtig wieder (US 8 und 12) - wie dies der in Rede stehende Anfechtungsgrund voraussetzen würde (vgl. hiezu Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 185 ff zu § 281 Z 5) -, sondern würdigt vielmehr die Angaben der Ingrid P*** im Zusammenhang mit dieser Erklärung, wobei es nicht ausschloß, daß die Genannte damals eine dem Inhalt der Erklärung entsprechende Äußerung gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte (US 12). Daß es daraus andere Schlüsse als die Beschwerde zieht, stellt (abermals) einen Akt der Beweiswürdigung dar, der im Nichtigkeitsverfahren nicht bekämpft werden kann, sodaß auf das bezügliche Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen ist.
Das gilt gleichermaßen auch für den Einwand, es wäre in dubio pro reo zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen gewesen, daß Ingrid P*** anläßlich des Scheidungsverfahrens zugegeben hat, den Beschwerdeführer zu Unrecht belastet zu haben, und daß diese Erklärung der Wahrheit entsprochen habe. Das Schöffengericht ist unter sorgfältiger und eingehender Würdigung aller für und gegen die Glaubwürdigkeit der Mitangeklagten sprechenden Umstände (§ 258 Abs 2 StPO) zur Überzeugung gelangt, daß deren belastenden Angaben (trotz der vom Beschwerdeführer dagegen ins Treffen geführten Bedenken) Glauben zu schenken ist (US 8 ff); es hat dies einleuchtend, denkrichtig und im Einklang mit den Verfahrensergebnissen, sohin formal mängelfrei begründet, womit aber von einem Verstoß gegen den Zweifelsgrundsatz nicht gesprochen werden kann (vgl. Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 41, 42, 42 a zu § 258). Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang jene Urteilspassage rügt, derzufolge die Erklärung der Ingrid P*** gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers "offensichtlich falsch" gewesen sei, und dies als bloße Scheinbegründung bezeichnet, so übersieht sie, daß sich das Urteil keineswegs darauf beschränkt, die betreffende Äußerung der Genannten als offensichtlich falsch zu bezeichnen; bezieht sich doch das Gericht dabei ausdrücklich auf die im Urteil zuvor angestellten ausführlichen Erwägungen, aus welchen es die belastenden Angaben der Ingrid P*** als richtig beurteilte, und leitete daraus ab, daß die anderslautende Erklärung der Genannten, sollte sie tatsächlich anläßlich des Scheidungsverfahrens erfolgt sein, nicht der Wahrheit entsprochen hat.
Soweit das Urteil als Indiz für die Richtigkeit der belastenden Angaben der Ingrid P*** auch ins Treffen führt, daß nicht nur Kleider, sondern auch Werkzeug gestohlen wurde, wofür die Genannte kaum, der Beschwerdeführer aber durchaus Verwendung hatte (US 10), so handelt es sich dabei zum einen bloß um ein weiteres, keinesfalls aber tragendes Indiz, auf das die Tatrichter ihre Feststellungen von der Täterschaft des Beschwerdeführers stützten; zum anderen ist die bezügliche Schlußfolgerung jedenfalls nicht denkgesetzwidrig, sodaß auch insoweit von einer offenbar unzureichenden Begründung nicht gesprochen werden kann.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) hinwieder entbehrt deshalb der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie nicht vom (gesamten) Urteilssachverhalt ausgeht. Ergibt sich doch aus dem Urteilsspruch im Zusammenhang mit den Urteilsgründen (vgl. US 2 und 12), daß der Beschwerdeführer, worüber nach den Urteilskonstatierungen zum Tathergang kein Zweifel bestehen konnte, mit Tatbestands-, aber auch mit Bereicherungsvorsatz gehandelt hat. Indem die Beschwerde diese Feststellungen zum subjektiven Tatbestand negiert, bringt sie den geltendgemachten materiellen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war darum teils gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO, schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Wilfried P*** wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung angeordnet werden (§ 296 Abs 3 StPO).
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