Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die (Straf-) Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Der Angeklagte Erich S*** hat gegen das am 4.September 1987 verkündete Urteil rechtzeitig das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet (S 71); nach Zustellung der Urteilsausfertigung (S 3) wurde eine Ausführung der Beschwerdegründe nicht überreicht.
Rechtliche Beurteilung
Da Nichtigkeitsgründe auch in der Anmeldung nicht einzeln und bestimmt bezeichnet wurden (§ 285 Abs. 1 StPO), hätte die Nichtigkeitsbeschwerde bereits vom Erstgericht gemäß §§ 285 a Z 2, 285 b Abs. 1 StPO zurückgewiesen werden sollen. Da dies nicht geschehen ist, war vom Obersten Gerichtshof gemäß §§ 285 d Abs. 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO vorzugehen.
Einer Zurückweisung verfiel ferner auch die angemeldete Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld, da das Gesetz ein derartiges Rechtsmittel zur Bekämpfung schöffengerichtlicher Urteile, bei denen eine Anfechtung der Beweiswürdigung ausgeschlossen ist, nicht vorsieht (§§ 280, 283 StPO).
Im Sinne des § 285 b Abs. 6 StPO war die Erledigung der Berufungen dem Oberlandesgericht Wien zu überlassen.
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