Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. Werner K*** des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs. 3 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 17.März 1987 in Innsbruck im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit (der diesbezüglich rechtskräftig verurteilten) Roswitha W*** als Mittäter (§ 12 1. Alt. StGB) versucht, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der B*** FÜR A*** UND W*** Aktiengesellschaft (B***), Filiale Innsbruck, durch die Vorgabe der Verfügungsberechtigung über das vinkulierte Überbringersparbuch mit der Kontrollnummer 353677 und der Kontonummer 61120-301-925, sohin durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, die Dr. Klaus H*** um mehr als 100.000 S am Vermögen schädigen sollten, nämlich zur Ausfolgung eines Bargeldbetrages von 113.000 S zu verleiten.
Der Angeklagte Werner K*** bekämpft seinen Schuldspruch mit einer nominell auf die Z 9 lit. a (gemeint: 9 lit. b), sachlich auf die Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch - ebenso wie (zu seinem Nachteil) die Staatsanwaltschaft - mit Berufung.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerdeargumentation, dem (in der Hauptverhandlung verlesenen - AS 99) sicherheitsbehördlichen Erhebungsbericht über die persönlichen Verhältnisse (ON 9) sei zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer "schon mehrmals wegen verwaltungsrechtlicher Übertretungen (Ordnungsstörungen, ungestümes Benehmen) und Gerichtsdelikten (Sachbeschädigungen) angezeigt" worden sei und er außerdem "des öfteren zu Trunksucht neigt und auch schon mehrmals in die Psychiatrie des Landeskrankenhauses Klagenfurt eingeliefert wurde" (AS 88), weshalb Anlaß bestanden hätte, die (im angefochtenen Urteil unmißverständlich bejahte) Frage tataktueller Zurechnungsfähigkeit - wie dies in bezug auf die Angeklagte Roswitha W*** durch Beiziehung eines gerichtspsychiatrischen Sachverständigen geschehen sei - näher zu prüfen, stellt sich der Sache nach als Verfahrensrüge im Sinn der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO dar, ohne einen Feststellungsmangel in der Bedeutung des nominell geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen. In dieser Richtung fehlt es dem Beschwerdeführer jedoch schon mangels einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung an der formalen Legitimation für die Geltendmachung des (vermeintlichen) Verfahrensmangels. Nur vollständigkeitshalber ist festzuhalten, daß es der (sinngemäß zum Ausdruck gebrachten) Beschwerdeauffassung zuwider keineswegs auf einer sachlich nicht gerechtfertigten Anlegung unterschiedlicher Maßstäbe beruht, wenn es das Erstgericht für erforderlich hielt, die (im übrigen nach dem gerichtspsychiatrischen Sachverständigengutachten trotz eines schizophrenen Defektzustandes bloß eingeschränkte, nicht aber aufgehobene - US 9) Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten Roswitha W*** durch Beiziehung eines Sachverständigen klarzustellen. Verübte doch Roswitha W*** die ihr angelasteten Straftaten während einer eigenmächtigen Unterbrechung ihrer langfristigen stationären Behandlung in einer psychiatrischen Klinik (AS 33). Da die Nichtigkeitsbeschwerde mithin eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des (sachlich allein) geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgrundes verfehlt, war sie in einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a StPO sofort zurückzuweisen.
In analoger Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO waren die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft zuzuleiten.
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