OGH 14Os155/87

OGH14Os155/874.11.1987

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.November 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Thoma als Schriftführer, in der Strafsache gegen Bozidar B*** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 8. September 1987, GZ 9 Vr 1810/87-8, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Bozidar B*** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in der Zeit vom 23.Dezember 1985 bis 17.Mai 1986 in Graz mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Ruth C*** durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Darlehensnehmer zu sein und das (in Teilbeträgen) gewährte Darlehen bis spätestens 30. September 1986 zurückzuzahlen, zur Zuzählung eines Darlehens in der Höhe von insgesamt 200.000 S verleitet, welche die Genannte um diesen Betrag an ihrem Vermögen schädigte.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen läßt. Einen Feststellungsmangel (zur subjektiven Tatseite) reklamiert der Angeklagte mit der Argumentation, daß die "Interpretation des Erstgerichtes im Blick auf die subjektive Tatseite mangels entsprechender Erhebungen und genauer Beweisführung hinsichtlich der Gebarung der Einkünfte und Einnahmen ... jedenfalls zu generell sei" und die (Firmen-)Schulden - als Teilhaber des "C*** S***" - vom Erstgericht "verzerrend, zu einseitig und plakativ aufgezeigt" worden seien.

Mit diesen unsubstantiierten Einwänden übergeht die Beschwerde jedoch ausdrückliche Konstatierungen des Schöffengerichtes (vgl. S 48, 50, 51), welches den Betrugsvorsatz des Angeklagten nicht nur aus der für glaubwürdig erachteten Aussage der Zeugin C*** (S 9 ff, 43 ff), sondern auch aus seiner eigenen Verantwortung, wonach er sich während des Tatzeitraumes ständig in Geldschwierigkeiten befand, keine finanziellen Reserven hatte, von den Banken keinen Kredit mehr bekam und Ruth C*** nicht über seine gesamten Schulden informiert hatte (vgl. S 18, 40, 42), abgeleitet und auf der Basis aller insoweit (mängelfrei) getroffenen Feststellungen ein Handeln des Angeklagten mit Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz - wobei die gewollte (unrechtmäßige) Bereicherung jedenfalls keine dauernde sein muß (ÖJZ-LSK 1977/142) - bejaht hat. Der Beschwerdeführer bringt folglich den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, dessen Vorliegen auch bei der Behauptung von Feststellungsmängeln nur durch einen Vergleich des im Urteil tatsächlich als erwiesen angenommenen vollständigen relevanten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Strafgesetz dargetan werden kann, nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.

Soweit die Beschwerde aber (sachlich) nicht die rechtliche Beurteilung, sondern die - dieser

zugrundeliegenden - Tatsachenfeststellungen bekämpft (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO), unternimmt sie nach Art und Zielsetzung einer im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (und damit selbst der Sache nach ohne Behauptung formeller Begründungsmängel) in Wahrheit lediglich den Versuch, die durch das Erstgericht verwerteten Verfahrensergebnisse umzuwürdigen und damit einen unzulässigen Angriff auf dessen Beweiswürdigung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO). Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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