OGH 7Ob1015/87

OGH7Ob1015/8729.10.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margot G***, Kaufmann, Spiegelgasse 14, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Michael Göbel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei W*** A*** Versicherungs-AG, Hietzinger Kai 101-105, 1130 Wien, vertreten durch Dr. Otto Philp und Dr. Gottfried Zandl, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 70.000,-- s.A., infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 17. Juli 1987, GZ 4 R 111/87-15, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Eine Auseinandersetzung mit der Kritik Wilhelms an der Entscheidung JBl. 1986/179 erübrigt sich, weil der vorliegende Fall nicht dem in der genannten Entscheidung, sondern dem der Entscheidung JBl. 1985, 167, zugrundegelegenen Sachverhalt gleichgelagert ist. Im vorliegenden Fall hat nämlich nicht der Versicherungsvertreter eine Deckung zugesagt, die nach den Versicherungsbedingungen eindeutig ausgeschlossen war, sondern er hat, wie im Fall JBl. 1985, 167, in Beantwortung einer diesbezüglichen Frage des Versicherungsnehmers eine Bestimmung der Versicherungsbedingungen auf bestimmte Weise ausgelegt. Daß diese Auslegung unrichtig sei, hätte auch den Versicherungsbedingungen nicht entnommen werden können, weil immerhin der Standpunkt vertretbar wäre, daß eine versperrte Wohnung einem gesondert versperrten Behältnis dann gleichzuhalten ist, wenn sich die durch Einbruch gestohlenen Gegenstände nicht in dieser Wohnung befunden haben, der Täter zu diesen Gegenständen also nicht nur durch Einbruch in die Wohnung, in denen sie sich befanden, sondern auch durch einen vorangegangenen Einbruch in eine andere Wohnung gelangen konnte. Wenn daher der Versicherungsnehmer vor Abschluß des Versicherungsvertrages den Versicherungsvertreter in dieser Richtung befragt und hiebei Auskünfte erhält, aus denen er entnehmen muß, daß in der ordnungsgemäß versperrten Wohnung, in der sich ein Safe nicht befindet, ein Safeschlüssel nicht zusätzlich versperrt gehalten werden muß, so kann er aus dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen die Unrichtigkeit der Mitteilung des Versicherungsvertreters nicht entnehmen. Gerade ein solcher Fall lag aber der Entscheidung JBl. 1985, 167, zugrunde, sodaß die Entscheidung des Berufungsgerichtes hinreichend durch eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes gedeckt ist.

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO sind daher nicht gegeben.

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