Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Die Verpflichteten sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 130 KG 62160 Trautmannsdorf. Zu TZ 1410/1976 wurde das Veräußerungsverbot nach dem WBFG 1968 zugunsten des Landes Steiermark (C-LNR 4) und zu TZ 911/1981 wurden auf den Hälfteanteil des Erstverpflichteten zugunsten der Zweitverpflichteten und auf den Hälfteanteil der Zweitverpflichteten zugunsten des Erstverpflichteten je das Belastungs- und Veräußerungsverbot (§ 364 c ABGB) einverleibt (C-LNR 5 und 6).
Mit dem Versäumungsurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 7. März 1984, GZ 24 Cg 55/84-2, sind die beiden Verpflichteten zur ungeteilten Hand schuldig erkannt worden, der betreibenden Partei 57.913 S samt Zinsen und Kosten zu bezahlen. Das Erstgericht wies den Antrag der betreibenden Partei, ihr auf Grund dieses rechtskräftigen Urteiles (und mehrerer Beschlüsse des Exekutionsgerichtes) zur Hereinbringung der Restforderung von 49.042 S samt Zinsen und Kosten die Exekution durch Zwangsversteigerung der den Solidarschuldnern je zur Hälfte gehörigen Liegenschaft zu bewilligen, mit der Begründung ab, es fehle am urkundlichen Nachweis der Zustimmung der Verbotsberechtigten zu der beantragten Zwangsversteigerung der vom Belastungs- und Veräußerungsverbot betroffenen Liegenschaft. Das Rekursgericht änderte über Rekurs der betreibenden Partei diesen Beschluß teilweise ab. Es bestätigte die Abweisung des Exekutionsantrages in Ansehung einzelner Kostenbeträge, weil insoweit keine Solidarhaftung der Verpflichteten bestehe, bewilligte aber die Zwangsversteigerung der Liegenschaft zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung der betreibenden Partei von 49.042 S samt Zinsen und Kosten des Exekutionsantrages. Das Rekursgericht führte aus, das Veräußerungsverbot nach § 22 Abs 1 WBFG hindere nach einheitlicher Judikatur exekutive Maßnahmen nicht. Dies gelte auch nach dem Inkrafttreten des WFG 1984 weiter, obwohl einzelne Vorschriften des WBFG 1968, auf welche die Rechtsprechung ihre Ansicht gründete, im neuen Gesetz nicht mehr enthalten sind. Das sonst auch der exekutiven Verwertung einer Liegenschaft entgegenstehende Veräußerungsverbot nach § 364 c ABGB werde durch den Nachweis beseitigt, daß der Verbotsberechtigte mit dem Verbotsbelasteten zur ungeteilten Hand zur Zahlung der hereinzubringenden Forderung haftet, ohne daß dies nur im Falle einer Gütergemeinschaft gelte.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Revisionsrekurs (gegen den abändernden Teil) nach § 78 EO, § 528 Abs 2 und § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei, weil die Entscheidung von der Lösung der Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung abhänge, ob die bisherige Rechtsprechung zur Wirkung des Veräußerungsverbotes nach § 22 Abs 1 WBFG 1968 nach dem Inkrafttreten des WFG 1984 aufrecht zu halten und ob bei Vorliegen eines Exekutionstitels gegen die aus einem vertraglichen Veräußerungs- und Belastungsverbot wechselseitig Berechtigten und Verpflichteten ohne weiteren Nachweis der Zustimmung des Verbotsberechtigten die Zwangsversteigerung zu bewilligen sei.
Gegen den abändernden, die Zwangsversteigerung bewilligenden Teil der Rekursentscheidung hat die zweitverpflichtete Verbotsberechtigte rechtzeitig den Revisionsrekurs zu Protokoll gegeben. Sie macht geltend, die Liegenschaft sei durch die einverleibten Verbote dem Zugriff der betreibenden Partei entzogen, und beantragt die Abänderung in die Abweisung des Exekutionsantrages.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist aus den schon vom Rekursgericht bezeichneten Gründen zwar zulässig, jedoch nicht berechtigt. Das dem Befriedigungsrecht der betreibenden Partei vorangehende Veräußerungsverbot zugunsten des Landes Steiermark nach § 22 Abs 1 WBFG 1968, BGBl. 1967/280, steht der Bewilligung der Zwangsversteigerung der davon betroffenen Liegenschaft ebensowenig entgegen wie ein Veräußerungsverbot nach § 26 Abs 1 WBFG 1954, BGBl. 153, weil dadurch sichergestellt werden soll, daß die Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung des Landes übertragen werden kann (§ 26 Abs 2 WBFG 1954; § 22 Abs 2 WBFG 1968). Dieses Verbot hindert daher die exekutive Verwertung der Liegenschaft nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung nicht (Heller-Berger-Stix 903; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 18 zu § 364 c; SZ 50/63; SZ 36/123; MietSlg 16.007; zuletzt 3 Ob 112/84 vom 3. Oktober 1984). Wohl wurden Inhalt und Umfang des im WBFG 1968 vorgesehenen Veräußerungsverbotes nicht allein aus dem sich nur auf Rechtsgeschäfte unter Lebenden beziehenden Wortlaut, sondern auch aus § 14 lit a WBFG 1968 abgeleitet, worin das Gesetz selbst auf die Möglichkeit der Zwangsversteigerung der Liegenschaft trotz des einverleibten Veräußerungsverbotes Bedacht nimmt. Abgesehen aber davon, daß das am 1. Jänner 1985 in Kraft getretene WFG BGBl. 1984/482 in seinem § 49 Abs 3 und Abs 4 im wesentlichen die Regelung über das Veräußerungsverbot nach § 22 Abs 1 und Abs 2 WBFG 1968 übernimmt, ergeben sich auch aus den Materialien (246 BlgNR 16. GP) keine Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber, dem die Auffassung der Lehre und Rechtsprechung bekannt sein mußte, rückwirkend Veräußerungsverboten nach § 22 Abs 1 WBFG 1968 eine die Zwangsvollstreckung hindernde Wirkung beilegen wollte. Daß einzelne früher geltende Vorschriften (§ 14 lit a WBFG 1968) in das WFG 1984 nicht übernommen wurden (§ 27 WFG 1984), gibt keinen Anlaß zu einer von der bisherigen Rechtsprechung abweichenden Beurteilung. Die in der Judikatur des Obersten Gerichtshofes früher nicht einheitlich beantwortete Rechtsfrage, ob auf eine Liegenschaft, auf der ein vertragliches Veräußerungs- und Belastungsverbot nach dem § 364 c ABGB einverleibt ist, Exekution durch Zwangsversteigerung schon dann geführt werden kann, wenn nach dem Exekutionstitel eine Solidarverpflichtung des mit dem Verbot belasteten Verpflichteten und des aus dem Verbot Berechtigten besteht, oder ob es dennoch des Nachweises der Zustimmung des Verbotsberechtigten bedarf, wurde in der Entscheidung des verstärkten Senates vom 29. Juni 1987 zu 3 Ob 130/86 dahin gelöst, daß das Verbot einer exekutiven Belastung und Veräußerung der Liegenschaft auch dann nicht entgegen steht, wenn Verpflichter und Verbotsberechtigter nicht in Gütergemeinschaft leben, sie aber die betriebene Forderung nach dem Inhalt des Exekutionstitels als Gesamtschuldner zu leisten haben (EvBl 1987/154 = RdW 1987, 287). Da die Verpflichteten der betreibenden Partei für die hereinzubringende Geldforderung zur ungeteilten Hand haften, hindert also, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, auch das wechselseitige Veräußerungsverbot die Zwangsversteigerung nicht.
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