Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluß vom 30. Juni 1987 (ON 6 dA) entzog das Erstgericht dem Antragsteller die ihm am 24. April 1987 (zum Zwecke der Erlangung des alleinigen Erziehungsrechtes hinsichtlich seines ehelichen Kindes) gewährte Verfahrenshilfe, weil sich in der Zwischenzeit herausgestellt habe, daß hinsichtlich dieses Kindes beim Bezirksgericht Fünfhaus zu 3 P 110/85 ein Pflegschaftsverfahren anhängig ist, in dem der Antragsteller durch einen Verfahrenshilfeanwalt vertreten ist, das Bezirksgericht Floridsdorf zur Führung des Pflegschaftsverfahrens somit nicht zuständig und der Antrag beim Bezirksgericht Floridsdorf daher als mutwillig und aussichtslos anzusehen sei.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem vom Antragsteller dagegen erhobenen Rekurs keine Folge.
Gegen diesen Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen ersatzlos zu beheben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 1 Z 3 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe unzulässig. Da dieser Rechtsmittelausschluß für alle Entscheidungen über die in den §§ 63 und 73 ZPO geregelten Gegenstände gilt (vgl. Fasching, ErgBd 58 § 528 ZPO Anm. 9 a; 4 Ob 579/81), ist auch der vorliegende, im Verfahren zur Entziehung der Verfahrenshilfe gemäß § 68 Abs 2 ZPO ergangene Beschluß des Rekursgerichtes einer weiteren Anfechtung entzogen.
Der Revisionsrekurs mußte daher zurückgewiesen werden.
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