OGH 11Os128/87

OGH11Os128/8720.10.1987

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Oktober 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Levnaic-Iwanski als Schriftführer in der Strafsache gegen Ursula W*** wegen des Verbrechens des teils gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3, 148, zweiter Fall, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 22. Juni 1987, GZ 27 Vr 403/87-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ursula W*** des in fünf Angriffen mit einer Gesamtschadenssumme von 152.120 S - teils gewerbsmäßig begangenen - schweren (Darlehens-)Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3, 148, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt. Den Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit einer auf die Ziffern 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge gelangte nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil sie unter Bedachtnahme auf die Urteilsbegründung insgesamt der Sache nach nur dahin zu verstehen ist, daß die insbesonders aus dem festgestellten Geschehnisablauf und den finanziellen Verhältnissen der Angeklagten abgeleiteten Schlüsse auf Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz als nicht ausreichend und überzeugend genug erachtet werden.

Die Behauptung der Angeklagten, das Schöffengericht habe bei der zusammenfassenden "aktenwidrigen" Bewertung ihrer Angaben im Vorverfahren als Geständnis das wiederholte Leugnen des Schädigungsvorsatzes unberücksichtigt gelassen, ist im Hinblick auf die eingehenden diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Urteil (vgl. Seite 143 ff) ebensowenig aktengetreu wie der Vorwurf der unterbliebenen Erörterung der Behauptung, im Zeitpunkt der ersten Kreditaufnahme (Faktum 1) im Hinblick auf eine erwartete Beschäftigung im Nachtlokal "M***" in Linz mit einem Monatsverdienst von 20.000 bis 25.000 S gerechnet zu haben (vgl. demgegenüber Seite 141).

Abgesehen davon, daß die weiter in diesem Zusammenhang gerügte Unterlassung von Erhebungen über den späteren tatsächlichen Verdienst der Angeklagten im genannten Nachtlokal mit dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht releviert werden kann (vgl. Mayerhofer-Rieder II/2, § 281 Z 5 EGr. 37 und 82 ff), betrifft die behauptete Unvollständigkeit auch keine entscheidende Tatsache. Denn das Erstgericht ging, abgesehen von der Frage der Zahlungsfähigkeit, ausdrücklich davon aus, daß die Angeklagte im Zeitpunkt der Darlehensaufnahmen an sich nicht willens war, die vereinbarten Rückzahlungen (jemals) zu leisten bzw. Josef K*** im Fall der Inanspruchnahme aus seiner betrügerisch veranlaßten Bürgschaft schadlos zu halten. Damit ist es aber bedeutungslos, ob die Angeklagte das Tatopfer (auch) über ihre Rückzahlungsfähigkeit in Irrtum führte. Das Fehlen des Zahlungswillens wurde von den Tatrichtern - unabhängig von den insoweit (überwiegend geständigen) Angaben der Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter (Seite 72) - u.a. aus den zum Teil detailliert geschilderten, auf "Ausnützung" (vgl. S 142) des Tatopfers abgestellten "Gesamtumständen", insbesonders auch aus dem Unterbleiben jeglicher Bemühung um eine - auch nur

teilweise - Tilgung der fälligen Verbindlichkeiten denkmöglich (und lebensnah) erschlossen. Zu den Fakten 2 a bis d des Urteilssatzes bekannte sich die Angeklagte - wie sie in ihrer Rechtsmittelschrift selbst sagt (Seite 156) - im übrigen "vorbehaltslos schuldig". Auch die Rechtsrüge entbehrt der prozeßordnungsgemäßen Ausführung, weil sie zum in Frage gestellten Tatbestandsmerkmal der Täuschung zwar eine erstgerichtliche "Behauptung einer Irreführung über Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit" einräumen muß, diesem Umstand jedoch unter Vernachlässigung des entsprechenden Tatsachensubstrats keine Bedeutung zuerkannt wissen will. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm dem § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Zugleich waren die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten zuzuleiten.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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