Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Sakir B*** auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. der türkische Staatsangehörige Sakir B*** des Verbrechens nach dem § 12 Abs 1 SuchtgiftG schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
Den Schuldspruch bekämpft der genannte Angeklagte mit einer auf die Z 4 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Die Beschwerde ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Sakir B*** übersieht, wenn er in der unterbliebenen Einvernahme des Zeugen Zeynel O*** einen Verfahrensmangel erblickt, daß es hier schon an den formellen Voraussetzungen eines prozeßordnungsgemäßen Beweisantrages mangelt (vgl. Mayerhofer-Rieder2 II/2, § 281 Z 4 StPO, EGr. 19 u.a.). Der Angeklagte B*** unterließ nämlich die Angabe (vgl. S 306), aus welchen konkreten Gründen denn erwartet werden könne, daß die Durchführung des begehrten Beweises auch tatsächlich das behauptete Ergebnis, nämlich die Bestätigung bringen werde, daß er am Tage der Heroinübergabe an den Zweitangeklagten Mustafa G*** das - von zahlreichen Personen frequentierte - Gasthaus Z*** in Dornbirn in der Zeit von 17,30 Uhr bis 22,50 Uhr - auch kurzfristig - nicht (zwecks Besorgung des Suchtgiftes) verlassen habe. Diese Angabe wäre schon deswegen erforderlich gewesen, weil der begehrte Zeuge Zeynel O*** anläßlich seiner Einvernahme am 6. Mai 1987 ausdrücklich u.a. erklärte, im fraglichen engeren Tatzeitraum auf den Angeklagten nicht geachtet zu haben (vgl. S 185 iVm S 107).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Sakir B*** war daher nach dem § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO iVm dem § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Da sich die Nichtigkeitsbeschwerde mithin für eine sachliche Erledigung nicht eignet, wurde die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes nach dem § 296 Abs 1 StPO zur Entscheidung über die weiter vorliegende Berufung des genannten Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft bezüglich des Angeklagten Mustafa G*** nicht begründet. Über diese beiden Rechtsmittel abzusprechen, fällt daher dem örtlich zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz, hier dem Oberlandesgericht Innsbruck, zu. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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