OGH 4Ob1524/87

OGH4Ob1524/8720.10.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Theresia S***, Pensionistin, Mittersill, Lendsiedlung 19, vertreten durch Dr. Anton Waltl, Rechtsanwalt in Zell am See, wider die beklagten Parteien 1. Maria Anna S***, Hausfrau, 2. Georg Josef S***, Kaufmann, 3. Alfred Andreas S***, Koch und Kellner, sämtliche Mittersill, Anton-Webern-Gasse 3, vertreten durch Dr. Rudolf Hanifle, Rechtsanwalt in Zell am See, wegen Gestattung (Streitwert S 100.000,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 1. Juli 1987, GZ. 3 R 181/87-22, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre setzt die Ersitzung den Besitz eines Rechtes voraus, das seinem Inhalt und Umfang nach dem zu erwerbenden Recht entsprechen muß; notwendig ist, daß die Ausübung des Rechtsinhaltes als Recht in Anspruch genommen worden ist (SZ 45/45; Klang2 VI 577; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1460). Die Ersitzung einer Servitut - wie des Wohnrechtes (§ 521 ABGB) - setzt demnach eine für den Eigentümer des belasteten Gutes erkennbare Rechtsausübung voraus (SZ 47/88 ua; Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 480). Daß die Klägerin bei Benützung der umstrittenen Räume für den jeweiligen Hauseigentümer erkennbar ein Recht ausgeübt hätte, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, wurde aber auch von der Klägerin nicht behauptet. Die bloße Benützung einer Wohnung durch mehr als 30 Jahre - noch dazu den größeren Teil der Zeit hindurch (1947 bis 1969) zusammen mit der Mutter und Hauseigentümerin - führt nicht zur Ersitzung nach § 1477 ABGB.

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