Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Repräsentantenhaftung wurde für den österreichischen Bereich einheitlich abgelehnt. Demnach kommt eine Haftung des Erstbeklagten nach dem festgestellten Sachverhalt nicht in Frage. Was die Zweitbeklagte anlangt, wird nicht einmal von der Revision behauptet, daß diese Verpflichtungen gegenüber der Klägerin aus Versicherungsbedingungen treffen. Daß die Zweitbeklagte nach den Allgemeinen Schadenersatzbestimmungen haftbar sein könnte, hat das Berufungsgericht sowieso ausgeführt. Ob im konkreten Fall nach den Umständen eine Schadenersatzpflicht der Zweitbeklagten gegeben ist, ist eine Frage des Einzelfalles, deren Lösung über diesen hinaus keine Bedeutung zukommt.
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