OGH 2Ob654/87

OGH2Ob654/8713.10.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Huber als Richter in der Rechtssache des Antragstellers Günther M***, Gastwirt, 6167 Neustift 276, vertreten durch Dr. Hanns Forcher-Mayr, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die Antragsgegnerin Irene L*** geschiedene M***, Angestellte, 6167 Neustift 276, vertreten durch Dr. Werner Beck, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 3. Juli 1987, GZ 2 b R 88/87-33, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 11. März 1987, GZ 3 F 14,16/85-26, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antragsteller ist schuldig, der Antragsgegnerin die mit S 2.829,75 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin die Umsatzsteuer von S 257,25) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Streitteile haben am 5. Mai 1979 vor dem Standesamt Neustift die Ehe geschlossen. Beiderseits handelte es sich um die erste Ehe. Aus der Ehe entstammen keine Kinder. Die Ehe wurde am 6. Dezember 1984 aus dem Alleinverschulden der Antragsgegnerin rechtskräftig geschieden.

Der Antragsteller begehrte die Zuweisung der ehemaligen Ehewohnung im Haus Neustift Nr. 276 an die Antragsgegnerin gegen Auferlegung einer Ausgleichszahlung von S 470.328 s.A. Weiters beanspruchte er von den Einrichtungsgegenständen die Küche samt Eckbankgruppe; hinsichtlich der weiteren Einrichtungsgegenstände erklärte er sich mit der Zuweisung an die Antragsgegnerin einverstanden.

Die Antragsgegnerin brachte ihrerseits einen Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens ein, mit welchem sie eine Ausgleichszahlung von S 513.373,95 beanspruchte. Der Antragsteller könne sich von dieser Ausgleichszahlung zum Teil durch Herausgabe des Schlafzimmers, der Kücheneinrichtung, der Eckbankgruppe, der Waschmaschine, der Stehgarderobe, des Fernsehapparates, des Fernsehwagens, des Badezimmerkästchens, eines Radiators und des PKW Opel Ascona befreien.

Beide Anträge wurden vom Erstgericht zur gemeinsamen Verhandlung

und Entscheidung verbunden.

Das Erstgericht entschied wie folgt:

1. Dem Antragsteller wurden die Kücheneinrichtung, die Eckbankgruppe, die Waschmaschine samt Trockner, der Fernsehapparat samt Fernsehwagen und der Ölradiator an Einrichtungsgegenständen der ehemaligen Ehewohnung zugewiesen.

2. Die Anträge des Antragstellers auf Zuweisung der ehemaligen Ehewohnung an die Antragsgegnerin zur alleinigen Benützung und auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zu einer Ausgleichszahlung von

S 470.328 binnen 14 Tagen wurden abgewiesen.

3. Der Antragsgegnerin wurden die Schlafzimmereinrichtung, die Stehgarderobe samt Schuhkästchen und Telefonkonsole und das Badezimmerkästchen an Einrichtungsgegenständen der ehemaligen Ehewohnung zugewiesen.

4. Der Antragsteller wurde schuldig erkannt, der Antragsgegnerin binnen 14 Tagen eine Ausgleichszahlung von S 35.000 zu leisten.

5. Ihr Mehrbegehren auf Leistung einer Ausgleichszahlung von

S 478.363,95 sowie auf Zuweisung des PKW Opel Ascona wurde abgewiesen.

6. Die Kosten des Verfahrens wurden gegenseitig aufgehoben. Das Rekursgericht gab den Rekursen beider Teile nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hatte, S 60.000 übersteigt; der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde zugelassen.

Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers, in welchem er ebenso wie in seinem Rekurs gegen die erstgerichtliche Entscheidung nur den Zuspruch einer Ausgleichszahlung an die Antragsgegnerin von S 35.000 und die Kostenentscheidung bekämpft. Sein Rechtsmittel ist jedoch nicht berechtigt:

Zu dem noch strittigen Punkt der Ausgleichszahlung von S 35.000 an die Antragsgegnerin wurde festgestellt, daß der Wert des dem Antragsteller zugewiesenen Hausrates mit ca. S 33.000, der Wert des der Antragsgegnerin zugewiesenen Hausrates hingegen mit ca. S 11.000 zu veranschlagen sei. Im Hinblick auf die in etwa gleichgewichtige Beitragsleistung beider Teile sei ein gerechter und billiger Ausgleich durch Auferlegung einer Ausgleichszahlung an den Antragsteller von S 13.000 zu schaffen. Der der Aufteilung unterliegende PKW sei zur Hälfte für private Zwecke und zur Hälfte für das Unternehmen des Antragstellers verwendet worden. Es sei daher der Hälfteanteil in das Aufteilungsverfahren miteinzubeziehen. Zum Zeitpunkt der Aufteilung habe der Wert des Fahrzeuges S 78.000 betragen. Auf den Privatanteil entfalle sohin ein Betrag von S 39.000. Hievon stehe der Antragsgegnerin nur eine Ausgleichszahlung von überschlagsmäßig S 22.000 zu, was unter Berücksichtigung der Ausgleichszahlung für den Hausrat insgesamt S 35.000 ergebe. Zu den dargelegten Erwägungen verwies das Rekursgericht darauf, daß die diversen Einrichtungsgegenstände zutreffend unter Anwendung des § 273 ZPO bewertet worden seien, auch die Ermittlung des Sachwertes durch einen Sachverständigen einen unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand verursachen würde. Da der PKW in durchaus beträchtlichem Ausmaß auch für private Zwecke beider Ehegatten genutzt worden und zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft fast neuwertig gewesen sei, sei die vom Erstgericht zur Abgeltung des Gebrauchsverlustes der Antragsgegnerin dem Antragsteller diesbezüglich auferlegte Ausgleichszahlung durchaus gerechtfertigt.

Rechtliche Beurteilung

Soweit der Antragsteller die Ansicht des Rekursgerichtes bekämpft, daß die Einrichtungsgegenstände ohne Beiziehung eines unverhältnismäßige Kosten verursachenden Sachverständigen aber unter Heranziehung des § 273 ZPO bewertet werden konnten, ist ihm entgegenzuhalten, daß er gemäß § 232 Abs. 2 AußStrG sein Rechtsmittel nur darauf gründen kann, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht. Die Geltendmachung eines Verfahrensmangels, den die dargestellten Ausführungen des Rechtsmittelwerbers bilden (JBl. 1983, 257 uza), ist für das Rekursverfahren nach § 232 AußStrG nicht vorgesehen.

Daß die Antragsgegnerin den PKW Opel Ascona nur ab und zu für Privatfahrten verwenden durfte, wie der Antragsteller behauptet, haben die Vorinstanzen nicht festgestellt. Es wurde vielmehr als erwiesen angenommen, daß sich die private Nutzung des Fahrzeuges auf etwa 50 % belief und die für Privatzwecke durchgeführten Fahrten jährlich ca. 20.000 bis 25.000 km betrugen (S 10 des rekursgerichtlichen Beschlusses). Der allein zulässige Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist also diesbezüglich nicht gesetzmäßig ausgeführt, weshalb die dargelegten Ausführungen des Rechtsmittelwerbers unbeachtlich sind (SZ 54/149 uza). Dies gilt auch für die Behauptung, daß die Antragsgegnerin auf die Nutzung des PKWs verzichtet habe. Unter den festgestellten Verhältnissen hat das Rekursgericht aber auch zutreffend darauf hingewiesen, daß die Benützung des PKWs des Antragstellers, die seinerzeit zu einem beträchtlichen Teil der Antragsgegnerin zugutekam, nun für sie nicht mehr in Frage kommt, weshalb die Voraussetzungen für die Anwendung des § 91 Abs. 2 EheG im Gegensatz zu den Ausführungen des Rechtsmittelwerbers gegeben sind. Gegen die von den Vorinstanzen als angemessen erachtete Höhe der Abgeltung ist unter den festgestellten Umständen nichts einzuwenden; die diesbezüglichen Ausführungen des Antragstellers sind nicht stichhältig.

Soweit er schließlich die Kostenentscheidung der Vorinstanzen bekämpft, ist ihm die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes entgegenzuhalten, wonach § 232 Abs. 2 AußStrG keinen Weg zur Anfechtung der Kostenentscheidung eröffnet (SZ 54/149; 2 Ob 574/84 uza).

Dem Revisionsrekurs war somit der Erfolg zu versagen. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 234 AußStrG.

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