OGH 12Os123/87

OGH12Os123/878.10.1987

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.Oktober 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bernscherer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erich P*** und Patrik G*** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1 und 2 Z 1, 129 Z 1 StGB und andere strafbare Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Patrik G*** gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Jugendschöffengericht vom 30.Juli 1987, GZ 21 Vr 604/87-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Patrik G*** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 10.Juli 1971 geborene Patrik G*** und der rechtskräftig, auch wegen einer Reihe weiterer Straftaten, verurteilte Erich P*** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 129 Z 1 StGB (Urteilsfaktum I A) und des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 StGB (Urteilsfaktum I B) schuldig gesprochen, weil sie am 19.April 1987 in Nenzing in Gesellschaft als Beteiligte (§ 12 StGB) mit Bereicherungsvorsatz Robert B*** durch Einbruch 2.440 S Bargeld und einen Zündschlüssel und dem unbekannten Halter eines LKWs ca. 20 l Dieseltreibstoff im Werte von ca. 160 S gestohlen haben (Urteilsfakten I A 1 und 2), und weil sie im vorsätzlichen Zusammenwirken einen PKW, ohne Einwilligung des Berechtigten Robert B*** in Gebrauch genommen haben, indem sie sich die Gewalt über das Fahrzeug durch eine der im § 129 StGB geschilderte Handlung verschafften. Der durch die Tat verursachte Schaden betrug mindestens 30.000 S. Von einem weiteren Anklagepunkt erfolgte ein Freispruch, der in Rechtskraft erwachsen ist.

Rechtliche Beurteilung

Der Schuldspruch wird vom Angeklagten Patrik G*** mit einer auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Strafausspruch mit Berufung angefochten. Die Verfahrensrüge richtet sich gegen die Abweisung seines Antrages auf Einholung eines psychiatrisch-jugendpsychologischen Gutachtens zur Reife und Diskretionsfähigkeit des Beschwerdeführers.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Der Angeklagte G*** - der in der Hauptverhandlung das Unrecht seiner Handlungsweise eingesehen hat - beantragte die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Frage, ob allenfalls hinsichtlich des unbefugten Gebrauches von Kraftfahrzeugen eine geistige Abnormität bzw. Unzurechnungsfähigkeit vorlag (S 134). Dieser Beweisantrag wurde vom Schöffengericht im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, daß das Beweisverfahren keinen Hinweis auf eine geistige Schädigung, eine Unzurechnungsfähigkeit oder verzögerte Reife des Beschwerdeführers, der vor Gericht einen vernünftigen Eindruck machte, bot (S 135, 146).

Weil somit keine objektiven Momente nach Lage des Falles vorlagen, die die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in Frage stellen, hat das Erstgericht mit Recht den Antrag auf Psychiatrierung des Angeklagten abgelehnt (Mayerhofer-Rieder2 § 281 Z 4 StPO, ENr 121 und die dort zitierte Judikatur). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO sofort zurückzuweisen.

Der genannte Berufungswerber hat in der Anmeldung der nicht ausgeführten Berufung die Punkte des Erkenntnisses, durch die er sich beschwert findet, nicht bezeichnet. Gemäß §§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO war daher auch die Berufung in einer nichtöffentlichen Sitzung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.

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