OGH 10ObS75/87

OGH10ObS75/876.10.1987

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Franz Köck und Karl Siegfried Pratscher als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Marija N***, Hilfsarbeiterin, 1160 Wien, Kirchstetterngasse 10/5, vertreten durch Dr. Helga Wagner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei

P*** DER A***, 1092 Wien, Roßauer

Lände 3, diese vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 24. April 1987, GZ 33 Rs 74/87-40, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Wien in Wien vom 3. Dezember 1986, GZ 11 b C 110/86 -30 (11 Cgs 110/86 des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien), bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht wies das auf Gewährung der Invaliditätspension gerichtete Klagebegehren ab.

Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Die am 17. Jänner 1935 geborene Klägerin erlernte keinen Beruf und arbeitete während der letzten 15 Jahre (vor dem Stichtag) als Bedienerin und Küchengehilfin. Es sind ihr auf Grund ihres - im einzelnen beschriebenen - körperlichen und geistigen Zustands noch leichte und mittelschwere Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen während der normalen Arbeitszeit und bei Einhaltung der üblichen Pausen zuzumuten. Die Fingerfertigkeit ist bei ihr ausreichend. Sie kann den Arbeitsplatz erreichen und in das Fabriksmilieu eingeordnet werden. Auf Grund dieses Leistungskalküls ist sie imstande, die Berufstätigkeit einer Raumpflegerin, Werkstättenaufräumerin, Reinigungsarbeiterin, Hausarbeiterin in Spitälern, Anstalten und Heimen, Wäschelegerin und Adjustiererin in der Herstellung von Berufsbekleidung sowie in der Wäsche-, Wirkwaren- und Miederkonfektion, in der Strickwaren- und Strumpferzeugung und schließlich Sortier- und Verpackungsarbeiten in der Leder- und Galanteriewarenerzeugung und in der Elektro- und Kunststoffindustrie auszuüben.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht den von ihm festgestellten Sachverhalt dahin, daß die Klägerin nicht invalid im Sinne des für sie maßgebenden § 255 Abs 3 ASVG sei, weil sie noch zahlreiche Berufstätigkeiten ausüben könne.

Das Berufungsgericht gab der ausschließlich wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge, wobei es das Vorliegen der von ihr geltend gemachten Verfahrensmängel verneinte.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung, insbesondere zur Gutachtensergänzung, und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen oder es allenfalls im Sinne des Klagebegehrens abzuändern.

Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Sieht man von allgemeinen und daher unbeachtlichen Ausführungen ab, bekämpft die Klägerin unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des (gemeint wohl: Berufungs-)Verfahrens in Wahrheit die Beweiswürdigung des Erstgerichtes. Dies ist aber unzulässig, weshalb auf die Ausführungen der Klägerin nicht weiter eingegangen werden muß.

Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, zu dem im übrigen inhaltlich nichts vorgebracht wird, kann nicht den Gegenstand der Revision bilden, weil die Klägerin in der Berufung die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes nicht anfocht und daher dem Berufungsgericht im angefochtenen Urteil eine unrichtige rechtliche Beurteilung nicht unterlaufen sein kann (vgl. RZ 1966, 204; EFSlg 10.569; SZ 50/152 uva).

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Die Billigkeit erfordert schon deshalb nicht den Zuspruch von Verfahrenskosten, weil der Klägerin im Rahmen der Verfahrenshilfe ein Rechtsanwalt beigegeben wurde.

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