OGH 14Os142/87

OGH14Os142/8730.9.1987

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.September 1987 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bernscherer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter B*** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 sowie § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Robert H*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 4.August 1987, GZ 9 Vr 1.425/87-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Robert H*** werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten H*** auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem oben näher bezeichneten Urteil wurden Peter B***, Rupert M*** und Robert H*** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 StGB, B*** und M*** auch in der Erscheinungsform des Versuches nach § 15 StGB, schuldig erkannt. Die allein vom Angeklagten H*** dagegen aus den Z 4 und 5 des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Rechtliche Beurteilung

Gebricht es nämlich in Ansehung der Verfahrensrüge (Z 4) schon an einem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Beschwerdeführers, über den nicht oder nicht in seinem Sinne entschieden wurde (vgl Mayerhofer-Rieder StPO2 § 281 Abs. 1 Z 4 Nr. 1 ff), werden in der Mängelrüge (Z 5) keine formalen Begründungsfehler im Sinne dieser Gesetzesstelle dargetan. Kann doch in der - hypothetischen - Beschwerdebehauptung, der Angeklagte M*** habe "keinerlei Ursache oder Gründe gehabt" den Beschwerdeführer zu entlasten, keine erörterungsbedürftige "entscheidende Tatsache" im Sinne des § 270 Abs. 2 Z 5 StPO erblickt werden und läuft - so gesehen - die Beschwerde auf eine im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung hinaus. Hinzu tritt, daß die Beschwerde in verfälschender Verkürzung außer Acht läßt, daß das Schöffengericht der Verantwortung des Beschuldigten B*** nicht nur deshalb folgte, weil er, abgesehen von einer Verkehrsunfallsstrafe, unbescholten war, sondern weil darüber hinaus seine den Beschwerdeführer belastenden Angaben durch zusätzliche Prämissen (vgl US 4 ff) - Beobachtung von drei Personen durch den Zeugen P*** - gestützt wurde.

Nach dem Gesagten war mithin die zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Als Konsequenz dessen wird über die Berufung des Angeklagten H*** der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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