OGH 15Os139/87

OGH15Os139/8729.9.1987

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.September 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bachinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rajah Vasanth A*** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SuchtgiftG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 30.April 1987, GZ 15 Vr 235/87-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die durch die Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rajah Vasanth A*** (zu 1.) des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SuchtgiftG sowie (zu 2.) des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 26.Jänner 1987

1. in Schwechat den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge, und zwar 396,1 Gramm (reines) Kokain sowie 9,9 Gramm (reines) Heroin eingeführt, wobei (schon) die Menge des Kokains mehr als das Fünfundzwanzigfache der im § 12 Abs 1 SuchtgiftG angeführten Menge ausmacht;

2. in Schwechat und Villach eine verfälschte ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, nämlich den britischen Reisepaß Nr. N 557763 D, lautend auf den Namen John Derek S***, wiederholt im Rechtsverkehr durch Vorweisung anläßlich von Paßkontrollen zum Beweis seiner Identität und Berechtigung zum Grenzübertritt gebraucht.

Rechtliche Beurteilung

Nur den Schuldspruch wegen Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SuchtgiftG (1.) bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt. Das Erstgericht hat seine Feststellung, daß der Angeklagte vom Vorhandensein des in seinen Schuhen versteckten Suchtgiftes Kenntnis hatte, auf das (dadurch bewirkte) ungewöhnliche Gewicht derselben und auf die Tatsache gestützt, daß er mit einem verfälschten Paß gereist ist. Wenn das Schöffengericht in diesem Zusammenhang ausführt, daß dem Angeklagten das Gewicht der Schuhe "hätte auffallen müssen" (US 4 oben), so handelt es sich bei dieser Formulierung - dem bezüglichen Beschwerdeeinwand (Z 5) zuwider - nicht um eine mit der Konstatierung dessen Wissens um das Vorhandensein des Suchtgiftes im Widerspruch stehende Feststellung einer Tatsache, sondern um eine nähere Erläuterung der ersterwähnten Prämisse seiner Schlußfolgerung, wonach es eben unwahrscheinlich ist, daß ein um mehr als ein halbes Kilogramm (S 107) erhöhtes Gewicht des Schuhwerks dessen Träger nicht auffällt. Mit dem im Rahmen der Mängelrüge erhobenen weiteren Einwand (der Sache nach allerdings Z 10), daß im Urteil jegliche Feststellung zur subjektiven Tatseite in bezug auf die Qualifikation nach § 12 Abs 3 Z 3 SuchtgiftG fehle, übergeht der Beschwerdeführer aber gerade jene Konstatierung, wonach er sogar wußte (§ 5 Abs 3 StGB), daß die (konkrete) Suchtgiftmenge während seiner Einreise nach Österreich in seinen Schuhen verborgen war.

Auch sonst bringt der Beschwerdeführer die Rechtsrüge (Z 10) nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, denn mit der Behauptung, ein Überschreiten der übergroßen Menge (§ 12 Abs 3 Z 3 SuchtgiftG) Kokain um bloß 4,6 % rechtfertige noch nicht die Annahme des Qualifikationstatbestandes, läßt er die Feststellung unbeachtet, daß er auch Heroin in einer die verbrechensqualifizierende Grenzmenge von 1,5 Gramm (RZ 1987/48) um mehr als das 6-Fache übersteigenden Menge, somit (insgesamt) mehr als das 31-Fache der im § 12 Abs 1 SuchtgiftG angeführten Menge importiert hat.

Mit dem Einwand schließlich, wegen der (vermeintlich) geringen Überschreitung der Übermenge (an Kokain) und mit Rücksicht auf die Tatsache, daß er ein Suchtgiftgemisch einführte, das zwar zugestandenermaßen die im Spruch festgestellten Mengen an Reinsubstanz, darüber hinaus aber noch 174,8 Gramm ungiftiges Pulver enthalten hat, sei die Überschreitung einer übergroßen Menge "rein zufällig" geschehen und es sei kein darauf gerichteter Vorsatz vorgelegen, setzt er sich abermals über die Urteilsannahme hinweg, daß er vom Vorhandensein des Suchtgiftes Kenntnis hatte, also die konkrete Suchtgiftmenge (Heroin und Kokain) vorsätzlich eingeführt hat. Die Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes setzt aber stets ein Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt voraus.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als zum Teil offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), im übrigen aber als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) sofort - kostenpflichtig (§ 390 a StPO) - zurückzuweisen. Über die Berufung des Angeklagten hingegen wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (§ 296 Abs 3 StPO).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte