Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem oben näher bezeichneten Urteil wurde der 23jährige Reinhard J*** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 129 Z 2 StGB schuldig erkannt, weil er - zusammengefaßt wiedergegeben - im September 1984 und im Oktober 1985 in Gesellschaft des abgesondert verfolgten Gerhard R*** nach Aufbrechen von Warenautomaten der Firma H***-Warenhandel einmal eine 10-S-Münze und einmal ca. 100 S Münzgeld gestohlen hatte.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Angeklagten dagegen aus den Z 5, 9 lit. a und 10 (die auf die Z 9 lit. b gestützte Rechtsrüge wurde im Gerichtstag ausdrücklich zurückgezogen) des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht begründet.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider mußte der Inhalt der in der Hauptverhandlung verlesenen Zeugenaussage der Ingeborg S*** nicht weiter erörtert und namentlich darauf nicht näher eingegangen werden, daß die genannte Zeugin erklärt hatte, nicht angeben zu können, ob der Angeklagte speziell während des Tatzeitraums vom 4. bis 7.Oktober 1985 nach Dienstschluß gegen 23,00 Uhr von seinem Beschäftigungsort weggegangen sei.
Soweit der Beschwerdeführer aber bemängelt, daß die Zeugin nicht näher befragt worden sei, "was mit 23,00 Uhr Dienstschluß gemeint sei", und weitere Erhebungen über die näheren Abrechnungsmodalitäten nach Dienstschluß vermißt, wird damit kein formaler Begründungsmangel in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes dargetan, sondern bloß eine unvollständige Ausschöpfung der Beweisquellen reklamiert, die aber nur unter den - mangels entsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung hier nicht gegebenen - formellen Voraussetzungen der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO mit Erfolg gerügt werden kann.
Verfehlt ist auch der weitere Beschwerdeeinwand, der Ausspruch, der Angeklagte habe sich bei den deliktischen Angriffen eine 10-S-Münze und 100 S Münzgeld zugeeignet, stehe mit den Urteilsfeststellungen, wonach er beim ersten Faktum selbst keinen Vorteil und im zweiten Fall nur einen Betrag von 20 S erlangt habe, in Widerspruch. Ist doch das Erstgericht davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer und der abgesondert verfolgte Gerhard R*** in beiden Fällen bei der Tatausführung bewußt und gewollt zusammenwirkten (vgl. Band II/S 132, 133 und 136), sodaß der Beschwerdeführer den gesamten eingetretenen Erfolg zu verantworten hat (vgl. ÖJZ-LSK 1976/244 ua).
Mit seinen Behauptungen, die erste Tat stelle nur eine Hehlerei bzw. mangels Zueignung einer fremden beweglichen Sache sogar überhaupt keine strafbare Handlung dar und es wäre ihm bezüglich des zweiten Falles nur die Verhehlung von 20 S anzulasten gewesen, weil er diesen Betrag erst nach Vollendung des Diebstahls durch Gerhard R*** erlangte, bringt der Angeklagte seine Rechtsrüge (Z 9 lit. a und 10) nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Denn damit wird zum einen die Urteilsannahme übergangen, wonach in der Nacht zum 24. September 1984 beide Tatbeteiligten im einverständlichen Handeln die Geldkasse des fraglichen Automaten herausrissen und jene 10-S-Münze erbeuteten, die sich dann Gerhard R*** behielt (vgl. Band II/S 132), wogegen zum anderen jene Feststellung unberücksichtigt gelassen wird, derzufolge der Beschwerdeführer zwischen dem 4. und 7.Oktober 1985 beim Aufbrechen des Automaten durch R*** Aufpasserdienste geleistet und diesen durch seine Anwesenheit am Tatort in seinem Tatentschluß bestärkt hatte (vgl. Band II/S 133, 136). In beiden Fällen lag daher Diebsgenossenschaft im Sinne des § 127 Abs. 2 Z 1 StGB vor, sodaß für eine Beurteilung der inkriminierten Tathandlungen als Hehlerei kein Raum blieb. Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war mithin zu verwerfen.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend den zweifachen Angriff auf fremdes Vermögen und die zusätzliche Qualifikation nach § 127 Abs. 2 StGB. Als mildernd zog es demgegenüber den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten, seine untergeordnete Beteiligung und den geringen Wert der Diebsbeute in Betracht und verhängte über ihn gemäß §§ 37, 41, 129 StGB eine Geldstrafe im Ausmaß von 60 Tagessätzen (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Tage), wobei es den einzelnen Tagessatz mit 120 S festsetzte.
Die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Verminderung der Anzahl der Tagessätze, eine Herabsetzung der Höhe des einzelnen Tagessatzes sowie bedingte Strafnachsicht anstrebt, ist nicht begründet.
Der Angeklagte hatte in den Tatzeitpunkten das einundzwanzigste Lebensjahr bereits erreicht bzw. überschritten, weshalb von "Lausbubenstücken" bzw. "Jugendsünden" gewiß nicht mehr gesprochen werden kann. Weitere zusätzliche Milderungsgründe vermag die Berufung nicht ins Treffen zu führen, weshalb von den oben wiedergegebenen Strafbemessungsprämissen auszugehen ist. Tut man dies und legt man namentlich der Tatwiederholung die gebührende Bedeutung bei, dann erweist sich die geschöpfte Unrechtsfolge bei einem immerhin bis zu fünf Jahren reichenden Strafsatz - auch wenn man die Geringfügigkeit der Beute mitberücksichtigt - als nicht überhöht und mithin einer Ermäßigung unzugänglich. Bei einem 14-mal im Jahr bezogenen monatlichen Nettoeinkommen von 7.000 S erscheint die Höhe des Tagessatzes von 120 S der wirtschaftlichen Leistungskraft des für niemand sorgepflichtigen Berufungswerbers durchaus angemessen, sodaß auch insoweit einer Reduktion nicht nähergetreten werden konnte. Angesichts der Tatwiederholung und dem Erfordernis entsprechender Effektivität der Strafe (vgl. SSt. 46/73; 46/82) kommt vorliegend deren bedingte Nachsicht sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen nicht in Betracht. Es mußte daher auch der Berufung insgesamt ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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