OGH 13Os116/87

OGH13Os116/8717.9.1987

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.September 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller (Berichterstatter), Dr. Kießwetter, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bachinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rainer H*** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Wels als Schöffengerichts vom 16. April 1987, GZ. 13 Vr 1317/86-26, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Bassler, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Tews zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rainer H*** ist des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB. schuldig erkannt worden. Darnach hat er am 21. Juni 1986 in Bad Schallerbach die elfjährige Sandra K*** durch einen Fußtritt gegen deren rechten Oberschenkel vorsätzlich mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt (leichter Bluterguß).

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z. 9 lit a und lit b StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Der behauptete Feststellungsmangel (Z. 9 lit a) bezüglich des Mißhandlungsvorsatzes haftet dem Urteil indes nicht an: Nach der Annahme des Erstgerichts hat der Angeklagte eine Mißhandlung des Mädchens "zumindest billigend in Kauf" genommen (S. 201). Einen Tatumstand "billigen" bedeutet aber denknotwendig dessen Präsenz in der Vorstellung des Täters; die vom Beschwerdeführer vermißte Wissenskomponente des Vorsatzes (§ 5 Abs 1 StGB.) ist daher in der bemängelten Urteilsfeststellung enthalten.

Gleichfalls zu Unrecht reklamiert der Beschwerdeführer weiters (Z. 9 lit b) die mangelnde Strafwürdigkeit der Tat im Sinn des § 42 StGB.

Unter geringer Schuld des Täters (§ 42 Abs 1 Z. 1 StGB.) ist ein erhebliches Zurückbleiben des tatbildmäßigen Verhaltens hinter dem in der betreffenden Strafdrohung (hier: § 83 StGB.) typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zu verstehen (EvBl 1984/51 u.a.). Im gegebenen Fall ist in Betracht zu ziehen, daß der Angeklagte ein gleich ihm als Gast in einem öffentlichen Freibad anwesendes Kind aus bloßem Unmut darüber, daß es (wie auch dessen ebenfalls noch unmündige Begleiterin) nicht länger mit ihm "spielen" wollte, durch einen Fußtritt mißhandelt hat (S. 200). Darnach kann keine Rede davon sein, daß das tatbildmäßige Verhalten des Angeklagten in Schuld und Unrecht überhaupt (umsoweniger erheblich) hinter dem von § 83 (Abs 2) StGB. hierin vorausgesetzten Durchschnitt zurückbleibt. Unter "Folgen" der Tat (§ 42 Abs 1 Z. 2 StGB.) sind alle Auswirkungen der Tat zu verstehen (LSK. 1977/344), sofern sie in irgendeiner Weise vom Täter verschuldet sind (LSK. 1981/117). Zu der der Sandra K*** am Körper zugefügten Verletzung tritt hier die nachhaltige Verängstigung der beiden Kinder hinzu: suchten sie doch verstört und weinend die Hilfe des Badepersonals (S. 205, 206). Die psychischen Auswirkungen der folgenden Ereignisse im Zusammenhang mit dem - im Strafverfahren nicht erhärteten - Verdacht eines unzüchtigen Mißbrauchs beider (oder eines der) Kinder durch den Angeklagten haben dabei freilich außer Betracht zu bleiben. Schließlich zeigt auch das spätere Verhalten des Angeklagten, der zu Sandra K*** anläßlich eines zufälligen Zusammentreffens einschüchternd bemerkte: "Das nächste Mal gibt es etwas" (S. 201), daß eine Bestrafung geboten ist, um ihn künftig von strafbaren Handlungen abzuhalten; Belange der Generalprävention können demnach unerörtert bleiben (§ 42 Abs 1 Z. 3 StGB.).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

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