OGH 9ObA66/87

OGH9ObA66/8716.9.1987

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeitsund Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Pipin Henzl und Ferdinand Rodinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Johann L***, Polier, Steindorf 134, vertreten durch Dr. Peter Cardoner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1. B*** K*** und S***, Salzburg,

Franz Sauer-Straße 20, 2. Ing. Robert K***, Kaufmann,

3. Peter S***, Kaufmann, beide Bischofshofen, Heizhausgasse 3, alle vertreten durch Dr. Gustav Gressel und Dr. Reinhold Möbius, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 250.408,90 sA, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 20. Oktober 1986, GZ 31 Cg 80/85-26, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Arbeitsgerichtes Salzburg vom 21. August 1985, GZ Cr 50/85-16, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit S 8.464,74 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 947,54 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß die erstbeklagte Partei verpflichtet war, die Absperrung des mangelhaft beleuchteten Raumes, in dem sich der ungesicherte Schacht befand, laufend zu überwachen und vor dem Eingang eine Warntafel anzubringen, sind zutreffend, so daß es ausreicht, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Für die Erstattung einer neuerlichen Revisionsbeantwortung gebühren dem Kläger keine Kosten.

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