OGH 9ObA77/87

OGH9ObA77/8716.9.1987

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Pipin Henzl und Ferdinand Rodinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Thomas K***, Steinmetzlehring, Wien 21., Mengergasse 6, vertreten durch seine Mutter Angela K***, ebendort, diese vertreten durch Dr. Gustav Teicht, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ing. Franz A***, Stadtsteinmetzmeister, Wien 12., Hervicusgasse 1-7, vertreten durch Dr. Wilfried Lefford, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1.834,65 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. März 1987, GZ 34 Ra 1016/87-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teilurteil des Arbeitsgerichtes Wien vom 27. Juni 1986, GZ 5 Cr 401/86-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Begründung der angefochtenen Entscheidung ist zutreffend; es reicht daher gemäß § 48 ASGG aus, auf die Richtigkeit der Ausführungen des Berufungsgerichtes hinzuweisen (Arb.10.244 = ZAS 1983/24). Gemäß § 9 Abs.1 BAG ist es auch für den Geltungsbereich des Kollektivvertrages für Steinarbeiter, wie ergänzend auszuführen ist, unzulässig, die Wochenarbeitszeit von Lehrlingen - wenn auch nur vorübergehend - durch Anordnung von Kurzarbeit einseitig zu verkürzen. Soweit der genannte Kollektivvertrag in § 3 Z 3 eine Verkürzung der Wochenarbeitszeit vorsieht, ist er in bezug auf den gesetzlichen Anspruch auf Beschäftigung von Lehrlingen, der den Anspruch auf Ausbildung einschließt, unwirksam. Der Hinweis des Revisionswerbers auf § 34 Abs.2 BAG steht mit dieser zwingenden Gesetzeslage in Widerspruch (Schwarz-Löschnigg Arbeitsrecht 181; Berger-Rohringer BAG 74 mwH; Kinscher BAG2 56); allenfalls entgegenstehende ungünstigere Bestimmungen in Kollektivverträgen sind daher nichtig (Strasser in Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht2 II 97 f; vgl. die Rückdelegierung in § 18 Z 5 des genannten Kollektivvertrages; Strasser in FS' Floretta 630 ff). War aber die Verkürzung der Wochenarbeitszeit des Klägers unzulässig, ist dem Argument der Boden entzogen, daß durch diese (unwirksame) Bestimmung des Kollektivvertrages § 1155 ABGB abgedungen worden wäre (Andexlinger-Filzmoser in ZAS 1983 228).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 Abs.2 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte