Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO iVm § 48 letzter Halbsatz ASGG). Die im erstinstanzlichen Verfahren durch qualifizierte Personen (§ 40 Abs. 1 Z 2 ASGG) vertretene Klägerin hat selbst vorgebracht, daß sie in der (gemäß § 255 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 lit. c) ASGG) maßgeblichen Zeit als Zimmermädchen beschäftigt gewesen sei und keinen Berufsschutz genieße. Daß es sich dabei um einen "angelernten Beruf" gehandelt hätte, wurde und wird daher nicht einmal von ihr selbst behauptet oder auch nur in Erwägung gezogen und wäre auch unzutreffend.
Da die Klägerin noch leichte Arbeiten im Wechsel zu mittelschweren Tätigkeiten bzw. leichte bis mittelschwere Arbeiten bei gelegentlichem Arbeitshaltungswechsel tagfüllend ohne überdurchschnittliche Arbeitspausen verrichten kann, wobei der Anteil der mittelschweren Arbeiten nur ein Drittel der Tagesarbeit ausmachen sollte, und die Tätigkeit eines Zimmermädchens nach den Feststellungen diesem Leistungskalkül entspricht, bedarf es zur Beurteilung ihres Anspruches gemäß § 255 Abs. 3 ASVG keiner näheren Untersuchung über mögliche Arbeitsplätze in anderen Verweisungsberufen. Da sie ihren bisherigen Beruf als Zimmermädchen nach dem festgestellten Leistungskalkül weiterhin ausüben kann, ist auch ein Anspruch nach § 255 Abs. 4 ASVG zutreffend verneint worden. Die Klägerin bekämpft in diesem Zusammenhang auch nicht mehr die Auffassung des Berufungsgerichtes, angesichts der Tatsache, daß sie ihren bisherigen Beruf voll ausüben kann, könne sich die Frage der von ihr erzielbaren Lohnhälfte gar nicht stellen. Sie beharrt vielmehr weiterhin auf ihrem Standpunkt, die Invaliditätspension müsse ihr deshalb zuerkannt werden, weil sie im Hinblick auf die herrschende Arbeitslosigkeit gar keine Möglichkeit mehr zum Erhalt eines Arbeitsplatzes (gemeint offenbar: auch in ihrem bisherigen Beruf) besitze. Hier hat aber das Berufungsgericht gleichermaßen bereits zutreffend ausgeführt (§ 48 ASGG), daß in keinem Fall der Verweisung zu berücksichtigen ist, ob der Versicherte im Verweisungsberuf auch tatsächlich einen Dienstposten finden wird, da für den Fall der Arbeitslosigkeit die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung besteht (vgl. Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts3 50; Teschner in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts 365, FN 1; Schrammel in ZAS 1984, 83).
Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Ein Kostenersatzanspruch der zur Gänze unterlegenen Klägerin nach Billigkeit gemäß § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b) ASGG kommt schon deshalb nicht in Frage, weil sie im Hinblick auf die ihr bewilligte Verfahrenshilfe Kosten für eine Vertretung nicht zu tragen hat (vgl. Kuderna, ASGG 413).
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