Spruch:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
Der Angeklagte Robert H*** wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 28. April 1987, GZ 10 Vr 810/87-15, des Verbrechens der Desertion nach dem § 9 Abs 1 MilStG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit dem angefochtenen Beschluß wies der Schöffensenatsvorsitzende des Landesgerichtes für Strafsachen Graz die ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde als verspätet angemeldet gemäß dem § 285 a Z 1 StPO zurück.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher der Angeklagte im wesentlichen vorbringt, die Bezeichnung des von ihm "noch unter dem Schock der ausgesprochenen Strafe" angemeldeten Rechtsmittels als "Berufung" stelle ein bloßes Vergreifen in der Bezeichnung dar, ist nicht begründet.
Bei der Beurteilung, welches Rechtsmittel ein Angeklagter anmeldet, kommt es auf den gesamten Inhalt der Erklärung in ihrem Zusammenhalt und ihrem Sinn, nicht auf einzelne gebrauchte Worte an (so schon: SSt. 31/105); demgemäß kann auch ein als "Berufung" bezeichnetes Rechtsmittel (unter besonderen Umständen) als Nichtigkeitsbeschwerde zu behandeln sein. Dies aber in der Regel nur dann, wenn bei der Rechtsmittelanmeldung eine Nichtigkeit behauptet wird (vgl. EvBl 1947 Nr. 40; 13 Os 154, 155/79).
Hier meldete nun der volljährige und von einem Rechtsanwalt vertretene und unterstützte Angeklagte nach der ihm unbestritten zuteil gewordenen prozeßordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung ohne jeden Hinweis auf Nichtigkeitsgründe ausdrücklich nur das Rechtsmittel der "Berufung" an. Er gab somit eine (Rechtsmittel-) Erklärung ab, die über die Art des angemeldeten Rechtsmittels - nach Lage des konkreten Falls - keine wie immer gearteten Zweifel aufkommen läßt; von einem Vergreifen im Ausdruck kann bei all dem nicht die Rede sein.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfiel daher zu Recht - als verspätet - der Zurückweisung.
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