OGH 11Os94/87

OGH11Os94/8720.7.1987

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Juli 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Sailler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Robert H*** wegen des Verbrechens der Desertion nach dem § 9 Abs 1 MilStG über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 24.Juni 1987, GZ 10 Vr 810/87-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Der Angeklagte Robert H*** wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 28. April 1987, GZ 10 Vr 810/87-15, des Verbrechens der Desertion nach dem § 9 Abs 1 MilStG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit dem angefochtenen Beschluß wies der Schöffensenatsvorsitzende des Landesgerichtes für Strafsachen Graz die ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde als verspätet angemeldet gemäß dem § 285 a Z 1 StPO zurück.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher der Angeklagte im wesentlichen vorbringt, die Bezeichnung des von ihm "noch unter dem Schock der ausgesprochenen Strafe" angemeldeten Rechtsmittels als "Berufung" stelle ein bloßes Vergreifen in der Bezeichnung dar, ist nicht begründet.

Bei der Beurteilung, welches Rechtsmittel ein Angeklagter anmeldet, kommt es auf den gesamten Inhalt der Erklärung in ihrem Zusammenhalt und ihrem Sinn, nicht auf einzelne gebrauchte Worte an (so schon: SSt. 31/105); demgemäß kann auch ein als "Berufung" bezeichnetes Rechtsmittel (unter besonderen Umständen) als Nichtigkeitsbeschwerde zu behandeln sein. Dies aber in der Regel nur dann, wenn bei der Rechtsmittelanmeldung eine Nichtigkeit behauptet wird (vgl. EvBl 1947 Nr. 40; 13 Os 154, 155/79).

Hier meldete nun der volljährige und von einem Rechtsanwalt vertretene und unterstützte Angeklagte nach der ihm unbestritten zuteil gewordenen prozeßordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung ohne jeden Hinweis auf Nichtigkeitsgründe ausdrücklich nur das Rechtsmittel der "Berufung" an. Er gab somit eine (Rechtsmittel-) Erklärung ab, die über die Art des angemeldeten Rechtsmittels - nach Lage des konkreten Falls - keine wie immer gearteten Zweifel aufkommen läßt; von einem Vergreifen im Ausdruck kann bei all dem nicht die Rede sein.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfiel daher zu Recht - als verspätet - der Zurückweisung.

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