Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 14.739,45 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (hievon S 1.339,95 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht trug der Beklagten und Henry F*** als Akzeptanten des am 19. Jänner 1984 in Salzburg ausgestellten Wechsels mit Wechselzahlungsauftrag vom 13. April 1984 auf, den Betrag von S 1,035.000,-- s. A. zur ungeteilten Hand zu bezahlen; weiters trug es Henry F*** auf, den weiteren Betrag von S 2,835.000,-- s. A. zu bezahlen.
Die Beklagte und Henry F*** erhoben gegen den Wechselzahlungsauftrag fristgerecht Einwendungen. Sie brachten vor, sie hätten der R*** O*** ein Blankoakzpt nur zur Deckung der gegenüber diesem Institut bestehenden Kreditverbindlichkeit übergeben. Der Wechsel sei vereinbarungswidrig ausgefüllt worden. Sie hätten im Zuge der Geschäftsverbindung mit der R*** O*** Forderungen an dieses Kreditinstitut zediert und Wechsel zum Inkasso übergeben, so daß eine Forderung der klagenden Partei in der Höhe des Klagsbetrages nicht bestehe. Am 7. Februar 1986 wurde zu S 12/86 des Landesgerichtes Salzburg der Konkurs über das Vermögen des Henry F*** eröffnet.
Das Erstgericht sprach mit Teilurteil aus, daß der Wechselzahlungsauftrag in Ansehung der Beklagten mit dem Betrag von S 443.750,-- samt 6 % Zinsen seit 1. April 1984 aufrechterhalten werde, wobei der vorgenannte Betrag und Zinsen bis 7. Februar 1986 zur ungeteilten Hand mit der Konkursmasse Henry F*** geschuldet werde.
Das Erstgericht stellte fest, Henry F*** und die Beklagte hätten sich mit Kreditvertrag vom 2. Juli 1979 zur ungeteilten Hand verpflichtet, den auf Konto 901 0265 zur Durchführung des laufenden Zahlungsverkehrs von der klagenden Partei eingeräumten Kredit in der Höhe von S 400.000,-- bis zzgl. derzeit 8,75 % Zinsen 30. Juni 1980 zurückzubezahlen. Sie hätten einen Blankowechsel als Akzeptanten unterfertigt. In der von ihnen unterfertigten Wechselwidmungserklärung hätten Henry F*** und die Beklagte die klagende Partei ermächtigt, den akzeptierten Blankowechsel zur Sicherstellung und Geltendmachung aller der klagenden Partei gegen die Kreditnehmer bereits zustehenden und künftig entstehenden, wie immer gearteten Forderungen und Ansprüche zu verwenden. Zum 31. Dezember 1983 habe der Saldo auf dem Konto 901 0265 S 670.428,-- betragen. Nicht erwiesen sei, daß Henry F*** und der Beklagten nach dem 31. Dezember 1983 Gutschriften in einem solchen Umfang erteilt wurden oder hätten erteilt werden müssen, daß der festgestellte Debetsaldo abgedeckt worden wäre.
In rechtlicher Hinsicht erachtete das Erstgericht den Wechselzahlungsauftrag jedenfalls in Ansehung der Kreditsumme im Betrag von S 400.000,-- zuzüglich der vereinbarten 8,75 % Zinsen vom 1. Jänner 1983 bis 31. März 1984 im Betrag von S 443.750,-- als gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Beklagten nicht Folge. Er verneinte die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und billigte die Beweiswürdigung des Erstrichters. Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision der Beklagten kommt Berechtigung nicht zu.
Rechtliche Beurteilung
Die geltendgemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erachtet der Oberste Gerichtshof nach Prüfung als nicht gegeben. (§ 510 Abs. 3 letzter Satz ZPO). Die in der Berufung unterlassene Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung der Sache kann nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht mehr nachgeholt werden (1 Ob 638/84; SZ 50/152; RZ 1977/65; EvBe 1967/64).
Demzufolge ist der Revision der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)